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Antrag 122/II/2018 Krankenhauseinweisung ohne Krankenkassenstempel ermöglichen

13.10.2018

Die Fraktion der SPD im Abgeordnetenhaus Berlin und die Senatsverwaltung für Gesundheit werden aufgefordert, eine Änderung der Verwaltungsvorschriften für ärztliche Krankenhauseinweisungen zu veranlassen, nach der vom Arzt ausgestellte Krankenhauseinweisungen noch zusätzlich der Krankenkasse vorgelegt werden müssen.

Antrag 140/II/2018 Mehr Licht in den dunklen Ecken Berlins

13.10.2018

Die Fraktion der SPD im Abgeordnetenhaus Berlin und die Sozialdemokratischen Mitglieder des Senats werden aufgefordert, eine Initiative dahingehend zu ergreifen, dass in Zusammenarbeit mit Berliner Medien und unter Einbeziehung der Bevölkerung in einem ersten Schritt zentrale Örtlichkeiten in Berlin ermittelt werden können, bei denen durch eine verbesserte Ausleuchtung von öffentlichen Wegen in den Abend- bzw. Nachtstunden das Sicherheitsgefühl der Menschen in der Stadt verbessert werden kann.

 

 

 

 

Antrag 72/II/2018 Wohnungstausch auf eine gesetzliche Grundlage stellen! Für eine soziale Wohnungspolitik!

13.10.2018

Der Wohnungstausch zwischen Mietern befindet sich derzeit in einer Grauzone und muss auf eine solide, gesetzliche Grundlage gestellt werden. So kann den legitimen Interessen breiter Bevölkerungsschichten entsprochen werden. Der direkte Wohnungstausch ermöglicht auf Grundlage der bestehenden Mietverhältnisse einen Wohnungstausch auf freiwilliger Basis. Durch diesen Wohnungstausch, treten die jeweiligen Mieter in die bestehenden Mietverhältnisse ein und verhindern so eine wechselbedingte Mietsteigerung. Der Parteitag fordert die SPD Mitglieder des Abgeordnetenhauses, des Senats, die Mitglieder des Bundestages auf, folgende gesetzliche Initiative zu starten:

 

Rechte und Pflichten bei Wohnungsübergang

(1) Geht eine Wohnung durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Nutzer oder Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Mietverhältnisses ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Bundesrechts oder durch ein Landesrecht geregelt, so werden sie Inhalt des Mietverhältnisses zwischen dem neuen Mieter*in und dem Wohnungseigentümer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Mieter*in geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Mieter*in durch Rechtsnormen eines anderen Bundesgesetzes oder durch ein anderes Landesgesetz geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn das Bundesgesetz oder das Landesgesetz nicht mehr gilt.

 

(2) Der bisherige Mieter*in haftet neben dem neuen Mieter*in für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Mieter für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

 

(3) Die Kündigung des Mietverhältnisses eines Mieters*in durch den bisherigen Eigentümer der Wohnung oder durch einen neuen Inhaber wegen des Übergangs des Mietverhältnisses ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

 

(4) Der bisherige Mieter*in oder der neue Mieter*in hat den von einem Übergang betroffenen Eigentümer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

  1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  2. den Grund für den Übergang.

 

(5) Der Wohnungseigentümer kann dem Übergang des Mietverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch hat nur aufschiebende Wirkung bis der übernehmende Mieter*in die Leistungsfähigkeit den Mietzins zu entrichten, schriftlich dem Wohnungseigentümer nachgewiesen hat.

Antrag 179/II/2018 Kein Outsourcing / keine Privatisierung von Tätigkeiten in der ZLB vornehmen

13.10.2018

Der Senat und das Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, das Outsourcing der Buch und Medienauswahl an der Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB) abzulehnen und schnellst möglich wieder in die ZLB selber zu integrieren. Die Aufgabe der Lektorinnen und Lektoren der ZLB darf nicht darauf beschränkt werden, schriftliche Fächerprofile zu erstellen, auf deren Grundlage dann Beschäftigte der Hugendubel Fachinformationen GmbH die eigentliche Medienauswahl treffen.

 

Es muss darauf hingewirkt werden, dass Strukturen erhalten bleiben, die eine schnellstmögliche Rückabwicklung des Outsourcings der Medienauswahl an den Großbuchhandel sicherstellen können. Dafür können und müssen die FachlektorInnen bereits jetzt in ihre bisherigen Verantwortlichkeiten für die Medienauswahl wieder eingesetzt werden. Das ist ohne Vertragsverletzung möglich, da es den internen Geschäftsbetrieb der ZLB betrifft.

 

Sollte eine vorzeitige Rückabwicklung des Vertrages mit der Hugendubel Fachinformationen GmbH objektiv nicht möglich sein, ist darauf hinzuwirken, dass der frühestmögliche Vertragsausstieg genutzt wird, um die Beschaffung der Medien überwiegend durch den lokalen Buchhandel vorzunehmen und die Zusammenarbeit zwischen den Fachlektoren und Fachbuchhändlern auszubauen, wo dies inhaltlich und zur Qualitätssicherung der Angebote sinnvoll ist.

Antrag 151/II/2018 Frauen*kampftag ist Feiertag – den 8. März als gesetzlichen Feiertag in Berlin einführen

13.10.2018

Wir fordern die sozialdemokratischen Mitglieder des Berliner Senats und die Mitglieder der SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus dazu auf, sich in den Verhandlungen mit den Koalitionspartner*innen dafür einzusetzen, dass der 8. März als neuer gesetzlicher Feiertag in Berlin etabliert wird.

 

Die Berliner*innen haben einen weiteren arbeitsfreien Tag verdient. Daher begrüßen wir die Diskussion in der Berliner Koalition um die Einführung eines neuen Feiertages. Berlin ist eine säkular geprägte Stadt zu der kein weiterer religiöser Feiertag passt. Es muss ein Tag ausge­wählt werden, der eine große gesamtgesellschaftliche Bedeutung hat. Hierfür ist der Interna­tionale Frauen*kampftag, der seit 1921 am 8. März begangen wird hervorragend geeignet.