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Antrag 148/II/2022 Wirksame Maßnahmen gegen Sexismus und sexuelle Gewalt in Parlamenten endlich umsetzen!

9.10.2022

Sexuelle Belästigung und sexuelle Gewalt in Politik und Parlamenten sind keine Randerscheinung, sondern gehören leider zum Alltag vieler Menschen, die ein politisches Mandat ausüben, in Parlamenten oder Parteien arbeiten. Überdurchschnittlich häufig sind Frauen betroffen.

 

Die Rahmen, in der sich Politik und politische Arbeit abspielen, begünstigen leider Sexismus, sexuelle Belästigung sowie sexuelle Gewalt im hohen Maße. Zu nennen sind ausgeprägte formelle und informelle Hierarchien, in ehrenamtlichen und parlamentarischen Strukturen nur schwache Sanktionsmöglichkeiten sowie wegen der Immunität von Abgeordneten – grundsätzlich zu Recht – hohe Hürden für strafrechtliche Ermittlungen. Zwar gibt es in Deutschland immer mal wieder mediale Berichterstattungen über Sexismus in Parteien und Parlamenten, doch gibt es insgesamt kaum nationale Untersuchungen und Erkenntnisse zum Thema. Lediglich eine gemeinsame Studie des Council of Europe Parliamentary Assembly (PACE) und der Interparlamentarian Union (IPU) aus dem Jahr 2016 kommt zum Ergebnis, dass 80 Prozent der befragten Parlamentarierinnen Erfahrungen mit sexueller Belästigung und sexueller Gewalt gegen sie machen mussten. Nur 23,5 Prozent der weiblichen Abgeordneten und 6 Prozent der weiblichen Parlamentsmitarbeiter*innen, die sexuell belästigt wurden, meldeten den Vorfall. Mehrere der Befragten beklagten die Tatsache, dass es in ihrem Parlament keinen Mechanismus gibt, um Fälle von Belästigung oder Gewalt zu melden. Die Präsidenten der PACE und der IPU beschlossen, die Studie an alle Parlamentspräsident*innen der 47 Mitgliedstaaten des Europarates zu senden und sie aufzufordern, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder im Bundestag und in den Landtagen werden aufgefordert

1. Informationen einzuholen

2. zu überprüfen und

3. die folgenden Empfehlungen der PACE/IPU-Studie in deutschen Landesparlamenten und dem Bundestag umzusetzen:

 

  • Schaffung eines Null-Toleranz-Umfelds für sexistisches Verhalten, Mobbing und sexuelle Belästigung und geschlechtsspezifische Gewalt im Parlament, u. a. durch die Umsetzung der Standards des Europarats auf parlamentarischer Ebene, insbesondere der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt), die Empfehlung CM/Rec(2019)1 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zur Prävention und Bekämpfung von Sexismus, Resolution 2274 (2019) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates „zur Förderung von Parlamenten, die frei von Sexismus und sexueller Belästigung sind“ sowie andere einschlägige regionale oder internationale Instrumente.
  • Durchführung von Erhebungen über das Vorherrschen von Sexismus, Belästigung und Gewalt gegen Frauen im Parlament und Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung der Situation.
  • Geeignete Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen einrichten, die vertraulich und fair sind und auf die Anliegen der Opfer eingehen.
  • Sicherstellen, dass die Opfer von Belästigung und Übergriffen wissen, dass sie Zugang zu Hilfs- und Beratungsdiensten haben, die vertraulich sind und die die Rechte der Opfer in den Mittelpunkt stellen.
  • Konzeption und Durchführung von Schulungsprogrammen für alle im Parlament tätigen Personen zu Fragen des Respekts am Arbeitsplatz, Sexismus, Belästigung sowie über Programme und Mechanismen zur Bewältigung dieser Probleme.
  • Initiierung, Unterstützung und Umsetzung von Maßnahmen und Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Parität im politischen und öffentlichen Leben.
  • Politische Parteien ermutigen und Anreize schaffen, um eine bessere Vertretung von Frauen in Entscheidungsprozessen sicherzustellen.
  • Politische Parteien dazu ermutigen, Verhaltenskodizes aufzustellen und Maßnahmen zu ergreifen, um Geschlechterstereotypen, Patriarchat, Frauenfeindlichkeit und die Kultur, die Gewalt und Belästigung von Frauen im politischen Leben toleriert, zu hinterfragen.
  • Männer proaktiv in alle Aktivitäten zur Verhinderung und Bekämpfung von Sexismus, Belästigung und Gewalt gegen Frauen einbeziehen. Einführung obligatorischer Schulungen zu Verhaltenskodizes und Ethik am Arbeitsplatz.
  • Aufbau von Partnerschaften und Zusammenarbeit mit den Medien, um eine nicht-sexistische Darstellung von Frauen zu fördern und schädliche Geschlechterstereotypen und Sexismus zu bekämpfen.
  • Bildungsprogramme von klein auf initiieren, fördern und ermutigen, die eine Kultur des Respekts, der Toleranz, der Nicht-Diskriminierung und der und Gleichberechtigung fördern.

 

 

Antrag 302/II/2022 Indexmieten verbieten!

9.10.2022

Wir fordern, dass sich die SPD Bundestagsfraktion für ein Verbot von Indexmieten einsetzt.

 

 

Antrag 79/II/2022 Bei häuslicher Gewalt bedarf es zum Schutz des Kindes einer rechtlichen Klarstellung im § 1684 BGB (= Umgangsrecht)

9.10.2022

dass der § 1684 BGB (= Umgang des Kindes mit seinen Eltern) um einen Passus ergänzt wird, der auf das Gewaltschutzgesetz verweist.

 

Konkret soll nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Einschränkung oder Aussetzung des Umgangsrechts für denjenigen Elternteil angeordnet werden können, der durch polizeiliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz von dem anderen Elternteil und dem mitbetroffenen Kind bzw. mitbetroffenen Kindern wegverwiesen wurde, also der beispielsweise die Wohnung nicht mehr betreten oder sich an bestimmten Orten nicht aufhalten darf oder durfte.

 

Derzeit findet in familienrechtlichen Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht keine „Synchronisierung“ mit Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz statt. Vorfälle, bei denen es zu polizeilichen Schutzanordnungen gekommen ist, werden unter Umständen sogar bagatellisiert. Das Umgangsrecht, auch z.B. eines gewalttätigen Vaters, ist ein Grundrecht und gilt damit in kindschaftsrechtlichen Verfahren häufig als unantastbar.

 

So wird bei Sorge- und Umgangsstreitigkeiten oft nur unzureichend zwischen dem Recht des von Gewalt betroffenen Elternteils und der Kinder auf Schutz einerseits und dem Recht des gewalttätigen Elternteils auf Umgang mit dem Kind andererseits abgewogen. Schlimmer noch: Schutzanordnungen, die nach dem Gewaltschutzgesetz möglich wären, werden in Verfahren zum Umgang eingeschränkt und ausgehebelt.

 

Die von uns geforderte Ergänzung im § 1684 BGB könnte etwa lauten:

Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist dann veranlasst, wenn der Schutz des Kindes dies erfordert, weil ein Elternteil Gewalt gegen den anderen anwendet. Ein Umgangsausschluss gemäß
§ 1684 Abs. 4 S. 1 u. 2 BGB, der in der Regel einem Sorgerechtsentzug gleichkommt, ist deshalb unter Umständen auch bei mittelbarer Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt, etwa dann, wenn Leib und Leben eines Elternteils (aber nicht unmittelbar eines Kindes) durch die Umgangsregelung bedroht sind, weil Übergriffe gegen den Elternteil stattfinden.

 

Aus psychologischer Sicht sollte klar sein: Das Kindeswohl ist in einer von Gewalt geprägten Elternbeziehung immer gefährdet, weil (auch) Gewalt der Eltern untereinander für Kinder schwere Belastungen bis hin zu Traumatisierungen bedeuten. Im Zuge der berechtigten Durchsetzung des Vaterrechts auf Pflege und Erziehung der Kinder darf dies nicht übersehen werden.

 

Eine genaue Prüfung des Kindeswohls, wenn Gewalt zwischen den Eltern stattfindet, ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn das geteilte (oder doppelte) Elternrecht – als Recht des Vaters und als Recht der Mutter – findet seine Grenze nicht nur im „staatlichen Wächteramt“

 

(vgl. Art. 6 Abs. 2 GG: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“)

 

sondern Elternrecht 1 und Elternrecht 2 finden ihre jeweilige Schranke ebenso in den Grundrechten des anderen Elternteils, zum Beispiel im Persönlichkeitsrecht oder im Recht auf körperliche Unversehrtheit des Trennungspartners, Art. 2 GG.

 

Bei Grundrechtsverletzungen, die sich Eltern – zum Beispiel in Kontexten häuslicher Gewalt – zufügen, ist dies zu berücksichtigen, denn diese haben regelmäßig Auswirkungen auf das Kind, was auch in die Konzeption des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG abgebildet wird . Da das Recht des Kindes auf Erziehung und Pflege beiden Elternrechten gleichsam innewohnt, kann es davon nicht unbeschadet bleiben.

Antrag 221/II/2022 Stimmabgabe für Auslandsdeutsche in Konsulaten und Botschaften möglich machen

9.10.2022

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion sowie die sozialdemokratischen Minister*Innen auf Bundesebene werden dazu aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass sog. Auslandsdeutsche (also dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige), die das Recht haben, an Wahlen in Deutschland teilzunehmen, ihre Stimmabgabe auch in deutschen Konsulaten und Botschaften durchführen können. Das Konsulat bzw. die Botschaft soll außerdem für die Kosten des Transports bzw. Versands der Stimmen aufkommen.

Antrag 192/II/2022 Transeuropäischen Bahnverkehr stärken

9.10.2022

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion, der Bundeskanzler und die weiteren sozialdemokratischen Kabinettsmitglieder sowie die sozialdemokratischen Abgeordneten der S&D-Fraktion im Europäischen Parlament werden dazu aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass Hochgeschwindigkeitsverkehrsstrecken zwischen den europäischen Städten geschaffen werden. Die Finanzierung soll über gemeinschaftliche Fördergelder der EU erfolgen.

 

Dabei sollen nur Metropolen/Hauptstädte angeschlossen werden, um einen schnellen Personenverkehr zwischen den Ballungszentren der EU-Länder zu gewährleisten. Diese Hochgeschwindigkeitsstrecken sollen über eigene Gleisbetten verfügen, damit langsamerer Nahverkehr die Züge nicht ausbremst. Bei der Anbindung der Metropolen wird dabei besonders auf energiearme Antriebsarten gesetzt.