Antrag 309/I/2020 Reißverschluss als Grundprinzip sozialdemokratischer Politik festschreiben!

Status:
Annahme

Der Landesparteitag fordert die Statutenkommission der SPD Berlin auf, eine Regelung zur Umsetzung von § 4* Wahlordnung (WahlO) zu erarbeiten.

 

Die Wahlordnung hat klarzustellen, dass die Verletzung des Reißverschlusses bei Wahllisten für staatliche und parteiinterne Wahlen immer Sanktionen auslöst.

  1. Die Umsetzung der Wiederholung der Wahlen – ggf. mit Festlegung einer Widerholungsfrist.
  2. Bei keiner erzielten Einigung im SPD Landesvorstand zur Wiederholung der Wahlen, muss über den Fall eines statuarischen Verstoßes durch die Schiedskommission – § 1 Absatz 1 Schiedsordnung – entschieden werden. Dies ist entsprechend statuarisch zu ergänzen.
  3. § 4* WahlO möge daher folgendermaßen ergänzt werden: „Die Aufstellung der Bezirkslisten für die Abgeordnetenhauswahlen und der Bezirkswahlvorschläge für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen erfolgt nach Geschlechtern abwechselnd, beginnend mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin. Eine Abweichung von der alternierenden Kandidat*innenaufstellung stellt eine Verletzung von Bestimmungen der Parteisatzung dar.“

 

Es ist bei § 11 (2) zu ergänzen: Anfechtungsberechtigt sind:

  1. f) bei Nichteinhaltung von § 4* die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen der betreffenden Gliederung und höherer Gliederungen.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Der Landesparteitag fordert die Statutenkommission der SPD Berlin auf, eine Regelung zur Umsetzung von § 4* Wahlordnung (WahlO) zu erarbeiten.

Die Wahlordnung hat klarzustellen, dass die Verletzung des Reißverschlusses bei Wahllisten für staatliche und parteiinterne Wahlen immer Sanktionen auslöst.

  1. Die Umsetzung der Wiederholung der Wahlen – ggf. mit Festlegung einer Widerholungsfrist.
  2. Bei keiner erzielten Einigung im SPD Landesvorstand zur Wiederholung der Wahlen, muss über den Fall eines statuarischen Verstoßes durch die Schiedskommission – § 1 Absatz 1 Schiedsordnung – entschieden werden. Dies ist entsprechend statuarisch zu ergänzen.
  3. § 4* WahlO möge daher folgendermaßen ergänzt werden: „Die Aufstellung der Bezirkslisten für die Abgeordnetenhauswahlen und der Bezirkswahlvorschläge für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen erfolgt nach Geschlechtern abwechselnd, beginnend mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin. Eine Abweichung von der alternierenden Kandidat*innenaufstellung stellt eine Verletzung von Bestimmungen der Parteisatzung dar.“

Es ist bei § 11 (2) zu ergänzen: Anfechtungsberechtigt sind:

  1. f) bei Nichteinhaltung von § 4* die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen der betreffenden Gliederung und höherer Gliederungen.
Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: