Antrag 32/I/2015 Leiharbeit

Status:
Erledigt

Die BT-Fraktion wird aufgefordert, folgende gesetzliche Regelungen zur  Regulierung von Leiharbeit zu erarbeiten.

a) Leiharbeitnehmer sind der Stammbelegschaft materiell gleichzustellen, indem

  • ihnen mindestens der gleiche Lohn gewährt wird
  • für sie die gleichen Regeln hinsichtlich der Arbeits- und Pausenzeiten gelten,
  • ihnen die gleichen Prämien, Zuschläge, sozialen Vergünstigungen usw. zukommen

 

b) Grundsätzlich sind alle Leiharbeiter allen für das entleihende Unternehmende bindenden tariflichen Regelungen gleichzustellen.

 

c) Leiharbeitnehmer sind der Stammbelegschaft insofern gleichzustellen,

  • dass die Belegschaftsvertretung auch über ihre Beschäftigung mitbestimmt,
  • dass ihre durchschnittliche Anzahl der Zahl der Beschäftigten zugerechnet wird,
  • dass das entleihende Unternehmen die Belange des Arbeitsschutzes gleichberechtigt verantwortet,
  • dass sie der Ordnung im entleihenden Betrieb unterliegen und in dessen organisatorisch-disziplinarische Struktur eingegliedert werden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist das verleihende Unternehmen in die Klärung einzubeziehen.

 

 

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt bei Annahme 34/I/2015 (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

 

(LPT I/2015: Überwiesen an FA VII – Wirtschaft und Arbeit)