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Antrag 209/II/2019 Aufhebung § 109 StGB

22.09.2019

Die sozialdemokratischen Abgeordneten des Bundestages werden aufgefordert, einen Antrag auf Aufhebung des § 109 StGB in den Bundestag einzubringen.

Antrag 206/II/2019 Namensänderungen erleichtern

22.09.2019

Die SPD-Mitglieder im Bundestag und der Bundesregierung sollen dafür sorgen, dass das Namensänderungsgesetz dahingehend novelliert wird, dass deutsche Staatsbürger*innen einen kostenlosen Anspruch haben, ihren Namen der deutschen Sprache anzupassen. Der Antrag soll bis 5 Jahre nach der Einbürgerung gestellt werden können. Minderjährige die mit ihren Eltern eingebürgert wurden können ihn bis zu ihrem 23. Lebensjahr stellen. Insbesondere sollen auch die Allgemeinen Vorschriften zu diesem Gesetz angepasst werden dahingehend, dass sie der Namensänderung durch Eheschließung ähneln.

Antrag 226/II/2019 Wohnberechtigungsschein für Alle – Auch für geduldete Geflüchtete

22.09.2019

Anders als in vielen anderen Bundesländern werden in Berlin Asylsuchende und im Grundsatz auch Geduldete vom WBS ausgeschlossen. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis erhalten den WBS in Berlin nur, wenn ihr aktueller Aufenthaltstitel eine Restlaufzeit von mindestens elf Monaten aufweist – unabhängig von dessen im Regelfall zu erwartenden Verlängerung. Angesichts der
Tatsache, dass für etwa ein Viertel der 1,6 Mio. Mietwohnungen in Berlin der WBS die wichtigste Zugangsvoraussetzung ist, ist der Ausschluss zahlreicher in Sammel- und Obdachlosenunterkünften untergebrachter Geflüchteter vom WBS ein entscheidendes Hindernis bei der Anmietung einer Wohnung.

 

Daher fordern wir:

  1. Im öffentlichen Interesse sind Geflüchtete stets vorrangig in regulären Mietwohnungen statt in Sammelunterkünften unterzubringen. Der Zugang wohnungsuchender Geflüchteter zu landeseigenen und zu Sozialwohnungen ist in gleicher Weise wie für wohnungsuchende Deutsche zu ermöglichen.
  2. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung oder Visum zum Familiennachzug erhalten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (Einkommen usw.) unabhängig von der Restlaufzeit ihres aktuellen Aufenthaltstitels stets den
  3. Ausländer erhalten den WBS unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsdokument (z.B. mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung), wenn sie sich bereits seit mindestens 12 Monaten tatsächlich in Deutschland aufhalten, oder wenn bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer absehbar ist, dass dies künftig der Fall sein wird.
  4. Werden Sozialleistungen für eine Bedarfsgemeinschaft bezogen, ist der WBS für die gesamte sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft zu erteilen, wenn ein Mitglied die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
  5. Eine dauerhafte Segregation Geflüchteter in Sammelunterkünften wird mittelfristig zu sozialen Problemen in der Stadt führen, die es zu verhindern gilt.

 

Antrag 232/II/2019 Gleichberechtigung für religiöse Minderheiten – Staatsvertrag

22.09.2019

Wir fordern die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Abgeordnetenhauses auf, sich dafür einzusetzen, dass

 

  • der Senat für Kultur und Europa die Prüfung des Antrags der Alevitischen Gemeinde auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts schnellstmöglich wieder aufnimmt.
  • die Verhandlungen über einen Staatsvertrag mit der alevitischen Gemeinde wieder aufgenommen werden
  • der Senat von der Position Abstand nimmt, dass Berlin die Prüfung für die Anerkennung der alevitischen Gemeinde in Nordrhein-Westfalen abwartet, und dass, wenn bis Ende 2019 keine abgeschlossene Prüfung aus NRW vorliegt, eine eigene Prüfung vorgenommen wird.

 

Antrag 207/II/2019 Umsetzung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

22.09.2019

Bei den Ausführungsvorschriften zum Staatsbürgerschaftsrecht ist darauf zu achten, dass:

  1. die Einwanderungsbehörden in Berlin durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung angewiesen werden, das Merkmal „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ in den §§ 9 und 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein-
    schränkend und ausschließlich dahingehend auszulegen ist, dass lediglich das Eingehen oder Bestehen einer Doppelehe oder Mehrehe der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse und damit der Einbürgerung entgegenstehen.
  2. Soweit die Auslegung der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zur „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ auf andere Kriterien ausgeweitet werden oder aber die Auslegung weitestgehend den einzelnen Behörden überlassen werden sollen und damit der Willkür Tür und Tore geöffnet werden, ist der Berliner Senat aufgefordert, sich für entsprechende Einschränkungen auch auf Bundesebene