Antrag 01/I/2016 Änderung § 23 * Abs. 2 Punkt 4

Status:
Annahme

Ergänze § 23 * Abs. 2 Punkt 4:

  1. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern, die genaue Anzahl wird vom Parteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

Der § 23 * Absatz (2) würde dann wie folgt lauten:

(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem oder der Landesvorsitzenden,
  2. vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. dem Landeskassierer oder der Landeskassiererin,
  4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern, die genaue Anzahl wird vom Parteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  5. dem oder der Vorsitzenden der Fraktion des Abgeordnetenhauses kraft Amtes,
  6. den 12 Kreisvorsitzenden, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Gehört eine Kreisvorsitzende oder ein Kreisvorsitzender in anderer Funktion dem Landesvorstand an, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine stellvertretende Kreisvorsitzende oder ein stellvertretender Kreisvorsitzender,
  7. den Landesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften AG 60plus, Jusos, ASF, AfA, AGS, Schwusos und der AG Migration, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt sind.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Vorschlag redaktionelle Änderung, die sprachlich zum Statut passt, inhaltlich jedoch unverändert ist: 

 

Ergänze § 23 * Abs. 2 Punkt 4:

4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern,  deren Anzahl vom Parteitag vor Eintritt in die Wahlen mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

 

Der § 23 * Absatz (2) würde dann wie folgt lauten:

 

(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem oder der Landesvorsitzenden,

2. vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,

3. dem Landeskassierer oder der Landeskassiererin,

4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern, deren Anzahl vom Parteitag vor Eintritt in die Wahlen mit einfacher Mehrheit beschlossen wird,

5. dem oder der Vorsitzenden der Fraktion des Abgeordnetenhauses kraft Amtes,

6. den 12 Kreisvorsitzenden, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Gehört eine Kreisvorsitzende oder ein Kreisvorsitzender in anderer Funktion dem Landesvorstand an, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine stellvertretende Kreisvorsitzende oder ein stellvertretender Kreisvorsitzender,

7. den Landesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften AG 60plus, Jusos, ASF, AfA, AGS, Schwusos und der AG Migration, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt sind.