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Antrag 36/I/2023 Einführung eines Baulückenkatasters für Berlin

27.04.2023

Der Senat wird aufgefordert, ähnlich wie in anderen Großstädten Deutschlands unter sozialdemokratischer Führung (Gelsenkirchen, Essen, Hamburg, etc.), ein Berliner Baulückenkataster zu erstellen.
Dieses Kataster soll öffentlich einsehbar sein und es soll Baulücken und Flächen im privaten und öffentlichen Besitz erfassen, die für eine künftige Bebauung zur Verfügung stehen.

 

Darin sollten auch die Grundstücke im bezirklichen Fachvermögen, die für eine weitere öffentliche Nutzung nicht mehr notwendig sind, verfallene und leerstehende Gebäude aufgenommen werden.

 

Antrag 35/I/2023 Lasten von Eigenbedarfskündigungen gerechter verteilen

27.04.2023

Der Verlust der Wohnung durch Eigenbedarfskündigung darf nicht zu finanziellen und sozialen Verwerfungen auf Seiten des/der betroffenen Mieters/Mieterin führen.

 

Die Gesetzeslage soll entlang folgender Forderungen geändert werden:

  • Die Kosten der Wohnungssuche und des Umzugs gehen zu Lasten des/der nutznießenden Eigentümers/Eigentümerin.Die Zehnjahresfrist bei Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht bleiben davon unberührt.
  • Die Kündigungsfrist und Zeit für die Wohnungssuche soll in Gebieten mit angespannter Wohnlage im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB um sechs Monate verlängert werden. Die Zehnjahresfrist bei Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht bleiben davon unberührt.
  • Alle Wohnungen innerhalb der auch für die Anmeldung eines Eigenbedarf heranzuziehenden nutznießenden Familienmitglieder finden bei der Frage über die Rechtmäßigkeit des Eigenbedarfs Beachtung.
  • Das Recht auf Eigenbedarfskündigung für nahe Familienangehörige entfällt.
  • Eigenbedarfskündigung darf nur zu Wohnzwecken erfolgen und nicht zu Zwecken der Wohnungsnutzung als ausgelagertes Home Office.

 

Antrag 33/I/2023 Kein Verlust des Gewerbesteuerprivilegs bei Hauseigentümern als Energieproduzenten

27.04.2023

Die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass wenn Wohnungsunternehmen und Hauseigentümer sich in der Produktion von Erneuerbaren Energien betätigen, keine bürokratischen Hürden entstehen, die zum Verlust ihres „Gewerbesteuerprivilegs“ führen könnten.

 

Ein aktuelles Problem ist das Engagement des Hauseigentümers als Energieproduzent. Denn dabei können Wohnungsunternehmen und Hauseigentümer leicht ihr „Gewerbesteuerprivileg“ verlieren. Rechtliche Konstruktionen über Dienstleister sind zwar möglich, erhöhen aber die Kosten. Dabei ist in Zeiten des Klimawandels die Steigerung der Energieproduktion gewünscht.

Antrag 25/I/2023 Umgehung der Mietpreisbremse als Geschäftsmodell – Möbliertes Wohnen regulieren!

27.04.2023

Die SPD setzt sich durch Umsetzung der folgenden Maßnahmen dafür ein, dass die systematische Umgehung der Mietpreisbremse durch die befristete Vermietung von möbliertem Wohnraum verhindert wird.

  • Transparenz schaffen: Die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur zulässigen Miethöhe müssen so angepasst werden, dass für Vermieter*innen eine Pflicht zur Ausweisung des Möblierungszuschlags besteht.
  • Grenzen festlegen: Der Möblierungszuschlag darf monatlich höchstens ein Prozent des Zeitwertes der überlassenen Möbel im Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung an den Mieter bzw. die Mieterin betragen.
  • Schlupflöcher schließen: Die Mietpreisbremse darf nicht durch die Ausnahme-Regelungen zur Vermietung zum „vorübergehenden Gebrauch“ (§ 549 II Nr. 1 BGB) umgangen werden. Zur Veranschlagung eines Möblierungszuschlags müssen eine Ausweisungspflicht sowie eine Obergrenze eingeführt werden. Bei der Ausnahmeregelung des § 549 II Nr. 1 BGB braucht es eine gesetzliche Klarstellung, wie „vorübergehender Gebrauch“ definiert wird.
  • in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB soll das Vermieten möblierter Wohnungen grundsätzlich verboten werden.

 

Antrag 01/I/2023 Antrag zur Änderung des § 22 a (9) der ergänzenden statutarischen Bestimmungen des Landesverbandes Berlin zum Organisationsstatut der SPD

27.04.2023

§ 22 a (9) der ergänzenden statutarischen Bestimmungen des Landesverbandes Berlin zum Organisationsstatut der SPD wird wie folgt geändert:

„Anträge müssen spätestens fünf Wochen vor der Kreisdelegiertenversammlung beim Kreisvorstand eingereicht werden.“

Die Möglichkeit, Initiativanträge zu stellen, bleibt von dieser Regelung unberührt.