17.05.2022
Im öffentlichen Dienst von Bund, Ländern und Kommunen gibt es unterschiedliche Tarifverträge. Die Tarifbeschäftigten der Länder sind im „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder“ (TV-L) und in Hessen im TV-H geregelt. Für die Tarifbeschäftigten im Bereich des Bundes und der Kommunen gilt der TVöD „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst“.
Das Nebeneinander unterschiedlicher (Flächen-)Tarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst führt zu Ungerechtigkeiten und unnötigen Konkurrenzsituationen. Dies ist nicht mehr zeitgemäß und vor dem Hintergrund des erheblichen Fachkräftebedarfs auch im öffentlichen Dienst nicht mehr zielführend.
Wir fordern daher, dass durch einen Flächentarifvertrag die Tarifstruktur und die Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst schnellstens vereinheitlicht und verbessert werden. Länder, Kommunen und Bund müssen gute und attraktive Arbeitgeber sein, die durch eine einheitliche Tarifstruktur und sehr gute Arbeitsbedingungen, den Wettbewerb um die Beschäftigten auch in der Zukunft erfolgreich bestreiten können.
Wir fordern, dass sich Sozialdemokraten*innen, die politische Verantwortung im Bund, den Ländern und den Kommunen tragen, dafür einsetzen, dass diese Forderungen auf der Arbeitgeberseite umgesetzt werden.
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17.05.2022
Die sozialdemokratischen Mitglieder der Länderparlamente und des Bundestages mögen sich auf Ebene der zuständigen Landes- und Bundesministerien dafür einsetzen, dass keine Gebühren für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse durch die Anerkennungsstellen erhoben werden.
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17.05.2022
Die sozialdemokratischen Bundestagsabgeordneten und Abgeordneten der Parlamente der Bundesländer mögen sich dafür einsetzen, dass auf die für die berufliche Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zuständigen Stellen auf nationaler Ebene und in den Bundesländern Einfluss genommen wird, die Verfahrensdauer der Anerkennungsverfahren für ausländische Berufsabschlüsse auf maximal einen Monat zu verkürzen.
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17.05.2022
Die sozialdemokratischen Bundestagsabgeordneten mögen sich auf Ebene der zuständigen Bundesministerien dafür einsetzen, dass der Bekanntheitsgrad des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und der Blauen Karte bei Arbeitgebern im Inland und bei potentiellen Arbeitnehmern im Ausland durch eine Informationskampagne erhöht wird. Hierzu sind die zuständigen Fachkammern (IHK, HWK u.a.) verantwortlich einzubinden. Dadurch soll eine große Durchdringung der Kampagne bei den entsprechenden Zielgruppen erreicht werden.
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17.05.2022
Wir fordern die SPD Bundestagsfraktion und die SPD Mitglieder der Bundesregierung auf, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung folgender Konzepte zu schaffen:
1. Neue Wohnungsgemeinnützigkeit (NWG)
Durch die NWG wird die Bindungswirkung, die beim Neubau von sozialem Wohnungsbau durch einen Finanzierungsanreiz (Zuschuss, Zinssubvention, Förderdarlehen etc.) erreicht wurde, mithilfe einer Steuerbefreiung für das (gemeinnützige) Wohnungsunternehmen dauerhaft gesichert. Zur Erlangung des Status als steuerbegünstigte Körperschaft müssen Satzung oder Gesellschaftsvertrag gesetzlich normierte Inhalte zur selbstlosen, ausschließlichen und unmittelbaren Zweckverwirklichung sowie zur Mittelverwendung und Vermögensbindung enthalten. Neben der Einhaltung dieser satzungsmäßigen Voraussetzungen muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet
sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen. Indem die Gemeinnützigkeit die gesamten Bestände der betreffenden Wohnungsunternehmen erfasst, werden diese Wohnungen – und alle weiteren, die im Rahmen von sozialem Wohnungsneubau hinzukommen – faktisch einer unbefristeten Bindung hinsichtlich Mietpreis und Belegung unterworfen. Die Gemeinnützigkeit setzt am Unternehmen und nicht am Objekt an. Sie geschieht auf freiwilliger Basis. Die Sozialbindung ist daher dauerhaft möglich; sie wird nicht durch die bisherige Rechtsprechung zur Höchstdauer der Sozialbindung beschränkt. Da jedoch weder eine natürliche Person noch ein Gegenstand in diesem Sinne gemeinnützig sein kann und ein Großteil des Wohneigentums in Deutschland nicht von juristischen Personen gehalten wird, bedarf es eines Instrumentes, das auch Privatvermieter*innen einen Anreiz gibt, sozialen Wohnraum zu schaffen: die Gemeinwohlwohnung.
2. Gemeinwohlwohnungen
Das Konzept der Gemeinwohlwohnung setzt bei Privateigentümer*innen an und kann auf einzelne Wohnungen angewendet werden. Privateigentümer*innen können ihre vermieteten(n) Wohnunge(n) zu Gemeinwohlwohnungen umwidmen lassen.
Folgende Merkmale sollen für die Gemeinwohlwohnungen gelten:
- Mietverzicht: Miete mindestens 15 Prozent unter ortsüblicher Vergleichsmiete
- Wohnberechtigung: für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein
- Dauerhafte Bindungswirkung: für jeweils mindestens zehn Jahre
- Steuerliche Besserstellung: bei der Ertragbesteuerung für die entsprechenden Wohneinheiten
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