Antrag 40/II/2018 Arbeitnehmerähnliche Personen in Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungen einbinden

Digitalisierung 4.0, Plattformökonomie, Crowd-Working kennzeichnet u. a. eine Arbeitsteilung zwischen angestellten Beschäftigten und arbeitnehmerähnlichen Personen. Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetze regeln die betriebliche Mitbestimmung der Beschäftigten. Eine innerbetriebliche Vertretung der Interessen von arbeitnehmerähnlichen Personen besteht in der Regel nicht.

 

Unsere Forderung lautet:

Arbeitnehmerähnliche Personen, Solo-Selbständige und Freelancer sind in den Schutzbereich von Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetzen aufzunehmen. Ihre Position gegenüber den Auftraggebern ist im Rahmen der zuvor genannten Regelungen zu stärken.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung des ASJ (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

(WIEDERVORLAGE | LPT II/2018: Überwiesen an AfA, ASJ, FA VII – Wirtschaft und Arbeit)

 

Fassung ASJ: 

Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 12a Tarifvertragsgesetz sind in den Schutzbereich des Betriebsverfassungsgesetzes und der Personalvertretungsgesetze aufzunehmen. Ihre Position gegenüberüber den Arbeitgebern ist im Rahmen der zuvor genannten Regelungen zu stärken.

 

Begründung

Die Digitalisierung der Arbeit trägt zu einer Zunahme arbeitnehmerähnlicher Personen bei, die mangels Eingliederung in den Betrieb nicht von der innerbetrieblichen Interessenvertretung erfasst und vertreten werden. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wirtschaftlich einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzwürdig (vgl. § 12a TVG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 ArbGG und § 2 Satz 2 Halbs. 1 BurlG).

Die Einbeziehung von „Solo-Selbständigen“ und „Freelancern“ ist dagegen abzulehnen. Es gibt keine gesetzliche Definition von „Freelancern“. Soweit sie arbeitnehmerähnlich sind, werden sie von der o.g. Forderung erfasst. „Solo-Selbständige“ sind ebenso gesetzlich nicht definiert und nicht zwingend arbeitnehmerähnlich. Daher bedürfen sie keiner betrieblichen Interessenvertretung.

Für die Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher Personen spricht, die Heimarbeit bereits von der Betriebsverfassung erfasst wird, wenn sie in der Hauptsache für den Betrieb erfolgt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Bei einem Rückgriff auf § 12a TVG wären selbstständige Handelsvertreter herausgenommen (§ 12a Abs. 4 TVG). Das hat Tradition und erklärt sich daraus, dass für diesen Personenkreis im HGB eigene Schutzmechanismen gelten.

 

 

Fassung FA Wirtschaft, Arbeit und Technologie (FA VII) 

Der Schutzbereich von arbeitnehmerähnlichen Personen, Solo-Selbständigen und Freelancern gegenüber ihren Auftraggebern soll gestärkt werden. Dabei ist zu prüfen, ob dies durch eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Betriebsverfassungsgesetzes und Personalvertretungsgesetzes möglich ist.

 

Begründung

Digitalisierung 4.0, Plattformökonomie, Crowd-Working kennzeichnet u. a. eine Arbeitsteilung zwischen angestellten Beschäftigten und arbeitnehmerähnlichen Personen. Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetze regeln die betriebliche Mitbestimmung der Beschäftigten. Eine innerbetriebliche Vertretung der Interessen von arbeitnehmerähnlichen Personen besteht in der Regel nicht.

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 12a Tarifvertragsgesetz sind in den Schutzbereich des Betriebsverfassungsgesetzes und der Personalvertretungsgesetze aufzunehmen. Ihre Position gegenüberüber den Arbeitgebern ist im Rahmen der zuvor genannten Regelungen zu stärken.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Beschluss des Bundesparteitages 2019: Überwiesen an SPD Bundestagsfraktion und SPD Parteivorstand
Überweisungs-PDF: