13.02.2019
§ 13 (3) und 4 Organisationsstatut werden wie folgt geändert und ein neuer Absatz 5 eingefügt:
(3) Ein Mitgliederentscheid findet aufgrund eines Mitgliederbegehrens statt. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein. Es kommt zustande, wenn es binnen einer Frist von drei Monaten von fünf Prozent der Mitglieder unterstützt wird.
(4) Ein Mitgliederentscheid findet ferner statt, wenn es
a) der Parteitag mit einfacher Mehrheit
b) oder der Parteivorstand mit Dreiviertelmehrheit beschließt
c) oder wenn es mindestens zwei Fünftel der Bezirksvorstände oder der Unterbezirksvorstände beantragen
Diese Beschlüsse oder Anträge müssen einen Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein.
(5) Außerdem können vor Abschluss von Koalitionsverträgen auf Bundes- und Landesebene die Mitglieder über das geplante Regierungsbündnis entscheiden.
Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“
Seite 4 Zeilen 164-165 und Seite 5 Zeilen 174-179
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13.02.2019
§ 13 (1) Organisationsstatut wird wie folgt geändert:
Ein Mitgliederentscheid kann den Beschluss eines Organs ändern, aufheben oder einen solchen Beschluss anstelle eines Organs fassen. Der Kanzlerkandidat oder die Kanzlerkandidatin der SPD wird durch Mitgliederentscheid bestimmt, wenn mehr als eine Bewerbung vorliegt.
Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“ , Seite 4 Zeilen 159-162
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13.02.2019
§ 23 (1) Nr. f, Satz 1 Organisationsstatut wird wie folgt geändert:
Unter den in Einzelwahl zu wählenden Mitgliedern sowie unter den Mitgliedern des Parteivorstandes insgesamt müssen Männer und Frauen mindestens zu 40 % vertreten sein. Die Geschlechterquote muss auch bei der Wahl der Stellvertreter / -innen Berücksichtigung finden.
Siehe dazu Antrag 03/II/2018 sowie den dazugehörigen Änderungsantrag 03.Ä1/II/2018
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14.10.2018
Wir fordern, dass die SPD im Bund den Rahmen schafft, allen Menschen im erwerbsfähigen Alter ein Recht darauf zu gewähren, im Rhythmus von rund 10 Jahren ein Jahr staatlich unterstützter Auszeit zu ihrer freien Verfügung zu nehmen.
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12.10.2018
Digitalisierung 4.0, Plattformökonomie, Crowd-Working kennzeichnet u. a. eine Arbeitsteilung zwischen angestellten Beschäftigten und arbeitnehmerähnlichen Personen. Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetze regeln die betriebliche Mitbestimmung der Beschäftigten. Eine innerbetriebliche Vertretung der Interessen von arbeitnehmerähnlichen Personen besteht in der Regel nicht.
Unsere Forderung lautet:
Arbeitnehmerähnliche Personen, Solo-Selbständige und Freelancer sind in den Schutzbereich von Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetzen aufzunehmen. Ihre Position gegenüber den Auftraggebern ist im Rahmen der zuvor genannten Regelungen zu stärken.
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