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Antrag 32/I/2015 Leiharbeit

15.05.2015

Die BT-Fraktion wird aufgefordert, folgende gesetzliche Regelungen zur  Regulierung von Leiharbeit zu erarbeiten.

a) Leiharbeitnehmer sind der Stammbelegschaft materiell gleichzustellen, indem

  • ihnen mindestens der gleiche Lohn gewährt wird
  • für sie die gleichen Regeln hinsichtlich der Arbeits- und Pausenzeiten gelten,
  • ihnen die gleichen Prämien, Zuschläge, sozialen Vergünstigungen usw. zukommen

 

b) Grundsätzlich sind alle Leiharbeiter allen für das entleihende Unternehmende bindenden tariflichen Regelungen gleichzustellen.

 

c) Leiharbeitnehmer sind der Stammbelegschaft insofern gleichzustellen,

  • dass die Belegschaftsvertretung auch über ihre Beschäftigung mitbestimmt,
  • dass ihre durchschnittliche Anzahl der Zahl der Beschäftigten zugerechnet wird,
  • dass das entleihende Unternehmen die Belange des Arbeitsschutzes gleichberechtigt verantwortet,
  • dass sie der Ordnung im entleihenden Betrieb unterliegen und in dessen organisatorisch-disziplinarische Struktur eingegliedert werden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist das verleihende Unternehmen in die Klärung einzubeziehen.

 

 

Antrag 33/I/2015 Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit einschränken

15.05.2015

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages werden aufgefordert, in Umsetzung des  Koalitionsvertrages geeignete Maßnahmen und gesetzliche Regelungen zu treffen, die den Umgang  mit Werkverträgen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern  neu regeln.

 

Hierzu sollen sich die Abgeordneten des Bundestages an einer Studie des Ministeriums für Arbeit,  Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Titel „Missbrauch von  Werkverträgen und Leiharbeit verhindern“ orientieren. Diese sieht insbesondere vor, dass:

 

  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern nur noch auf Arbeitsstellen eingesetzt werden, an denen von vornherein nur ein vorübergehender Bedarf beim Entleiher besteht,
  • die Beweislast, dass eine Arbeitsstelle vorübergehenden Charakter hat, ab 6 Monaten Dauer der Überlassung auf den Entleiher übergeht,
  • ab 12 Monaten geplanter Dauer vom Entleiher nachgewiesen werden muss, dass die Arbeitsstelle nicht mit einer regulär befristeten Beschäftigung zu besetzen war,
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer grundsätzlich nach dem (Haus-) Tarifvertrag eines vergleichbaren, unbefristet beim Entleiher neu eingestellten Arbeitnehmers bezahlt werden, sofern ihre  Anstellung bei dem Leiharbeitgeber befristet ausschließlich für die konkrete Entleihung  erfolgte,
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer grundsätzlich ab 9 Monaten Überlassungszeit das gleiche Stundenentgelt erhalten, das dem vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Entleihers  entspricht,
  • der Nachweis, ob jemand im Rahmen eines Dienst-, Werk- oder Leiharbeitsverhältnisses tätig ist, ausschließlich anhand der real im Betrieb gelebten Abläufe erfolgt,
  • Vergütungen im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen die branchenüblichen Löhne und gesetzliche Mindestlöhne von vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unterschreiten dürfen,
  • Arbeitgeber gegenüber den Betriebs- und Personalräten bzgl. solchen Personen jederzeit auskunftspflichtig sind, die gegenwärtig und zukünftig in die Betriebsorganisation eingebunden  sind, aber in keinem direkten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
  • Betriebs- und Personalräte sind für Leiharbeiter zuständig

 

Antrag 29/I/2015 Gehälter der Erzieherinnen und Erzieher aufwerten

15.05.2015

Der Landesparteitag begrüßt die Initiative der Genossin Schwesig, die Gehälter der Erzieherinnen und Erzieher an die Gehälter der Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer anzunähern.

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats werden aufgefordert, als Einstieg in eine solche Regelung, für die Forderungen der Gewerkschaften Ver.di und GEW einzutreten.

 

Antrag 34/I/2015 Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit einschränken

15.05.2015

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages werden aufgefordert, in Umsetzung des  Koalitionsvertrages geeignete Maßnahmen und gesetzliche Regelungen zu treffen, die den Umgang  mit Werkverträgen und LeiharbeitnehmerInnen neu regeln.

 

Mit der Neuregelung soll erreicht werden, dass die missbräuchliche Nutzung von  Scheinwerkverträgen und Scheindienstverträgen zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung und zur  Scheinselbständigkeit durch gesetzliche Regelungen besser verhindert werden können. Der  Missbrauch legaler Leiharbeit zur bloßen Lohnsenkung soll verhindert werden. Werkverträge und  Leiharbeit sollen nur noch in einem engen, sachorientierten Rahmen angewandt werden.

 

Hierzu sollen sich die Abgeordneten des Bundestages an einer Studie des Ministeriums für Arbeit,  Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Titel „Missbrauch von  Werkverträgen und Leiharbeit verhindern“ orientieren. In Anlehnung an die Studie fordern wir:

  • LeiharbeitnehmerInnen nur noch auf Arbeitsstellen eingesetzt werden, an denen von vornherein nur ein vorübergehender Bedarf beim Entleiher besteht,
  • die Beweislast, dass eine Arbeitsstelle vorübergehenden Charakter hat, ab 6 Monaten Dauer der Überlassung auf den Entleiher übergeht,
  • ab 12 Monaten geplanter Dauer vom Entleiher nachgewiesen werden muss, dass die Arbeitsstelle nicht mit einer regulär befristeten Beschäftigung zu besetzen war,
  • LeiharbeitnehmerInnen grundsätzlich nach dem (Haus-)Tarifvertrag eines vergleichbaren, unbefristet beim Entleiher neu eingestellten Arbeitnehmers bezahlt werden, sofern ihre  Anstellung bei dem Leiharbeitgeber befristet ausschließlich für die konkrete Entleihung  erfolgte,
  • LeiharbeitnehmerInnen grundsätzlich ab 9 Monaten Überlassungszeit das gleiche Stundenentgelt erhalten, das dem vergleichbarer ArbeitnehmerInnen des Entleihers  entspricht,
  • der Nachweis, ob jemand im Rahmen eines Dienst-, Werk- oder Leiharbeitsverhältnisses tätig ist, ausschließlich anhand der real im Betrieb gelebten Abläufe erfolgt,
  • der Entleiher selbstschuldnerisch für die Arbeitsentgelte der bei ihm beschäftigten LeiharbeitnehmerInnen haftet,
  • bei Verstoß gegen die Vorschriften werden LeiharbeitnehmerInnen rückwirkend in eine reguläre Stelle beim Entleiher überführt, die auf die ursprünglich tatsächlich vorgesehene Entleihdauer befristet ist,
    • Vergütungen im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen die branchenüblichen Löhne und gesetzliche Mindestlöhne von vergleichbaren Arbeitnehmern nicht unterschreiten dürfen,
    • Arbeitgeber gegenüber den Betriebs- und Personalräten bzgl. solchen Personen jederzeit auskunftspflichtig sind, die gegenwärtig und zukünftig in die Betriebsorganisation eingebunden  sind, aber in keinem direkten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
    • Betriebs- und Personalräte sind für Leiharbeiter zuständig.

 

Die beiden wichtigsten Instrumente sind hier die Beweislastumkehr und der verpflichtend  vorübergehende Charakter der Arbeitsstelle. Zukünftig sollen sich im Rahmen eines Werkvertrages  beschäftigte Personen in ein reguläres Arbeitsverhältnis einklagen können, wenn der  Leistungsempfänger den Werkvertragscharakter anhand der realen Arbeitsabläufe im Unternehmen  nicht nachweisen kann. Leiharbeitsverhältnisse dürfen nur geschlossen werden, wenn von  vornherein beweisbar dargelegt werden kann, dass die Stellen nur vorübergehend notwendig sind.  Damit soll Leiharbeit zukünftig nur noch den Zweck erfüllen, für die sie ursprünglich gedacht war: als  sozial abgesichertes Flexibilisierungsinstrument.

Antrag 74/I/2015 Starke Schule, starke Zukunft - Stärkung der Grundschulen in Berlin

15.05.2015

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses und des Senats werden aufgefordert, die Grundschulen Berlins entsprechend den Anforderungen auszustatten.

 

Dabei wird insbesondere auf folgende Aspekte geachtet:

 

a) Individualisiertes und schülerzentriertes Lernen

  • eine Doppelsteckung an in den JÜL- Klassen (Jahrgangsübergreifendes Lernen) wird gesichert.
  • In der Schulanfangsphase wird die Schülerfrequenz von 20 SchülerInnen/Klasse eingeführt.
  • Die Vermittlung von Sprachförderung im Lehramtsstudium, im Vorbereitungsdienst und in der Weiterbildung wird gestärkt sowie ein Pool für SprachmittlerInnen eingerichtet.
  • Es wird ein gesamtstädtisches Konzept für die Integration von Flüchtlingskindern entwickelt.
  • Bei der Umsetzung der Inklusion (bei Lern- und Entwicklungsstörungen) werden entsprechende Maßnahmen vorrangig angegangen und schulnah umgesetzt.
  • Es wird die gleiche Ausstattung an Deutsch als Zweitsprache-Mitteln wie an Sekundarschulen gesichert.

 

b) Personalsituation an Berliner Grundschulen

  • Es wird eine sofortige breit angelegte Ausbildungs- und Qualifizierungsinitiative zur Versorgung mit Grund- und Sonderschullehrkräfte gestartet.
  • Es werden Anreize geschaffen, um qualifizierte Lehrkräfte und ErzieherInnen für Brennpunktschulen zu gewinnen.
  • Es wird die gleiche Ausstattung an Funktionsstellen und Sozialpädagogen wie an Sekundarschulen eingereichtet.
  • Es werden fünf Prozent Vertretungsreserve zusätzlich zu den Personalkosten-Budgetierung-Mitteln gesichert, um den erhöhten Krankenstand an Brennpunktschulen zu kompensieren.
  • Es wird die gleiche Bezahlung und gleiches Unterrichtsdeputat für Grundschullehrkräfte wie an anderen Schulformen gesichert.

 

c) Qualität an Berliner Grundschulen

  • Es wird ein schulischer Stundenpool für Fortbildungsmaßnahmen eingerichtet.
  • Das Bonusprogramm für Schulen in schwieriger Lage wird verstetigt.
  • Es wird ein Sofortprogramm für Renovierungs-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen (nach dem Modell in Hamburg) gestartet.
  • Der erhöhte Bedarf der räumlichen Austattung der Schulen in schwieriger Lage wird mit entsprechenden Musterraumprogrammen abgesichert.