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Antrag 317/II/2022 Änderung zum § 543 BGB

10.10.2022

die Mitglieder der Bundestagsfraktion aufzufordern, in geeignet erscheinender Weise dafür einzutreten, dass der § 543 Abs. 2 Satz 2ff. BGB wie folgt neu gefasst wird:

„Satz 1 Nr. 3 ist nicht auf Mietrückstände anzuwenden, die durch Anwendung des § 536 Abs. S. 2 entstanden sind. § 536 c ist anzuwenden. Satz 2 gilt auch, wenn die – angezeigte – Mietreduzierung sich als unbegründet erweist. Satz 2 wird Satz 4 und Satz 3 wird Satz 5“.

Antrag 320/II/2022 Änderung zum § 573 BGB

9.10.2022

die Mitglieder der Bundestagsfraktion aufzufordern, in geeignet erscheinender Weise dafür einzutreten, dass im § 573 Abs. 2 BGB
In Nr. 2 ein Satz 2 angefügt wird:

 

„ Dies gilt nur, wenn der Vermieter zeitgleich eine vergleichbare Wohnung in fußläufiger Entfernung zur bisherigen Wohnung anbietet oder der Mieter zustimmt.“

Antrag 305/II/2022 Einlagensicherungsgesetz für Genossenschafts-Einlagen

9.10.2022

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert, durch Verhandlungen mit ihren Koalitionspartnern darauf hinzuwirken, dass Beteiligungen an Genossenschaften bis zur Höhe von € 100.000,00 in das Einlagensicherungsgesetz über Volksbanken-Depot einbezogen werden.

 

Antrag 32/I/2022 Endlich – ARAL, ARAMCO, BP, Газпром, ESSO, Роснефть, SHELL … enteignen!

17.05.2022

1. Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaften/Unternehmen und insbesondere deren „DOWN-STREAM“ – Betriebe und Gesellschaften der o.a. exemplarisch erwähnten internationalen Mineralöl-Konzerne werden vergesellschaftet.

 

Deren Eigentum und Geschäftsanteile an Gesellschaften werden gegen einen verhältnismäßigen Wertersatz als Entschädigung übertragen und damit einer gesellschaftlichen, demokratischen Kontrolle unterstellt, deren vorrangiges Ziel es sein wird u.a. deren sozial- und klimaschädliches Verhalten zu steuern und damit zu mindern und zu verhindern und insbesondere die maximale Gewinnerzielung durch die Verknappung von deren Produkten (Z.B. Treibstoffe, Heiz- und Mineralölprodukte ua.mehr ) oder unverhältnismäßig hohe und durch keine eigenen Leistungen gerechtfertigten Preiserhöhungen nur zum Ziel der maximalen Gewinnabschöpfung zu verhindern.

 

2. Die Bundesregierung wird beauftragt, unverzüglich rechtliche Maßnahmen zu entscheiden, um etwa über eine Verschärfung des Kartell- oder Preisrechtes die willkürlich anmutenden Preisbildungen der Mineralölunternehmen iwS kritisch zu überwachen.
Die nicht durch eigene Leistungen begründbaren Preiserhöhungen, die insbesondere nicht mit den dafür zuvor aufgewendeten Einkaufspreisen für die Rohprodukte oder der aktuellen Preisentwicklungen in Zusammenhang zu bringen sind, sind kurzfristig (max. eine Woche) auf ein angemessenes Maß oder auch darunter zu reduzieren.

 

3. Das dafür verantwortliche Management wird aufgrund der geltenden Rechtslage und möglicherweise neuer strafrechtlicher, ordnungsrechtlicher und finanz- und steuerrechtlicher Sanktions- und Strafinstrumente dafür zu Verantwortung gezogen, um derartiges Tun und gesellschaftliche Schäden für die Zukunft möglichst präventiv wirkend zu verhindern und diese zum Schadensersatz zu verpflichten zu können.

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert,  dem vorstehenden Sinn entsprechende Regelungen auch auf EU-Ebene vorzuschlagen, zu vertreten und durchzusetzen.

Antrag 70/I/2022 Elterngeld gerecht gestalten

17.05.2022

Die SPD-Fraktion im Bundestag wird aufgefordert, sich bei der Gesetzgebung hinsichtlich des Elterngeldes dahingehend für eine Reformierung einzusetzen, sodass künftig von der Summe des Einkommens beider Eltern vor Beginn der Elternzeit (in Familien mit zwei Eltern) nach Zahlung des Elterngeldes noch 82,5% (oder ein höherer festgesetzter Anteil) vorhanden ist, sodass es künftig für Familien keinen finanziellen Unterschied mehr macht, welcher Elternteil in Elternzeit geht. Eine sinnvolle Deckelung nach oben soll es wie bisher weiterhin geben. Für Familien mit mehr als zwei Elternteilen soll es analog dazu entsprechende Regelungen geben. Die schon bestehenden Regelungen für Selbständige, Leistungsempfänger*innen und Alleinerziehende sowie Mindestgrenzen sollen hiervon unangetastet bleiben.

 

Zur Veranschaulichung: (E1 + E2) * 0,825 = E1 + X

E1 = Nettoeinkommen des Elternteils, das weiter arbeitet

E2 = Nettoeinkommen des Elternteils, das in Elternzeit geht

X = ausgezahltes Elterngeld