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Antrag 51/II/2019 Die Umlagefähigkeit der Grundsteuer abschaffen

22.09.2019

Die SPD-Fraktion des Bundestags und die SPD-Mitglieder in der Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) dahingehend geändert wird, dass die Grundsteuer nicht mehr zu  den umlagefähigen Betriebskosten gerechnet werden kann.

 

Antrag 67/II/2019 Dem Rückzug von Post und Banken aus den Kiezen entgegenwirken

22.09.2019

Die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus und die SPD-Mitglieder des Senats werden aufgefordert, gemeinsam mit den Verantwortlichen der Banken, Sparkassen und der Post in Berlin alternative Formen der Nahversorgung zu entwickeln, die dem Rückzug von Post und Banken aus den Kiezen entgegenwirken bzw. neue Wege entstehen lassen, um eine wohnortnahe Versorgung in Berlin sicherzustellen.

Antrag 57/II/2019 Förderung von Neubau von Werkswohnungen für Beschäftigte bei den Berliner Landesunternehmen

20.09.2019

Die SPD fordert die sozialdemokratischen Mitglieder der Landesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass für die Berliner Landesunternehmen ein Förderfonds für den Neubau von Werkswohnungen aufgelegt wird. Diese Haushaltsmittel sollen dann als Eigenkapitalzuschuss an BSR, BVG, BWB, Berliner Bäderbetriebe, Vivantes und Charité mit der Zweckbindung des Neubaus von preisgünstigen Wohnungen oder Appartements an Beschäftigte dieser Unternehmen ausgegeben werden. Ziel soll es sein, 3.000 Wohneinheiten insgesamt zu fördern.

 

Des Weiteren sollen sich die sozialdemokratischen Mitglieder der Landesregierung für ein steuerliches Privileg beim Neubau von Werkswohnungen bei der Bundesregierung einsetzen, so soll eine 50-Prozent-Sonderabschreibung begrenzt auf maximal 500 Wohneinheiten pro Betrieb maximal möglich zukünftig vorgesehen werden. Diese Sonderabschreibungsmöglichkeit ist auf zehn Jahre zu befristen.

Antrag 04/II/2019 Änderung § 23b* (3) Organisationsstatut der SPD (Abteilungsvorstand)

20.09.2019


Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23b* (3) Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:

 


(3) Die Abteilungsmitgliederversammlungen haben über die Zahl der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer vor der Wahl zu beschließen. 

Antrag 03/II/2019 Änderung § 23b* (2) Nr. 1 Organisationsstatut der SPD (Abteilungsvorstand)

20.09.2019

Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23b* (2) Nr. 1 Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:
(2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsvorständen geleitet. Diese bestehen aus:
  1.  dem oder der Abteilungsvorsitzenden oder einer Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Abteilungsvorsitzenden, davon eine Frau.