22.09.2019
Wir fordern die sozialdemokratischen Abgeordneten des Bundestags, der Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz sowie die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung auf, sich für die Stärkung der Mitbestimmungs- und Kontrollrechte von Betriebs- und Personalräten und Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nach §95 BetrVG auch für den Einsatz von KI-Systemen in der Personalrekrutierung einzusetzen und zu prüfen, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz an die neuen technischen Möglichkeiten angepasst werden muss, was insbesondere Folgendes umfasst:
1. Grundsätzlich soll der Einsatz von KI Software im Bewerbungsprozess für die Bewerber*innen gekennzeichnet werden.
2. Die Beteiligung des Betriebs-/Personalrates und Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bei Personalentscheidungsprozessen:
- Die Entscheidungen von KI-Systemen bei Bewerbungsprozessen sollen kontrolliert und kritisch bewertet werden: Um relevante Verzerrungen und eine Diskriminierung durch KI zu vermeiden, bekommt der Betriebs-/Personalrat und der/die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Einblick auf die Daten, mit denen eine KI trainiert wird. Das bedeutet, dass der Betriebs-/Personalrat und der/die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bei den Einstellungen der Auswahlkriterien miteinbezogen wird und die Parameter offengelegt werden, wie die Ergebnisse der KI zustande kommen bzw. gekommen sind.
- einen rechtlichen Diskriminierungsschutz der Bewerberinnen und Bewerber durch den Betriebs-/Personalrat und der/die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte unter Anwendung des geltenden Rechts (AGG): Der Betriebsrat soll bei Anwendung von KI im Bewerbungsverfahren zugleich Ansprechpartner*in für die potenziell diskriminierten Bewerber*innen sein, die bei Benachteiligungen oder Diskriminierungen (AGG) ihre Rechte geltend machen können.
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22.09.2019
Die Redelisten auf Parteitagen soll nach dem folgenden Verfahren erstellt werden:
Getrennt nach Genossinnen* und Genossen* werden die Wortmeldungen in der Reihenfolge ihrer Abgabe notiert. Das Wort erhält dann jeweils im Wechsel ein Genosse* und eine Genossin* bzw. umgekehrt (Reißverschlussprinzip) nach dem Prinzip der Erstredner*innenliste.
Zur Redeliste zählt bereits die Einbringung des Antrages. Die Redeliste wird geschlossen, wenn die Quote nicht mehr eingehalten werden kann.
Die Redeliste kann per Geschäftsordnungsantrag (der durch das Plenum gestellt wird) für jeweils drei weitere Personen eines Geschlechts geöffnet werden. In §6 Abs. 2, Satz 2 des SPD-Statutes soll diese Regelung ergänzt werden.
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22.09.2019
Die SPD möge ihre Statuten so ergänzen, dass es den Mitgliedern der SPD ermöglicht wird, in allen Gliederungen auf allen Ebenen so wie in den Arbeitsgemeinschaften der Partei Doppelspitzen mit mindestens einer Frau zu wählen, sofern dies von bzw. auf der jeweiligen Gliederungsebene gewünscht ist.
Die Doppelspitze soll das bestehende „klassische“ Vorstandsmodell mit einem/einer Vorsitzenden nicht ersetzen, sondern als optional wählbares Vorstandsmodell neben das bisher bestehende treten. Das Statut soll vorsehen, dass vor Eintritt in Vorstandswahlen über das jeweils gewünschte Vorstandsmodell für die Parteiwahlperiode entschieden wird. Die neuen statutarischen Regelungen finden, im Falle ihres Beschlusses durch den Landesparteitag und Bundesparteitag, bereits bei den Parteiwahlen 2020 Anwendung.
Als Orientierungspunkt für die statutenändernde Regelung kann die im letzten Jahr vom Parteivorstand geschaffene Regelung zur Ermöglichung von Doppelspitzen in den Ortsvereinen dienen.
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22.09.2019
Die SPD Berlin möge prüfen, ob durch Kauf, Miete, Leihe oder die Kooperation mit anderen Gruppen/Organisation ein regelmäßiger Zugang zu einem Lautsprecherwagen (Lauti) ermöglicht werden kann, damit dieser künftig bei Demonstrationen und anderen Veranstaltungen zu deren Teilnahme die SPD Berlin oder deren Kreise in Absprache mit dem Landesverband aufrufen, eingesetzt werden kann.
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22.09.2019
Wir fordern insbesondere die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion auf, de Kund*innen die digitale Kommunikation mit den Jobcentern zu ermöglichen. Dabei sind die einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu berücksichtigen. Stehen sie diesem Ansinnen entgegen, sind sie entsprechend anzupassen.
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