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Antrag 121/I/2014 Wiedervorlage: Strafnorm für Angriffe auf Sicherheitskräfte wie Polizei, Feuerwehr und weitere

14.10.2014

Die Abgeordneten der SPD-Fraktion werden aufgefordert, folgenden Antrag im Rahmen ihrer Möglichkeiten umzusetzen:

 

Ständig werden Sicherheitskräfte, wie Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt u. a. bei der Ausübung ihres Dienstes beleidigt und / oder tätlich angegriffen und dabei verletzt oder sogar getötet.

Diese Angriffe erfolgen sehr häufig ohne jeglichen Anlass und von großteils Unbeteiligten. Sie sind dabei sehr oft aus Missachtung und Respektlosigkeit unserer demokratischen Rechtsordnung motiviert.

Um dies einzudämmen, muss die Beachtung dieser Werteordnung wieder hergestellt werden. Um dies zu erreichen, muss es für diese sinnlosen Angriffe eine Strafnorm geben, die geeignet ist, diese Angriffe zumindest zu minimieren, wenn nicht sogar zu verhindern.

Die häufig geforderte Verschärfung des § 113 StGB ist dafür nicht geeignet, da der § 113 StGB nur Personen anspricht, die von der Maßnahme selbst betroffen sind. Die hier angesprochenen unmotivierten Angriffe werden aber von nicht selbst betroffenen Personen ausgeführt. Somit trifft der § 113 StGB nicht zu.

Dazu ist der im Anhang aufgeführte § 115 StGB geeignet.

 

115 Strafgesetzbuch:

Bedrohung und Angriffe auf Sicherheitspersonal

(1)    Wer einen Amtsträger ( § 11 Abs.1 Nr. 2 ) bei der Durchführung einer Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ( wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsant o.ä. ) bedroht oder angreift, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2)    Erfolgt die Bedrohung oder der Angriff mittels einer Waffe, eines gefährlichen Werkzeuges oder durch mehrere Personen gemeinschaftlich oder der oder die Täter bringen den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einen schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Freiheitsstrafe für alles Beteiligten nicht unter einem Jahr bis zu zehn Freiheitsstrafe.

(3)    Der Versuch ist strafbar

Antrag 107/I/2014 Wiedervorlage: SPD-Landesvorstand quotieren

13.10.2014

Der Landesvorstand wird dazu aufgefordert eine tragfähige Regelung bis zum zweiten Landesparteitag 2014 zu entwickeln, wie eine geschlechterparitätische Quotierung des Gremiums Landesvorstand in absehbarer Zeit ermöglicht werden kann.

Antrag 04/I/2014 Wiedervorlage: Keine leeren Plätze mehr! Reduzierung der Legislaturperiode der Landesdelegiertenkonferenz auf ein Jahr!

13.10.2014

Die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten (Jusos) im Landesverband Berlin (B – 52 – 2007 – 02, LV 25.02.08, 14.11.2011) werden folgendermaßen geändert:

 

In § 12 wird (4) wird nach Satz 1 eingefügt:
„Die Delegierten der LDK werden für jeweils ein Jahr gewählt.“
Die Zahl der zu wählenden Landesdelegierten der Juso-Kreisverbände ergibt sich aus einem jährlich neu zu bestimmenden Delegiertenschlüssel.

Antrag 02/I/2014 Wiedervorlage: Antragskommission stärker befähigen

13.10.2014

Das Organisationsstatut wird dahingehend angepasst, dass die Antragskommission zum Landesparteitag der Berliner SPD aus je einem oder einer Delegierten der Kreise und je einem oder einer Vertreter_in der, vom Landesvorstand anerkannten, Arbeitsgemeinschaften besteht. Dabei sind alle Angehörigen der Antragskommission gleichberechtigt. Diese Änderung des Organisationsstatuts soll auch auf die Kreise ausgeweitet werden.

 

Das Organisationsstatut wird dahingehend angepasst, dass der Landesparteitag und die Kreisdelegiertenversammlungen zuerst über den Vorschlag der Antragstellenden abstimmen.

Antrag 09/I/2014 Öffentlicher Parteikonvent

13.10.2014

a) Alle weiteren SPD-Parteikonvente tagen parteiöffentlich. Dazu ist der Spielraum zu nutzen, den das Organisationsstatut bereits heute bietet.

Dort heißt es im § 28,6: „Der Parteikonvent gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann auf Antrag die nichtöffentliche Tagung beschließen.“

 

b) Um zukünftig Missverständnisse auszuschließen, ist der §28,6 des Organisationsstatuts der SPD neu zu fassen.

 

Bisher: Der Parteikonvent gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann auf Antrag die nichtöffentliche Tagung beschließen.