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Antrag 02/I/2024 Wahrung des Grundsatzes freier Wahlen auch im Statut

21.04.2024

§6* der Wahlordnung des SPD Landesverbandes Berlin soll um folgende Absätze ergänzt werden:

“(2) Bei zu besetzenden Parteiämtern (Funktionen), deren Anzahl nicht durch Satzung bestimmt ist, soll die Anzahl der Kandidierenden die festgesetzte Anzahl nicht unterschreiten.

(3) Für die Wahlen der Vorsitzenden in einer Doppelspitze ist immer dann eine verbundene Einzelwahl durchzuführen, wenn die Anzahl der zu wählenden Personen der der Kandidierenden entspricht.”

Antrag 17/I/2024 Ermöglichung eines Kreissprecher*innenrates bei der SPDqueer Berlin

21.04.2024

Die Richtlinie der SPDqueer – Arbeitsgemeinschaft der SPD für Akzeptanz und Gleichstellung der SPD Berlin wird wie folgt ergänzt, bzw. abgeändert:

  • 5, Absatz (3)

„ d) Anstelle der in a) bis c) Genannten kann ein gleichberechtigter Sprecher*innenrat aus mindestens drei und höchstens sieben Sprecher*innen gebildet werden, der eine ungerade Zahl an Mitgliedern haben muss. Über die Anzahl ist vor der Wahl zu beschließen. Die mit den Ämtern in a) bis c) verbundenen Aufgaben werden unter den Mitgliedern des Sprecher*innenrates bei der konstituierenden Sitzung des Kreisvorstands verteilt.

 

1. e) ggf. Beisitzer*innen über deren Anzahl vor der Wahl zu beschließen ist.

Die unter a) bis d) Genannten bilden den Geschäftsführenden Kreisvorstand.“

Antrag 13/II/2023 Diskriminierung der AG Selbst Aktiv beenden – gleichberechtigtes Stimmrecht in den Gremien

21.08.2023

Den Arbeitsgemeinschaften innerhalb der SPD kommt eine besondere Rolle zu: Hier wird Expertise gebündelt, es werden Positionen entwickelt und vorangebracht, sie beraten Vorstände sowie Funktions- und Mandatsträger*innen und bilden über ihre thematische Ausrichtung und als Interessensvertretung ein wichtiges Scharnier zu Bürger*innen sowie in die Zivilgesellschaft. Die Mitbestimmungsrechte für die AG sind in der SPD Berlin jedoch ungleich verteilt und folgen keinem Muster.

 

Von allen Arbeitsgemeinschaften der SPD Berlin, die Menschen mit einem Diskriminierungsmerkmal vertreten, ist die AG Selbst Aktiv die einzige AG, die gemäß den Statuten der SPD Berlin (und sinngemäß auch der SPD) keine stimmberechtigen Mitglieder in die Kreisvorstände oder den Landesvorstand entsenden darf. Die aktuellen Regelungen in der Satzung sind weder inhaltlich noch organisationspolitisch nachvollziehbar und die daraus folgende Diskriminierung muss sofort beendet werden. Wir fordern eine Gleichstellung der AG Selbst Aktiv mit der ASF, der SPDqueer, der AG Migration und Vielfalt, der AG 60 plus und den Jusos.

 

Entsprechende Änderungen in Organisationsstatut, Wahlordnung und weiteren Regelwerken auf Landes- und Bundesebene sollen zeitnah erfolgen, so dass sie bei den nächsten Parteiwahlen im Jahr 2024 anwendbar sind.

 

Auf Landesebene zählen hier unter anderem folgende Änderungen:

Erstens:

  • 23* der Statuten der SPD Berlin, der die Zusammensetzung des Landesvorstands regelt, soll angepasst und die AG Selbst Aktiv als stimmberechtigtes Mitglied des Landesvorstands eingefügt werden:

23* Absatz (2) Satz 7 soll zukünftig wie folgt lauten (Einfügung fett, Streichungen durchgestrichen):

„[…] den von den Landesdelegiertenkonferenzen/Landesvollversammlungen der AG 60 plus, Jusos, AsF, AfA, SPDqueer und AG Migration und Vielfalt, der AG Selbst Aktiv und der AGS nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.“

 

Zweitens:

  • 23 a* der Statuten der SPD Berlin, der die Zusammensetzung der Kreisvorstände regelt, soll angepasst und die AG Selbst Aktiv als stimmberechtigtes Mitglied des Kreisvorstandes eingefügt werden:

 

23 a* Absatz (3) Satz 7 soll zukünftig wie folgt lauten (Einfügung fett):

den von den Mitgliederversammlungen der AG 60plus, Jusos, AsF, AfA, AGS, AG Selbst Aktiv und AG Migration und Vielfalt nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die von der Kreisgdelegiertenversammlung in den Kreisvorstand gewählt worden sind. Voraussetzung hierfür ist die Existenz eines gewählten Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auf der Ebene des Kreises. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.

 

Eine Anpassung der Richtlinien der AG Selbst Aktiv, insbesondere mit Blick auf die Nominierung von Vertreter*innen in die entsprechenden Gremien, soll bei Bedarf entsprechend folgend.

Entsprechende sinngemäße Änderungen sind dem Bundesparteitag zur Abstimmung vorzulegen.

 

Antrag 12/II/2023 Diskriminierung der AG Selbst Aktiv beenden – gleichberechtigtes Stimmrecht in den Gremien

18.08.2023

Den Arbeitsgemeinschaften innerhalb der SPD kommt eine besondere Rolle zu: Hier wird Expertise gebündelt, es werden Positionen entwickelt und vorangebracht, sie beraten Vorstände sowie Funktions- und Mandatsträger:innen und bilden über ihre thematische Ausrichtung und als Interessensvertretung ein wichtiges Scharnier zu Bürger:innen sowie in die Zivilgesellschaft. Die Mitbestimmungsrechte für die AG sind in Berlin jedoch ungleich verteilt und folgen keinem Muster.

 

Von allen Arbeitsgemeinschaften der SPD Berlin, die Menschen mit einem Diskriminierungsmerkmal vertreten, ist die AG Selbst Aktiv die einzige AG, die gemäß den Statuten der SPD Berlin keine stimmberechtigen Mitglieder in die Kreisvorstände oder den Landesvorstand entsenden darf. Die aktuellen Regelungen in der Satzung sind weder inhaltlich noch organisationspolitisch nachvollziehbar und die daraus folgende Diskriminierung muss sofort beendet werden. Wir fordern eine Gleichstellung der AG Selbst Aktiv mit der ASF, der SPDqueer, der AG Migration und Vielfalt, der AG 60 plus und den Jusos.

 

Entsprechende Änderungen in Organisationsstatut, Wahlordnung und weiteren Regelwerken sollen zeitnah erfolgen, so dass sie bei den nächsten Parteiwahlen im Jahr 2024 anwendbar sind. Hier zählen unter anderem folgende Änderungen:

Erstens:

  • 23* der Statuten der SPD Berlin, der die Zusammensetzung des Landesvorstands regelt, soll angepasst und die AG Selbst Aktiv als stimmberechtigtes Mitglied des Landesvorstands eingefügt werden:

23* Absatz (2) Satz 7 soll zukünftig wie folgt lauten (Einfügung fett, Streichungen durchgestrichen):

 

„[…] den von den Landesdelegiertenkonferenzen/Landesvollversammlungen der AG 60 plus, Jusos, AsF, AfA, SPDqueer und AG Migration und Vielfalt, der AG Selbst Aktiv und der AGS nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.“

 

Zweitens:

  • 23 a* der Statuten der SPD Berlin, der die Zusammensetzung der Kreisvorstände regelt, soll angepasst und die AG Selbst Aktiv als stimmberechtigtes Mitglied des Kreisvorstandes eingefügt werden:

23 a* Absatz (3) Satz 7 soll zukünftig wie folgt lauten (Einfügung fett):

 

den von den Mitgliederversammlungen der AG 60plus, Jusos, AsF, AfA, AGS, AG Selbst Aktiv und AG Migration und Vielfalt nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die von der Kreisgdelegiertenversammlung in den Kreisvorstand gewählt worden sind. Voraussetzung hierfür ist die Existenz eines gewählten Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auf der Ebene des Kreises. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.

 

Eine Anpassung der Richtlinien der AG Selbst Aktiv, insbesondere mit Blick auf die Nominierung von Vertreter:innen in die entsprechenden Gremien, soll bei Bedarf entsprechend folgend.

Antrag 309/I/2020 Reißverschluss als Grundprinzip sozialdemokratischer Politik festschreiben!

2.12.2020

Der Landesparteitag fordert die Statutenkommission der SPD Berlin auf, eine Regelung zur Umsetzung von § 4* Wahlordnung (WahlO) zu erarbeiten.

 

Die Wahlordnung hat klarzustellen, dass die Verletzung des Reißverschlusses bei Wahllisten für staatliche und parteiinterne Wahlen immer Sanktionen auslöst.

  1. Die Umsetzung der Wiederholung der Wahlen – ggf. mit Festlegung einer Widerholungsfrist.
  2. Bei keiner erzielten Einigung im SPD Landesvorstand zur Wiederholung der Wahlen, muss über den Fall eines statuarischen Verstoßes durch die Schiedskommission – § 1 Absatz 1 Schiedsordnung – entschieden werden. Dies ist entsprechend statuarisch zu ergänzen.
  3. § 4* WahlO möge daher folgendermaßen ergänzt werden: „Die Aufstellung der Bezirkslisten für die Abgeordnetenhauswahlen und der Bezirkswahlvorschläge für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen erfolgt nach Geschlechtern abwechselnd, beginnend mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin. Eine Abweichung von der alternierenden Kandidat*innenaufstellung stellt eine Verletzung von Bestimmungen der Parteisatzung dar.“

 

Es ist bei § 11 (2) zu ergänzen: Anfechtungsberechtigt sind:

  1. f) bei Nichteinhaltung von § 4* die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen der betreffenden Gliederung und höherer Gliederungen.