Archive

Antrag 233/I/2019 Soziale Gerechtigkeit auch für Empfänger von Arbeitslosengeld I

23.02.2019

Die Mitglieder der Bundestagsfraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sollen sich dafür einsetzen, dass der § 149 des SGB III der, wie folgt, lautet:

 

Das Arbeitslosengeld beträgt:
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin
oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),

2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

 

Wie folgt, geändert wird:

 

Das Arbeitslosengeld beträgt:
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin
oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 75 Prozent (erhöhter Leistungssatz),

2. für die übrigen Arbeitslosen 70 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die
oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

Antrag 71/I/2019 Sozialbindung Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) festschreiben

23.02.2019

Wir fordern die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestags sowie die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung auf:

 Änderungen der gesetzlichen Grundlage der BImA (BImAG) dahingehend herbeizuführen, dass die BImA das Ziel verfolgt, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach sozialverträglichen Grundsätzen vorzunehmen. Die gesetzliche Verpflichtung zum kaufmännischen Handeln (insbesondere in § 1 Abs. 1 BImAG) abzuschaffen.  Die BImA wird verpflichtet, wirtschaftlich und sozialverträglich zu handeln.

 

Dementsprechende Ausnahmeregelungen in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vorzunehmen.

 

Antrag 222/I/2019 Sharing-Mobilität auch in den Außenbezirken

23.02.2019

Die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus und die SPD- Senatsmitglieder sollen sich dafür einsetzen, dass in Berlin ansässige und ihr Geschäft ausübende Sharing-Unternehmen (Fahrrad-Sharing, E-Bike- Sharing, Car-Sharing…) ihr Geschäftsgebiet im gesamten Stadtbereich haben sollen.

Antrag 143/I/2019 Schwangerschaftsabbruch: medizinische Ausbildung standardisieren!

23.02.2019

Die Mitglieder der SPD-Fraktion des Deutschen Bundestages, sowie die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung werden aufgefordert, sich unverzüglich nach einer gesetzlichen Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches, für die Standardisierung der Curricula in Hochschulen für Humanmedizin und der Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern für die Facharzt-/Fachärztinnenausbildung im Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe hinsichtlich der medizinischen Aspekte von Schwangerschaftsabbrüchen einzusetzen. Weiterhin soll auf die Erstellung von Leitlinien für die medizinischen Aspekte von Schwangerschaftsabbrüchen unter Federführung der medizinischen Fachgesellschaft (Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe) hingewirkt werden.

Antrag 108/I/2019 Schulaufsicht unter Inspektion

23.02.2019

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Berliner Senats und Berliner Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Schulaufsicht unter Inspektion zu stellen, ähnlich wie dies ihrerseits schon durch die Schulinspektionen bei den einzelnen Schulen geschieht.