Archive

Antrag 180/I/2022 Sofortmaßnahmen Förderung Erneuerbare Energie

17.05.2022

Die SPD-Bundestagsabgeordneten mögen sich für folgende Vorhaben im Bereich des Strompreis- und Abgabensystems zur Förderung der Erneuerbaren Energien („EE“) noch in Q1/2 2022 einsetzen:

 

Präambel: Für den im Koalitionsvertrag beschlossenen beschleunigten Ausbau der Erneuerbarer Energien sind nicht nur große Freiflächenanlagen und Windparks erforderlich, sondern auch dezentrale Anlagen auf Wohn- und Gewerbegebäuden, um die Bevölkerung in der Breite an den Energiewende zu beteiligen. Schon durch Wegfall der Rohstoffkosten wirken insbes. PV- und Windenergie grundsätzlich preisdämpfend und machen von Rohstoffimporten unabhängig.

Mieterstromanlagen könnten bundesweit 3,8 Millionen Wohnungen mit sauberem, günstigem Strom versorgen. Allein in Berlin beträgt das Potential 6-10 GW, davon rund die Hälfte auf Wohngebäuden. Entsprechend hoch ist das Jobpotential. Doch administrativer Aufwand und steuerliche Belastung hemmen und blockieren seit Jahren den Ausbau dezentraler EE. Strom aus lokalen, erneuerbaren Quellen muss dauerhaft, konsequent und transparent gegenüber fossilen Energien bevorzugt, sowie einkommensschwächere Haushalte, insbes. MieterInnen, an den Vorteilen sauberer Energie und der Energiewende beteiligt werden. Da grundlegende Strommarkt- und Netzentgelt-Reformen Zeit in Anspruch nehmen, sind Sofortmassnahmen erforderlich, um den Ausbau zu beschleunigen.

 

Maßnahme 1: Prozesse für kleine EE-Anlagen wirksam verkürzen

Die Frist zur Genehmigung der Inbetriebnahme von Aufdach-PV und insbes. Mieterstromanlagen ist im EEG auf vier Wochen zu verkürzen, indem nach Ablauf der Frist eine vom Fachbetrieb installierte Anlage bis 30 kWp automatisch genehmigt ist, sofern kein ablehnender, begründeter Bescheid erfolgt ist (Genehmigungsfiktion). Die Inbetriebnahme muss bei solchen Anlagen durch einen Fachbetrieb erfolgen dürfen.

 

Maßnahme 2: Verbrauchs-Privilegien auch für Mieter- und Gewerbstrom im Quartier

Das Eigenverbrauchsprivileg, i.e. der Wegfall von Abgaben und Umlagen, ist auf Mieter- und Gewerbestromanlagen bis mindestens 30 kWp auszuweiten durch Abschaffung der Erfordernis der Personenidentität im EEG. Es ist ferner auszuweiten auf alle Gebäude, die in demselben Niederspannungsnetzstrang angeschlossen sind, was den Quartiersansatz vereinfacht.

 

Maßnahme 3: Mieterstromzuschlag statt an Grundversorgertarif an EE-Reststrom koppeln und Kennzeichnungsbürokratie abbauen

Bedingung für einen Mieterstromzuschlag wird statt des Tarifkriterium (Preis/kWh 10% unterhalb des Grundversorgertarifs) der Bezug von Reststrom mit EE-Strom mit Herkunftsnachweis. Für Mieterstrom sollte eine Ausweisung des „Anteils Mieterstrom“, bzw. der „Menge an geliefertem Mieterstrom“ ohne Formvorgaben auch einzelvertraglich erfolgen können, z.B. über eine jährliche Information. Auf die Ausweisung des Mieterstroms in der Stromkennzeichnung sollte hingegen verzichtet werden.

 

Maßnahme 4: Gewerbe- und Körperschaftssteuerunschädlichkeit für Mieterstrom

Mieterstrom hat für Wohnungsunternehmen gewerbesteuerunschädlich zu sein, wenn der Anteil nicht mehr als 30% Anteil am Gesamtumsatz beträgt. Bei Genossenschaften hat Mieterstrom körperschaftssteuerunschädlich zu sein, wenn der Anteil nicht mehr als 30% Anteil am Gesamtumsatz beträgt.

 

Maßnahme 5: Erleichterte Nutzung von Stromspeichern auch für Mieterstrom und Netzdienste

Die Beschränkung der Regelung (heute § 61l EEG), mit der Stromspeicher ohne doppelte Abgabenbelastung im Multiple-Use (Mehrfachnutzung) betrieben werden können, auf Eigenverbrauch ist aufzuheben. Die Regelung ist auf alle Stromspeicher, die an EE-Anlagen im selben Niederspannungsnetzstrang angeschlossen sind auszuweiten, also auch auf Mieter- und Gewerbestromsysteme.

Antrag 181/I/2022 Forderung nach Energie-Entlastung für Rentner-Haushalte

17.05.2022

Die in dem Entlastungspaket der Bundesregierung vorgesehene Energiepauschale ist ein gutes Instrument um gestiegene Energiepreise zu kompensieren. Geplant ist, allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen die Energiepauschale von einmalig 300 Euro zu zahlen, aber Personen im Ruhestand sind davon bisher ausgenommen. Aus Gerechtigkeitsgründen sollte die Energiepauschale allen Personen im Ruhestand zugutekommen.

 

Antrag 182/I/2022 Energiepreise deckeln – Inflation begrenzen – wirtschaftliche Win-Win-Situation ermöglichen

17.05.2022

Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und der Bundestagsfraktion werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ein Gesetzesentwurf zur temporären Energiepreis-Deckelung unter Gewährung von steuerbaren Zuschüssen an die Energieversorger erarbeitet und umgesetzt wird, ähnlich wie in Frankreich. Die Zuschüsse sind später entsprechend zurückzuzahlen. Das Ziel soll sein, die Inflation zu stoppen sowie soziale Ungleichheiten abzufedern und außerdem Wettbewerbsvorteile der EU durch stabile energieabhängige Erzeugerpreise für den europäischen Export zu generieren sowie das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts zu stärken. Steuersenkungen dagegen wirken nicht inflationshemmend und werden nicht zwangsläufig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergereicht.

 

Zur Kontrolle der Maßnahmen sollen die Bundesnetzagentur sowie die zuständigen Kartellbehörden eingesetzt werden.

Antrag 183/I/2022 Klassifizierung als nachhaltig gem. EU-Taxonomie für alle Erneuerbare-Energie-Unternehmen!

17.05.2022

Die SPD-Bundestags- und Europaparlamentsabgeordneten müssen sich unverzüglich für folgendes einsetzen:

 

In Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung werden die Nachhaltigkeitskriterien nur für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden sowie mit Kapitalmarktorientierung angewandt. Diese Einschränkung ist aufzuheben. Sie benachteiligt kleinere Unternehmen sowie kleinere kommunale Stadtwerke und verhindert deren Projekte, wie z.B. Windkraftanlagen. Alle Kredite, die Erneuerbare-Energie-Anlagen finanzieren, sind als nachhaltig zu klassifizieren.

 

Des Weiteren sind Atomkraftwerke als nachhaltige Finanzanlageprodukte in der Taxonomie-Verordnung zu streichen, denn sie sind nicht nur nicht nachhaltig, sondern stellen z.B. im Kriegsfall wegen ihrer Angreifbarkeit ein unkalkulierbares Risiko dar. Die ukrainischen AKWs Saporischschja und Tschernobyl sind hierfür beängstigende Beispiele.

Antrag 184/I/2022 Mehr naturverträgliches und klimaresilientes Bauen in Berlin

17.05.2022

Die Abgeordneten der Fraktion der SPD im Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, die Novelle der Berliner Bauordnung (BauO) dahin gehend zu unterstützen, dass insbesondere in § 8a

 

  1. die Wasseraufnahmefähigkeit der Böden dauerhaft gewährleistet wird,
  2. alle Versiegelungen des Bodens bis auf im Rahmen der genehmigten Nutzung unabweisbare Teile, begrünt und bepflanzt werden,
  3. unabhängig davon mindestens 30 % der Fassadenfläche eines Gebäudes und Dächer größer als 30 m² zu 70% dauerhaft begrünt werden.
    Darüber hinaus sind im Bereich der Mischwasserkanalisation Retentionsdächer anzulegen.
    Eine Doppelnutzung zusammen mit erneuerbaren Energien (z.B. Solarenergie oder kleine Windkraft mit Vertikalrotoren) ist zulässig und möglich.
  4. Der Biotopflächenfaktor (BFF) ist in die BauO aufzunehmen, damit er rechtsverbindlich umsetzbar wird.

 

Bei vorhandenen Landschaftsplänen haben deren Inhalte Vorrang, so dass der BFF umfänglich zur Anwendung kommt. Diese dienen besonders der Darstellung und dem Nachweis geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Berliner Naturschutzgesetz. Sie ersetzen damit die Anforderungen des §8a, soweit dessen Inhalte nicht darüber hinaus gehen.

 

Zum Schutze der urbanen Flora ist in der Berliner BauO vorzusehen:

  • Ab einer Gebäudebreite von 30 m sind je drei Niststätten für Vögel und Quartiere für Fledermäuse herzustellen.
  • Die Gebäude müssen so gestaltet werden, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Vögel durch Kollision mit dem Bauwerk nicht erhöht wird.
  • Bei der Außenbeleuchtung ist die Beleuchtungsintensität und die Abstrahlung sowie die Blaulichtanteile des Lichts zum Schutz der freilebenden Tierwelt auf das unabweisbar erforderliche Maß zu begrenzen.

 

In der Berliner BauO ist ein Freiflächengestaltungsplan vorzusehen, der folgenden Anforderungen entsprechen muss. Er muss wirksam werden, bezüglich

  • der Freiflächennutzung,
  • der Biodiversität,
  • des tierunterstützenden Entwerfens (animal aided design)
  • und der Klimaanpassung.

 

Die Anforderungen werden durch Verwaltungsvorschriften (beispielsweise auch DGNB-Zertifizierung) geregelt, damit eine fachgerechte Ausführung gewährleistet wird.