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Antrag 164/I/2023 Herstellung, Import sowie Verkauf von Einweg-Vapes verbieten

27.04.2023

Das „Dampfen“ von E-Zigaretten gilt oft als gesündere Alternative zum herkömmlichen Rauchen. Das kann es durchaus sein, ist allerdings nur akzeptabel, wenn es sich um wieder verwendbare E-Zigaretten handelt: Einweg-Vapes sind auch Umwelttechnisch keine Alternative.

 

Einweg-Vapes enthalten seltene Erden und werden nach einmaligem Gebrauch ohne eine Möglichkeit zum Nachfüllen entsorgt. Sie sind mit einer aromatisierten Flüssigkeit gefüllt und sind nicht aufladbar. Meist erfolgt diese Entsorgung nach der Benutzung nicht fachgerecht- der gebrauchte Elektroschrott landet häufig im Restmüll. Recycling ist dann nicht möglich.

 

Gleichzeitig entspricht die Nutzung von fünf Vapes circa dem Umweltschaden der Herstellung eines Smartphones. Dabei sind sie besonders bei Jugendlichen und junge Erwachsene durch ihren günstigen Marktwert und der entsprechenden Niedrigschwelligkeit, sowie besondere Aromen sehr beliebt. Expert*innen rechnen bereits jetzt mit einem langfristigen Anstieg an Raucher*innen.

 

Besonders Kinder und Jugendliche müssen dabei vollumfänglich über die Gefahr des Vapens informiert werden. Dabei müssen Umweltbilanz, das Rauchen an sich, sowie eine Betrachtung der meist günstigen und minderwertigen Inhaltsstoffe thematisiert werden und Raum finden.

 

Aus diesen Gründen fordern wir ein Verbot der Herstellung, des Imports und des Verkaufes von Einweg-Vapes. werden die sozialdemokratischen Mitglieder im Abgeordnetenhaus und Senat aufgefordert sich dem Beispiel des Landtags Schleswig-Holsteins anzuschließen und sich auf nationaler wie europäischer Ebene für ein Verbot von Einweg-E-Vapes auszusprechen. Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert, die Bundesratsinitiative für ein europaweites Verbot von Einweg-E-Zigaretten zu iunterstützen. Wir fordern die Mitglieder der SPD im Europarat und Europaparlament auf, sich ebenfalls auf Europäischer Ebene für ein Verbot der Herstellung, des Imports und des Verkaufs dieser Vapes in der ganzen EU einzusetzen

 

Mit einer Informationskampagne, insbesondere an Schulen, soll über die bestehenden Gefahren für Umwelt und Gesundheit aufgeklärt werden. Für Einweg-Vapes, die bereits hergestellt wurden, muss ein niedrigschwelliges Recyclingangebot eingerichtet werden.

 

Antrag 158/I/2023 Konkrete Maßnahmen zum Ausbau dezentraler Erneuerbarer Energien

27.04.2023

Trotzdem das “Osterpaket” wichtige und überfällige Erleichterungen für den dezentralen Ausbau Erneuerbarer Energien enthält, verbleiben zahlreiche weitere Hemmnisse in verschiedenen Gesetzen und für verschiedene, für urbane Räume relevante Anlagenklassen. Die SPD-Bundestagsabgeordneten mögen sich für folgende Vorhaben einsetzen:

 

Maßnahme 1: bundesweite Vereinheitlichung der Anmeldung von EE-Anlagen bei Netzbetreibern

Die bundesweite Vereinheitlichung der Anmeldung von Erneuerbare-Energie (EE)-Anlagen bei den Netzbetreibern in allen Kapazitätssegmenten ist vorzuschreiben. Z.B. in §8 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und § 14e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind unter Koordination der Bundesnetzagentur erarbeitete Standardprozesse inkl. Anmeldung beim Marktstammdatenregister vorzusehen. Ferner sind Netzbetreiber zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Installateurverzeichnissen in § 13 Abs. 2 Niederspannungs- Anschlussverordnung (NAV) zu verpflichten.

 

Maßnahme 2: Anlagenzertifikats Typ B erst ab 500 kWp

Bei mittelgroßen Anlagen, etwa auf großen Dächern, ist die Kapazitätsschwelle von derzeit 135 kWp für die Notwendigkeit des Anlagenzertifikats Typ B (welche die Verträglichkeit mit dem Stromnetz sicherstellt) in der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung im EnWG auf 500 kWp anzuheben (ehemals 1 MWp). Alternativ kann festgelegt werden, dass der Einsatz spezifischer Leistungselektronikkomponenten besagte Zertifizierung unnötig macht. Dieses Segment betrifft auch Anlagen auf Schulen, Verwaltungsgebäuden und Supermärkten.

 

Maßnahme 3: Balkon-PV-Anlagen bis 800 W für Schuko-Steckdosen erlauben

Balkonanlagen sind aus der rechtlichen Grauzone zu holen und deren Betrieb zu erleichtern. Balkon-PV-Anlagen sind als „Kleinstanlagen” mit max. 800W zu definieren (in Anlehnung an § 29 Abs. 2 Nr. 2 Messstellenbetriebsgesetz), die bei Vorhandensein eines Netz- und Anlagen (NA)-Schutzes und Erfüllung der Anforderungen eines geeigneten Sicherheitsstandards (z.B. der Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie, DGS) in normale Schuko-Steckdosen eingesteckt werden dürfen. Im EEG sind die Kleinstanlagen von sämtlichen Steuerungspflichten und Anforderungen für größere Anlagen auszunehmen; es erfolgt entweder keine EEG-Vergütung oder bei optionalem Einsatz eines Zweirichtungszählers eine Vergütung analog zu sonstigen PV-Anlagen. Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister hat online und stark vereinfacht (laiengerecht) zu erfolgen. In § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ist festzulegen, dass Vermieter die Anbringung einer Kleinstanlage gestatten müssen, falls keine gravierenden Gründe dagegen sprechen.

 

Maßnahme 4: Floating PV-Anlagen auf künstlichen Seen ermöglichen

Schwimmende “Floating PV”-Anlagen auf künstlichen, in den letzten 10 Jahren angelegten Seen sind von den 2022 im “Osterpaket” eingeführten Beschränkungen (Mindestuferabstand 50 m und max. 15% Bedeckung) auszunehmen.

Antrag 138/I/2023 Gleicher Datenschutz für alle in Deutschland! 

27.04.2023

Das Ausländerzentralregister (AZR) muss für Nicht-EU-Ausländer an dasselbe Datenschutzniveau wie vergleichbare Register für EU-Bürger angepasst werden.

Antrag 136/I/2023 Rechtssicherheit für IT-Sicherheitsforschung schaffen

27.04.2023

Wir benötigen Rechtssicherheit für IT-Sicherheitsforscher*innen beim sog. Hackerparagraph § 202c StGB. Die Bundesregierung sollte sich dem unverzüglich annehmen. Diejenigen, die ethisches Hacking für IT-Sicherheit in unser aller Interesse und oft in ihrer Freizeit betreiben, müssen klar und rechtssicher von den Straftatbeständen ausgenommen werden.

 

Die gängigen Regeln zu ethischem Hacken sind von den Hacker*innen einzuhalten. Insbesondere “Responsible Disclosure”, also die Nicht-Veröffentlichung der Sicherheitslücken in einem abgestimmten Zeitraum, ist Voraussetzung für ethisches Hacken.

 

Jede Behörde sollte Prozesse für die Beteiligung eines solchen Verfahrens etablieren und eine Kontaktstelle für Sicherheitsforschende einrichten. Es sollte zudem juristisch geprüft werden, ob ethisches Hacken ohne expliziten Auftrag von den Bundesbehörden für IT-Sicherheit für ihre Tätigkeiten monetär kompensiert werden kann.

Antrag 128/I/2023  Einbahnstraße Visum: Für eine faire, zügige und transparente Visumsvergabe

27.04.2023

Problembeschreibung: Die Beantragung eines Visums für den Schengenraum oder auch eines nationalen D-Visums für Deutschland ist für Staatsangehörige vieler Länder, gerade Länder des Globalen Südens, mit beinahe unüberwindbaren Hürden verbunden. Das stellt eine deutliche Einschränkung des Rechts auf Bewegungsfreiheit dar und beraubt Menschen des globalen Südens Entfaltungsmöglichkeiten auf professioneller und persönlicher Ebene.

 

Deshalb fordern wir:

  • Eine maximale Wartezeit auf einen Visumstermin von einem Monat, sowie die maximale Wartezeit auf die Entscheidung der Visumsstelle von ebenfalls einem Monat,
  • Umfassender Ausbau von Stellen für Visaentscheider*innen an Auslandsvertretungen und im AA,
  • Eine Vereinfachung des Beantragungsprozesses und besonders in Hinsicht auf die Unterlagen,
  • Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltungen der EU-Datenschutzrichtlinie bei Visaverfahren,
  • Das Angebot von Onlineterminen zur Visabeantragung,
  • Digitalisierung des Visumsbeantragungsprozesses bis Ende der gegenwärtigen Legislaturperiode,
  • Die Reduzierung der Visumsgebühren auf ein Zehntel des örtlichen Mindestlohns (falls es keinen Mindestlohn gibt, soll das Durchschnittsgehalt zu Rate gezogen werden),
  • Die Reintegration des Visumsprozesses in die Botschaften und somit den Stopp der Zusammenarbeit mit undurchsichtigen Privatunternehmen wie TLS oder IDATA,
  • Transparente und verständliche Begründungen im Falle einer Ablehnung,
  • Kein negativer Einfluss einer vorhergehenden Ablehnung auf einen neuen Visumsantrag.