Die sozialdemokratischen Mitglieder des AGH und die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats setzen sich für ein Verbot des Führens von Wassermotorrädern auf den Berliner Wasserstraßen ein und zielen dabei auf entsprechende Änderungen bzw. Länderklauseln in den Bundesregelwerken, insbesondere die Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung).
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Antrag 43/I/2025 Erstellung eines Merkblattes für das Verfassen von Anträgen
24.04.2025Der Landesvorstand der SPD Berlin wird aufgefordert
- Ein Merkblatt für alle Gliederungen für die professionelle und zielführende Verfassung von Anträgen auszuarbeiten
- Dieses wird allen Gliederungen im Anschluss proaktiv und auf direktem Wege über deren Vorstände zur Verfügung gestellt.
- Es sollte bis spätestens Dezember 2025 zur Verfügung stehen
- Das Merkblatt sollte seinerseits kurz, prägnant und gut lesbar gehalten sein und nur wenige Seiten umfassen, damit es auch zur Kenntnis genommen wird. Ggf. reicht auch eine Seite.
Antrag 44/I/2025 Für mehr Transparenz und Verbindlichkeit: Nachverfolgung der Umsetzung von beschlossenen Landesparteitags-Anträgen im Reporting-Tool
24.04.2025Im Landesverband der SPD Berlin soll das bisher schon durchgeführte Reporting von Landesparteitags-Anträgen erweitert werden. Der Landesvorstand versieht beschlossene Anträge jeweils mit einer Kontaktperson aus dem Landesvorstand, der AGH-Fraktion oder des Senats. Diese wird dann zusammen mit der/den Kontaktperson(en) aus Reihen der Antragsteller*innen für eine Umsetzung in den Austausch treten. Alle entsprechenden Kontaktpersonen werden im Reporting-Tool des Landesverbandes genannt. Die Kontaktperson aus dem Landesvorstand, der AGH-Fraktion oder des Senats berichtet entweder alleine oder gemeinsam mit den Antragsteller*innen in regelmäßigen Abständen über den Stand der Umsetzung sowie deren erfolgreichen Abschluss bzw. über die Nichtmöglichkeit der Umsetzung in das Reporting-Tool. Die beschlossenen Anträge sollen halbjährig zu ihrem Stand geupdated werden und sollen wie bisher mitgliederöffentlich abrufbar sein. Die Regelung soll auch rückwirkend für die beschlossenen Anträge von den Landesparteitagen in 2024 gelten.
Antrag 340/I/2025 Länderausstiegsklausel innerhalb der Sportbootführerscheinverordnung ermöglichen
24.04.2025Innerhalb der Sportbootführerscheinverordnung (§ 5 Besondere Regelungen) wird den Bundesländern eine Ausstiegsklausel eingeräumt, sodass sie auch auf Bundeswasserstraßen die Höchstgrenze für das Führen eines motorisierten Sportbootes ohne Fahrerlaubnis von 15 PS (11,03 Kilowatt) wieder auf die zuvor gültigen 5 PS (3,68 Kilowatt) senken können.
Antrag 332/I/2025 Verbandsklagerecht für anerkannte Fachverbände der Wohnungslosenhilfe für obdachlose Menschen
24.04.2025Da obdachlose Menschen aufgrund ihrer Lebensumstände kaum eine realistische Chance haben, ihre Rechte individuell einzuklagen, bleibt ihnen der Zugang zu notwendigen Hilfen oft verwehrt. Um sicherzustellen, dass Betroffene ihre Ansprüche tatsächlich durchsetzen und Zugang zu den ihnen zustehenden Hilfen erhalten, muss ein Verbandsklagerecht eingeführt werden. Sozialverbände müssen befugt sein, im Namen der Betroffenen für eine angemessene Hilfestellung juristisch einzutreten. Daher fordern wir die SPD-Abgeordneten des Senat auf, folgende Maßnahmen umzusetzen:
Anerkannte Fachverbände der Wohnungslosenhilfe erhalten das Recht, juristisch gegen strukturelle Hürden vorzugehen, die obdachlose Menschen daran hindern, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67 ff. SGB XII in Anspruch zu nehmen. Dazu zählt auch die Befugnis, im Namen der Betroffenen entsprechende Verfahren einzuleiten, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder anderer Belastungen nicht selbst in der Lage sind, Anträge zu stellen oder Behördengänge zu bewältigen. Diese Regelung wird im Berliner Ausführungsgesetz zum SGB XII (AG SGB XII Berlin) oder in einem neuen eigenständigen Landesgesetz zur Einführung eines Verbandsklagerechts in der Wohnungslosenhilfe festgeschrieben.
Anerkannte Sozialverbände erhalten das Recht, Verstöße gegen die Unterbringungspflicht nach § 17 ASOG rechtlich geltend zu machen. Das umfasst insbesondere Fälle, in denen obdachlose Menschen ohne zumutbare Alternative aus Unterkünften entlassen oder in Wohnverhältnissen untergebracht werden, die den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht entsprechen. Dazu zählt auch die Befugnis, in Vertretung der Betroffenen entsprechende Verfahren einzuleiten, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder anderer Belastungen nicht selbst in der Lage sind, Anträge zu stellen oder Behördengänge zu bewältigen. Diese Regelung soll durch eine Ergänzung von § 17 ASOG Berlin um einen neuen Absatz festgeschrieben werden, der ein Verbandsklagerecht ausdrücklich vorsieht. Alternativ wird das Recht in einem neuen eigenständigen Landesgesetz zur Einführung eines Verbandsklagerechts in der Wohnungslosenhilfe festgeschrieben.
Anerkannte Sozialverbände erhalten das Recht, gegen systematische Verzögerungen, Versäumnisse oder strukturelle Mängel in der Wohnraumvermittlung juristisch vorzugehen, um die Einhaltung gesetzlicher Fristen und Verpflichtungen durchzusetzen. Dazu zählt auch die Befugnis, in Vertretung der Betroffenen entsprechende Verfahren einzuleiten, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder anderer Belastungen nicht selbst in der Lage sind, Anträge zu stellen oder Behördengänge zu bewältigen. Diese Regelung wird entweder in einem neuen eigenständigen Landesgesetz zur Einführung eines Verbandsklagerechts in der Wohnungslosenhilfe oder im Rahmen spezifischer Regelungen zur Wohnraumversorgung festgeschrieben.
Die Beweislast für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen zur Wohnraumvermittlung und Unterbringung liegt bei den zuständigen Behörden. Sie müssen darlegen, welche konkreten Maßnahmen sie ergriffen haben und aus welchen Gründen eine Vermittlung im Einzelfall nicht möglich war. Diese Regelung wird in einem neuen Landesgesetz zum Verbandsklagerecht oder als ergänzende Vorschrift in § 17 ASOG und im AG SGB XII Berlin aufgenommen.
