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Antrag 03/I/2016 Berliner SPD-Landesvorstand quotieren

1.04.2016

Ziel ist es, die statutarischen Voraussetzungen im Landesverband Berlin zu schaffen, um den gesamten Landesvorstand quotieren zu können.
Dazu werden im Organisationsstatut bei §23* (Landesvorstand) die folgenden Punkte geändert:

  • Ändere §23* Abs. 2 Punkt 4 in „mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern, höchstens jedoch zwölf,“
  • Füge in §23* einen neuen Absatz 3 ein:
    „Der Landesparteitag hat über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer vor der Wahl zu beschließen“

 

Antrag 02/I/2016 Änderung § 23 * Abs. 2 Punkt 4

1.04.2016

Ergänze § 23 * Abs. 2 Punkt 4:
4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern, die genaue Anzahl wird vom Parteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

Der § 23 * Absatz (2) würde dann wie folgt lauten:

(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem oder Landesvorsitzenden,
2. vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
3. dem Landeskassierer oder der Landeskassiererin,
4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern, die genaue Anzahl wird vom Parteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen,
5. dem oder der Vorsitzenden der Fraktion des Abgeordnetenhauses kraft Amtes,
6. den 12 Kreisvorsitzenden, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Gehört eine Kreisvorsitzende oder ein Kreisvorsitzender in anderer Funktion dem Landesvorstand an, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine stellvertretende Kreisvorsitzende oder ein stellvertretender Kreisvorsitzender,
7. den Landesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften AG 60plus, Jusos, ASF, AfA, AGS, Schwusos und der AG Migration, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt sind.

Antrag 01/I/2016 Änderung § 23 * Abs. 2 Punkt 4

1.04.2016

Ergänze § 23 * Abs. 2 Punkt 4:

  1. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern, die genaue Anzahl wird vom Parteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

Der § 23 * Absatz (2) würde dann wie folgt lauten:

(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem oder der Landesvorsitzenden,
  2. vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. dem Landeskassierer oder der Landeskassiererin,
  4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern, die genaue Anzahl wird vom Parteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  5. dem oder der Vorsitzenden der Fraktion des Abgeordnetenhauses kraft Amtes,
  6. den 12 Kreisvorsitzenden, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Gehört eine Kreisvorsitzende oder ein Kreisvorsitzender in anderer Funktion dem Landesvorstand an, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine stellvertretende Kreisvorsitzende oder ein stellvertretender Kreisvorsitzender,
  7. den Landesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften AG 60plus, Jusos, ASF, AfA, AGS, Schwusos und der AG Migration, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt sind.

 

Antrag 25/I/2014 Werbewatchgroup nach Wiener Vorbild auch in Berlin einrichten!

29.03.2016

Jeden Tag sind wir alle von Werbung umgeben. Sei es im Fernsehen, im Radio oder auf Plakatwänden. Ob wir Werbung bewusst wahrnehmen oder nur im Vorübergehen ein Blick darauf werfen – Sie prägt uns alle.

 

Werbung dient dazu für die jeweiligen Produkte Aufmerksamkeit zu erregen, Personen dazu zu bringen, diese zu kaufen. Dafür wird bspw. versucht eine Verbindung zu bestimmten Lebensgefühlen herzustellen, bestimmte Zielgruppen anzusprechen und eine Ebene der Identifikation mit den Konsument*innen zu schaffen.

 

Oft bedient sich Werbung allerdings auch sexistischer, diskriminierender und frauenfeindlicher Motive und reduziert dabei Menschen auf stereotype Normen und diskriminierende Rollenvorstellungen und festigt Geschlechterklischees.

 

Solche Art von Werbung beeinflusst die gesamte Gesellschaft und fördert dabei ein Denken, das wir zutiefst ablehnen. Ein besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, dass gerade Kinder und Jugendliche stark durch Werbung beeinflusst werden und ihr Bild von Geschlechterrollen so nachhaltig negativ geprägt wird. Vor allem im Internet, dem Medium das Jugendliche am stärksten nutzen, bilden sich neue Formen der sexistischen Werbung. Hierauf sollte ein Schwerpunkt gelegt werden

 

Sexistische, diskriminierende und frauenfeindliche Werbung muss kritisch wahrgenommen, bewusst gemacht und unterbunden werden.

 

Deshalb fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Abgeordnetenhauses zur Einrichtung einer Werbewatchgroup in Berlin nach Wiener Vorbild* auf. Außerdem fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder des Rundfunkrates des RBB dazu auf, Werbung, die als sexistisch oder diskriminierend eingestuft wurde, aus den Programmen der Rundfunk- und Sendeanstalten auszuschließen.

Das Land Berlin soll seinen Einfluss, auch auf öffentliche Unternehmen, nutzen und darauf hinwirken, dass Werbeflächen nicht für, als sexistisch oder diskriminierend eingestufte Werbung, genutzt wird.

 

*In Wien bietet die Watchgroup niedrigschwellige Angebote zur Meldung von sexistischer und/oder diskriminierender Werbung an, entwickelte definierte Kriterien zur Beurteilung von Werbeinhalten und berät zusätzlich Unternehmen und Institutionen auch zu präventiven Maßnahmen.

 

(LPT I/2014: Überwiesen an Überweisung FA VII – Wirtschaft und Arbeit (AG Kreativwirtschaft) + Überweisung ASF)

 

Antrag 102/II/2015 Störerhaftung abschaffen, freies WLAN und Internetzugang für Geflüchtete ermöglichen

16.10.2015

In vielen Ländern dieser Welt gibt es frei zugängliche WLAN-Netzwerke: ob in Cafés und Restaurants, dem ÖPNV oder auf öffentlichen Plätzen, ein drahtloser Internetzugang ist vielerorts selbstverständlich und leicht zugänglich.

 

In Deutschland ist die Situation eine andere. Die sogenannte Störerhaftung führt dazu, dass jede*r der*die eine Internetverbindung zur Verfügung stellt, als sogenannter „Accessprovider“ gilt und damit rechtlich dafür verantwortlich ist, was über seinen*ihren Internetzugang geschieht. Werden über einen Internetzugang Straftaten oder Urheberrechtsverletzungen begangen haftet der*die Zugangsinhaber*in, unabhängig davon, wer die Straftat begangen hat.

Dies ist selbst dann oft der Fall, wenn sich jemand in ein unzureichend geschütztes Netzwerk eingehackt hat. Dabei gilt der derzeitiger Rechtsprechung ein werksseitig voreingestelltes Kennwort nicht als angemessener Schutz.

 

Durch diesen Umstand und eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung, aufgrund verschieden auslegbarer Gesetzesformulierungen, herrscht eine große (Rechts-) Unsicherheit bei Menschen die anderen WLAN-Netzwerke zugänglich machen wollen.

 

In Zeiten der Digitalisierung, Sozialen Netzwerken, Arbeit 4.0 und vielem mehr sollten flächendeckende Zugangsmöglichkeiten ins Internet mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit werden und möglichst geringe Zugangshürden für Nutzer*innen, wie für Anbieter*innen aufweisen. In vielen Bereichen sind Internetzugänge notwenige Voraussetzung, um am gesellschaftlichen Leben partizipieren zu können, berufliche Aufgaben zu erfüllen oder Bildungsangebote wahrnehmen zu können. Doch auf für die private Kommunikation ist ein Internetzugang oftmals unerlässlich.

 

Gerade letzteres ist ein wichtiges Anliegen und Grundbedürfnis von geflüchteten Menschen. Für sie sind Internetzugänge, explizit auch in Form von WLAN-Netzwerken, essenziell und teilweise überlebenswichtig. Über das Internet kann nicht nur Kontakt zu Familien, Freund*innen und Bekannten gehalten werden.

Die meisten Flüchtenden sind während und nach ihrer Flucht ganz konkret auf das Internet angewiesen: um Fluchtrouten zu planen, sich über Gefahren und Neuigkeiten auszutauschen oder Überweisungen durchzuführen. Das gilt auch nach der Ankunft in Deutschland in Erstaufnahmelagern, Flüchtlingsheimen oder anderen Unterbringungsformen. So kann ein Teil des Schriftverkehrs mit Behörden über E-Mail erledigt werden, Informationen und Formulare im Bezug auf den Aufenthalt heruntergeladen werden oder Übersetzungen im Internet gemacht werden.

Darüber hinaus ist es auch ihr gutes Recht Kontakte zu halten, mit Familienangehörigen zu sprechen oder aus dem Exil politisch aktiv und vernetzt zu sein.

 

Gerade in Flüchtlingsunterkünften sieht die Versorgungssituation mit WLAN-Netzwerken allerdings aktuell sehr schlecht aus. Bundesweit bieten nicht mal ein Dutzend Unterkünfte WLAN-Netzwerke an. Grund dafür sind in den meisten Fällen nicht fehlender Wille oder mangelnde Ressourcen, sondern eine allgemeine Rechtsunsicherheit über Haftungsfragen aufgrund der Störerhaftung. Diese verhindert in vielen Fällen die Errichtung von dringend benötigten WLAN-Netzwerken.

 

Ob in Flüchtlingsunterkünften oder von privaten oder gewerblichen Anbieter*innen zugängliche gemachten WLAN-Netzwerken: ohne eine vollständige und vorbehaltlose Haftungsfreistellung der WLAN-Anbieter*innen kann es keine lückenlose Versorgung mit freien Internetzugängen geben. Eine Reform der bisherigen Gesetzeslage ist daher dringend notwendig.

 

Die Entwürfe des Wirtschaftsministeriums vom Juni 2015 reichen dabei nicht aus. Es bleiben weiterhin Unklarheiten bestehen, beispielsweise in der Frage, was „zumutbare Maßnahmen“ zur Verhinderung von Verstößen in Netzwerken genau sein sollen.

 

Daher fordern wir:

  • flächendeckenden offenen WLAN-Zugang durch die Abschaffung der Störerhaftung auch für nicht-gewerbliche Betreiber*innen ermöglichen
  • Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber*innen zu schaffen, die ihre Netzzugänge für Dritte öffnen
  • auf Identifikations- oder Dokumentationspflichten für WLAN-Anbieter*innen zu verzichten
  • die Errichtung von WLAN-Netzwerken in Flüchtlingsunterkünften zu unterstützen und zu fördern.