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Antrag 56/I/2018 Immobilienspekulation zulasten der Mieter*innen bekämpfen – Steuerbegünstigungen bei Immobilientransaktionen durch „Share Deals“ zügig und konsequent abschaffen!

30.04.2018

Wir fordern,

 

  1. einen entschlossenen Einsatz der sozialdemokratischen Mitglieder des Senats Berlin, der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus sowie der bundesweiten SPD-Organe zur Abschaffung der steuerlichen Privilegierung von „Share Deals“ in der derzeitigen Form auf Landes- und auf Bundesebene;
  2. die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats dazu auf, bundesweit bzw. länderübergreifend wahrnehmbar für eine solche Reform einzutreten und zu werben sowie gleichzeitig die auf Landesebene mögliche Maßnahmen schon vorab zu ergreifen.
  3. dass die Untersuchungen der zu einer angestrebten Reform der Grunderwerbsteuer durch die Finanzministerkonferenz einberufenen Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft durch die Regierung des Landes Berlin und die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus kritisch und mit höchstmöglicher Anstrengung begleitet, gefördert und kontinuierlich bewertet werden;
  4. dass die im Koalitionsvertrag vereinbarte Beendigung „missbräuchlicher Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer mittels „Share Deals“

 

  • sprachlich nicht zu eng ausgelegt wird, also „Share Deals“ bei Immobilientransaktionen auch tatsächlich
  • „abgeschafft“ werden;und eine solche Beendigung zudem zügig, in dieser Legislaturperiode, und konsequent herbeigeführt wird.

 

Antrag 55/I/2018 Bezahlbarer Wohnraum und Stärkung von Mieter*innenrechten: Unsere Forderungen für ein Gesetzespaket „Wohnraumoffensive“

30.04.2018

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates werden aufgefordert, bei den Verhandlungen über das von der Großen Koalition geplante Gesetzespaket „Wohnraumoffensive“ folgende Inhalte möglichst weitreichend umzusetzen:

 

I. Städtebaurecht, Boden- und Liegenschaftsrecht

 

  • Die Sicherung bezahlbaren Wohnens durch Aktivierung von Bauland allein reicht zur Bekämpfung der Wohnungsnot nicht aus. Aus diesem Grund werden die Festsetzungsmöglichkeiten im Recht der verbindlichen Bauleitplanung erweitert, das sich bisher auf die soziale Wohnraumförderung beschränkt. Zusätzlich sollen in Zukunft Festsetzungen zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse aller Einkommensgruppen und zur Vermeidung von Verdrängungseffekten vorgesehen werden. Die Planungsziele in § 1 BauGB werden um die „Schaffung bezahlbaren Wohnraums für alle Kreise der Bevölkerung“ ergänzt.
  • Im Baurecht soll die Möglichkeit zum Erlass von Baugeboten verankert werden, um die Spekulation mit der Entwicklung von Baulandpreisen einzuschränken. Wer Baugrundstücke nicht bebaut, soll höhere Grundsteuern zahlen.
  • Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Milieuschutzgebieten für eine begrenzte Zeit nicht nur einem Genehmigungsvorbehalt zu unterstellen, sondern gänzlich zu untersagen. Eine Umwandlung zu Zwecken einer energetischen Sanierung soll eingeschränkt werden. Eine rechtliche Grundlage für verbindliche Mietobergrenzen nach Modernisierung in Milieuschutzgebieten, die auch den Neubau von Wohnraum umfasst, wird geschaffen.
  • Der Auftrag für die geplante Enquête-Kommission für „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ umfasst eine grundlegende Reform des Bodenrechts. Eine solche Reform soll zeitnah eine stärkere steuerliche Abschöpfung von Bodenwertzuwächsen bebaubarer Grundstücke sowie von Planungsgewinnen ermöglichen. Des Weiteren soll das kommunale Vorkaufsrecht ausgebaut werden.
  • Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) wird ihre Grundstücke zuerst den Ländern und Kommunen zu Zwecken der Beschaffung bezahlbaren Wohnraums und ohne das Ziel einer Gewinnerzielung zur Verfügung stellen.
  • Missbräuchliche Gestaltungen bei der Grunderwerbssteuer durch Share Deals werden sofort beendet.

 

II. Soziale Wohnraumförderung und Wohnungsbau

 

  • Über die zweckgebundene Bereitstellung von mindestens zwei Milliarden EUR für den sozialen Wohnungsbau in den Jahren 2020/2021 hinaus wird eine zeitlich nicht begrenzte soziale Wohnraumförderung des Bundes wieder eingeführt. Hierfür ist das Grundgesetz zu ändern. Ziel ist die Wiederherstellung der Rechtslage, die vor der Föderalismusreform I herrschte.
  • Die Förderung von nicht gewinnorientierten Akteuren des Wohnungsbaus und der Wohnungswirtschaft zur Stimulierung von Neubau allein reicht nicht aus. Deshalb wird die Förderung der Wohnungsgemeinnützigkeit für kommunale Wohnungsunternehmen und solchen des Landes sowie für Genossenschaften wieder- bzw. neu eingeführt.

 

III.  Mietrecht

 

  • Der qualifizierte Mietspiegel als Instrument wird gestärkt. Im Einzelnen soll der Bezugszeitraum auf mindestens 10 Jahre verlängert und die Regelung zur Kappungsgrenze dahingehend verschärft werden, dass innerhalb von drei Jahren die Mieten um insgesamt höchstens 10 %, in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf um maximal 6 % erhöht werden dürfen (statt wie bisher 20 % bzw. 15 %). Der qualifizierte Mietspiegel muss auf eine zuverlässige Datengrundlage gestellt werden.
  • Die Möglichkeit der Kündigung eines Mietvertrages wegen Eigenbedarfs wird gesetzlich auf den Eigentümer selbst, Eltern, Kinder und Geschwister beschränkt. Ein Missbrauch löst Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter aus.
  • Die Modernisierungsumlage wird ersatzlos gestrichen. Jedenfalls soll die Regelung auf fünf Jahre begrenzt ausgesetzt und die Außerkraftsetzung anschließend evaluiert werden. Nur so kann das im Koalitionsvertrag bezeichnete „Herausmodernisieren“ verhindert werden.
  • Eine Verletzung der gesetzlichen Auskunftspflicht des Vermieters bzgl. der Vormiete wird mit einer effektiven Sanktion belegt.
  • Für Kommunen soll eine rechtliche Grundlage zur Einführung einer pauschalen und flächendeckenden Mietpreisbindung bei angespanntem Wohnungsmarkt zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung von allen Teilen der Bevölkerung mit Wohnraum geschaffen werden.

 

Antrag 36/I/2018 Arbeitsplätze in der Insolvenz sichern

30.04.2018

Die SPD-Bundestagsfraktion und die Landesregierungen mit sozialdemokratischer Beteiligung werden aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Ziele der Insolvenzordnung in § 1 InsO so gefasst werden, dass bei Unternehmen auch deren Sanierung und der damit verbundene Erhalt von Arbeitsplätzen als Verfahrensziele im Gesetz verankert werden.

Antrag 73/I/2018 Wir brauchen mehr und bessere Kitaplätze

30.04.2018

Wir fordern den Regierenden Bürgermeister von Berlin, die sozialdemokratischen Senatsmitglieder und die sozialdemokratischen Mitglieder im Abgeordnetenhaus auf, sich weiterhin für mehr und bessere Kitaplätze einzusetzen.

 

Konkret fordern wir:

  • weiterhin alle Anstrengungen zu unternehmen und zu verstärken, um die Anzahl der Kitaplätze in Berlin weiter auszubauen.
  • weiterhin alle Anstrengungen zu unternehmen und zu verstärken, um mehr Menschen als pädagogische Fachkräfte in Kitas auszubilden.
  • Weiterhin alle Anstrengungen zu unternehmen, das Personal in den Kitas besser zu bezahlen. Minimal muss hier eine Angleichung an den Tarif des Landes Brandenburg erfolgen.

 

Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD ist geplant, 3,5 Mrd. Euro vom Bund an die Länder für die Steigerung der Kita-Qualität und für die Gebührenfreiheit zu geben. Nach dem Königsteiner Schlüssel sind das etwa 177 Mio. Euro für Berlin. Wir fordern, dass das Land Berlin dieses Geld ausschließlich für den Kitabereich verwendet.

Antrag 54/I/2018 Wohnen ist keine Ware, sondern ein Grundrecht

30.04.2018

Die Mietpreisbremse endlich effektiv machen und Mieter*innen stärken

 

Um die Mietpreisbremse effektiver und Mietverhältnisse transparenter zu machen, fordern wir die Erweiterung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes um folgende Aspekte:

  • Die Vermieter*innen und Wohnungsgesellschaften sollen dazu verpflichtet werden, bereits beim Wohnungsangebot bzw. bei der Inserierung der Wohnungen die wahrheitsgemäße Auskunft über die Höhe des Mietpreises des vorigen Mietverhältnisses zu geben.
  • Die Mieter*innen sollen ab einem noch festzulegenden Stichtag das Recht auf Rückerstattung der gemäß Mietpreisbremse zu viel gezahlten Anteile der Miete haben. Über die Dauer des Mietverhältnisses seit diesem Stichtag soll die Differenz der ortsüblichen Vergleichsmiete des Mietpreisspiegels des jeweiligen Mietzeitraumes und der tatsächlich gezahlten Miethöhe eingefordert werden dürfen. Die Mieter*innen haben ein Recht auf Rückerstattung bis zum Ende des Mietverhältnisses.
  • Im Mietspiegel soll die ortsübliche Vergleichsmiete auf Grundlage der letzten zehn Jahre, nicht mehr nur der letzten vier Jahre berechnet werden.

 

Vermieter*innen und Wohnungsgesellschaften sollen künftig dazu verpflichtet werden, bei Vertragsschluss eines Mietverhältnisses die Mieter*innen über die Berechnung der verlangten Miete aufzuklären und sie in Form eines dem Mietvertrag angehängten Beiblattes nachvollziehbar zu begründen.