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Antrag 74/I/2021 Gemeinnützige Vereine stärker fördern!

19.03.2021

Gemeinnützige Vereine sind für die Demokratieförderung unabdingbar und nehmen wichtige Funktionen in unserer Gesellschaft ein! Sie tragen erheblich zur Bildung, Empowerment, Teilhabe sowie zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Diskriminierung bei!

 

Gemeinnützige Vereine haben jedoch in ihrer Arbeit auch einen großen Aufwand an Verwaltungs- und Papierarbeit zu erledigen! Mitarbeiter*innen müssen in regelmäßigen Zeitabständen Sachberichte verfassen und Anträge stellen, die viel Zeit in Anspruch nehmen sodass in dieser Zeit Projektarbeit aus Zeitgründen nicht vollumfänglich umgesetzt werden kann.

 

Hinzu kommt, dass Projektarbeit in der Regel mit befristeten Arbeitsverträgen einhergeht. Mitarbeiter*innen sind in sog. Kettenverträgen angestellt und müssen von Jahr zu Jahr auf eine Weiterbewilligung des Projekts und ihrer Beschäftigung hoffen. Die Einschränkungen, die Kettenbefristungen für die private und berufliche Lebensplanung der Mitarbeiter*innen bedeuten, können auch langfristig zu einem Abwandern der qualifizierten Fachkräfte in andere Branchen führen.

 

Zur besseren Unterstützung und Umsetzung der gemeinnützigen Vereinsarbeit fordern wir:

 

  • Langfristige Förderung von gemeinnützigen Vereinen, die sich für Bildung, Empowerment, Teilhabe und gegen Rechtsextremismus und Islamismus einsetzen
  • Keine Kürzungen der Fördermittel für die oben genannten Vereine
  • Förderperioden von Projekten statt jährlich an den Doppelhaushalt des Landes Berlin orientieren
  • Unbefristete Arbeitsverträge bei dauerhaft geförderten Projekten
  • Reduzierung der Antrags- und Berichtspflichten gemeinnütziger Vereine sowie die Vereinfachung im Antragsverfahren von Fördermitteln
  • weiterhin die Einführung eines starken Demokratiefördergesetzes
  • Wir erklären uns solidarisch mit den Arbeiter*innen in gemeinnützigen Vereinen, die ihre Rechte als Arbeitnehmer*innen teilweise auch vor Gericht durchsetzen wollen

Antrag 78/I/2021 Aufarbeitung der NS Vergangenheit der Berliner Beamt*innen in West und Ost nach 1945 durch Historiker*innen

19.03.2021

Nach der Befreiung 1945 und der danach folgenden Wiederaufnahme der Tätigkeit der Verwaltung, brauchte es auch in Berlin Personal, welches in der Verwaltung erfahren war. Dieses Personal wurde vornehmlich aus der bis 8. Mai 1945 existierenden Verwaltung rekrutiert. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass Personen die sich an nationalsozialistischen Verbrechen beteiligt haben in den Verwaltungen von West- und Ost Berlin arbeiteten.

 

Ähnlich wie auch beispielsweise das Bundesjustizministerium oder das Auswärtige Amt soll nun auch für die Verwaltungen von Ost und West Berlin geklärt werden welche belasteten Personen nach 1945 hier arbeiteten und falls es Anhaltspunkte dafür gibt, inwiefern ihre Tätigkeit durch ihre Verstrickung in die NS Verbrechen beeinflusst waren.

 

Wir fordern die Mitglieder der sozialdemokratischen Fraktion im Abgeordnetenhaus auf sich für eine unabhängige Historiker*innen Kommission einzusetzen, welche die personalen und strukturellen Kontinuitäten mit dem Nationalsozialismus in Justiz, Polizei und Senatsverwaltungen in Berlin-West und -Ost erforscht. Ziel der Kommission soll es sein, ausgehend vom Stand der Forschung historisches Wissen und Deutungsangebote bereitzustellen, um der Öffentlichkeit die Auseinandersetzung mit dem Fortdauern von Ideen und Handlungsmustern und dem andauernden Einfluss mehr oder weniger überzeugter Nationalsozialist*innen auf das Berliner Leben nach 1945 zu ermöglichen. Die Ergebnisse der Studie werden veröffentlicht und in öffentlichen Veranstaltungen vorgestellt. Auf die Untersuchung muss ein öffentlicher Diskurs folgen, um diesen Teil der deutschen Geschichte auszuarbeiten. Grundlage und Beispiel kann das Forschungsprojekt „Die Berliner Justiz nach 1945 – sachliche und personelle Kontinuitäten zur NS-Justiz“ sein.“

Antrag 70/I/2021 Antiziganismus und antiziganistisch motivierte Diskriminierung strukturell bekämpfen!

19.03.2021

Rassismus gegen Sinti*zze und Rom*nja ist in unserer Gesellschaft tief verankert! Ein Beispiel: Am 6. Februar 2021 legten zwei Polizeibeamten einem Elfjährigen Handschellen an, verweigerten ihm den telefonischen Kontakt zu seiner Familie, drohten ihm und beleidigten ihn antiziganistisch. Der Rassismus gegenüber Sinti*zze und Rom*nja und Menschen, die dafür gehalten werden, wird in Deutschland nach wie vor offen ausgelebt.

 

Betroffene erleben täglich Anfeindungen und Diskriminierung in der Öffentlichkeit, in den Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden, in Schulen, bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Gütern. Betroffene haben mit Stigmatisierungen und strukturellen Nachteilen zu kämpfen und erleben ständige Benachteiligungen und Ausgrenzung. Circa die Hälfte der Deutschen teilt antiziganistische Einstellungen.

 

Es bedarf nach wie vor der Aufklärung und Sensibilisierung zum antiziganistischen Rassismus. Daher fordern wir:

  • Aufklärung über (die Geschichte) von Sinti*zze und Rom*nja und Antiziganismus in Schulcurricula stärker anbinden, insbesondere der Porajmos, also der Völkermord und die Verfolgung von Sinti*zze und Rom*nja in Zeiten des Nationalsozialismus
  • Zusätzlich sollen Bildungs- und Begegnungsprojekte für Jugendliche sowie Projekte in der Erwachsenenbildung zur Geschichte und Kultur von Sinti*zze und Rom*nja verstärkt gefördert werden
  • Regelmäßige Sensibilisierungsmaßnahmen und Workshops in Bundes- und Landesbehörden, u.a. zur Entstehung, Erscheinungsformen, Auswirkungen sowie zur Bekämpfung von Antiziganismus
  • Zusätzliche Maßnahmen zur Unterbindung von Rassismus gegen Sinti*zze und Rom*nja in Form von racial profiling (Anlasslose Polizeikontrollen anhand rassistischer Zuschreibungen) bei den Sicherheits- und Polizeibehörden
  • Zivilgesellschaftliche Interessensvertretungen von Betroffenen und gegen Antiziganismus benötigen strukturelle und finanzielle Unterstützung in der sozialen Arbeit, Empowerment, Präventions- und Bildungsarbeit
  • Politik „mit“ statt „über“ Betroffene: Einrichtung von Sinti*zze und Rom*nja-Beiräte auf Bundes- und Landesebene zur Beratung und Unterstützung von politischen Entscheidungen zur Teilhabe und Partizipation von Sinti*zze und Rom*nja. Berlin hat in der Novellierung des Partizipations- und Integrationsgesetzes (PartIntG) einen guten Vorschlag gemacht.

Antrag 76/I/2021 Für ein echtes Transparenzgesetz

18.03.2021

Eine funktionierende demokratische Gesellschaft ist abhängig von der aktiven Mitgestaltung der Gesellschaft durch die Bürger:innen. Grundvoraussetzung für die Teilhabe ist die Öffentlichkeit des staatlichen Handelns. Nur wer weiß, was Verwaltung und Politik tun, kann mitreden und aktiv werden. Eine bürger*innennahe Verwaltung handelt offen und nachvollziehbar – sie handelt transparent.

 

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlaubt den Berliner*innen seit 1999 auf Zugriff auf behördliche Informationen und Dokumente – allerdings nur auf Anfrage, verbunden mit Gebühren, langen Wartezeiten und weitgefassten Ausnahmen.

Die Initiative Volksentscheid Transparenz Berlin hat daher 2019 einen eigenen Gesetzesentwurf vorgelegt, um das IFG zu einem Transparenzgesetz fortzuentwickeln. Das Transparenzgesetz soll öffentliche Stellen verpflichten, alle wichtigen Informationen aktiv, zeitnah und gebührenfrei auf einem zentralen Transparenzportal des Landes zu veröffentlichen. Berlin würde damit dem Beispiel Hamburgs folgen, das 2012 ein solchen Transparenzportal eingeführt hat.

 

Nach einer erfolgreichen Unterschriftensammlung in der 1. Phase des Volksbegehrens nimmt der Senat nun seit 14 Monaten die „rechtliche Prüfung des Entwurfs“ vor. Am 02. März 2021 hat der Senat einen eigenen Gesetzesentwurf für ein Berliner Transparenzgesetz beschlossen. Dieser bleibt deutlich hinter den Forderungen der Initiative zurück. Insbesondere folgende Punkte betrachten wir als kritikwürdig:

 

  •  Weitgehende Ausnahmen:

Die Grundidee eines Transparenzgesetzes ist, dass alle Information und Dokumente, die nicht eines besonderen Schutzes bedürfen, öffentlich zugänglich sein sollen. Der Entwurf des Senats sieht dagegen weitgehende Ausnahmen von der Transparenzpflicht vor. So sind Hochschulen und Bildungseinrichtungen komplett ausgenommen, ebenso der Verfassungsschutz und fast der komplette Arbeitsbereich der Berliner Polizei. Schutzbedürftige Dokumente dürften auch mit dem Gesetzesentwurf der Initiative unter Verschluss bleiben. Sicherheitsbehörden von vornherein von den Transparenzpflichten auszunehmen ist nicht notwendig und schwächt das Vertrauen der Zivilgesellschaft in diese.

 

  •  Hohe Gebühren und lange Fristen:

Ein Kritikpunkt am aktuellen IFG ist, dass häufig Gebühren fällig werden. Dies ist auch dem Alter des Gesetzes geschuldet, 1999 war die Zustellung von digitalen Dokumenten per E-Mail noch nicht verbreitet. Auf politische Information muss jedoch die Allgemeinheit Zugriff haben könne – unabhängig von der Größe des eigenen Geldbeutels. Im Sinne der sozialen Gerechtigkeit muss auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden.

 

Zudem haben Behörden mit dem Senatsentwurf ein Vierteljahr Zeit, um Anfragen zu beantworten. Gerade für tagespolitische Themen ist diese Frist viel zu lang, um eine schnelle Meinungsbildung und zivilgesellschaftliche Kontrolle durch die Öffentlichkeit sicherzustellen.

 

  •  Zwang zur Identifikation:

Antragsteller*innen die Zugang zu Informationen begehren, können künftig gezwungen werden, eine Kopie eines Ausweisdokuments beizufügen. Wir sehen dies kritisch. Anfragen werden häufig Journalist:innen oder Bürgerrechtler:innen, gestellt, die oftmals eines besonderen Schutzes bedürfen. Es darf keine Möglichkeiten geben, zu überwachen, wer wie oft Informationen anfragt. Zudem stellt der Zwang zur Identifizierung eine unnötige Hürde dar. Wenn ein Antrag auf Einsicht in Dokumente positiv beschieden wird, so sollten sie ohnehin für die Allgemeinheit zu Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, wer den Antrag ursprünglich gestellt hat.

 

  •  Missbrauchsklausel:

Der Entwurf des Senats enthält eine sog. Missbrauchsklausel, nach der Informationen nicht herausgegeben werden müssen, wenn ein Antrag missbräuchlich gestellt werden würde. Das Argument der „missbräuchlichen Anfrage“ wurde in der Vergangenheit von einigen Behörden gebraucht, um berechtigte Informationsbegehren anzulehnen. Langwierige Gerichtsverfahren waren die Folge, in der in aller Regel die Antragssteller:innen am Ende recht bekamen.

Behörden dürfen die Beantwortung berechtigter Anfragen nicht durch Beruf auf „missbräuchliche Verwendung“ verzögern oder ablehnen. Sind Bürger:innen besonders häufig an Auskünften zu bestimmten Themen interessiert, so sollte dies für die Behörde ein Indikator sein, dass man der eigenen Pflicht zur aktiven Schaffung von Transparenz nicht zu Genüge nachgekommen ist.

 

  •  Keine Stärkung der Informationsfreiheit

Der Entwurf der Initiative sieht weitgehende Maßnahmen zur Stärkung der Informationsfreiheit vor. So soll z. B. die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes umfangreiche Kontrollfunktionen erhalten. Solche Maßnahmen fehlen im Entwurf des Senats komplett.

 

 Wir fordern daher:

  • Der Gesetzentwurf muss, gemeinsam im Dialog mit der Initiative Volksentscheid Transparenz, im parlamentarischen Verfahren so abgeändert wird, dass tatsächliche Transparenz geschaffen wird, insbesondere indem folgende Änderungen vorgenommen werden:
    •  Im Gesetz dürfen keine pauschalen Auschlüsse vom Auskunftsanspruch enthalten sein.
    •  Für Anfragen sollen generell keine Gebühren erhoben werden dürfen.
    •  Die Pflicht von Antragssteller*innen zur Identifikation darf nur im Zusammenhang mit der Herausgabe von personenbezogenen Daten bestehen.
    •  Die Frist in der Behörden einen Antrag entscheiden müssen soll auf maximal wenige Wochen begrenzt werden. Entsprechendes Stellen müssen geschaffen werden.
    •  Streichung von Klauseln die auf die Sanktion „missbräuchlicher Verwendung“ abzielen.
    •  Das Amt der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit muss gestärkt werden und als Aufsichtsbehörde für die Transparenzpflicht etabliert werden.
  • Der Senat die rechtliche Prüfung des Volksbegehrens umgehend abschließt.

 

Antrag 16/I/2021 Berliner Wohnraum-Sicherungsgesetz – Verdrängung und Spekulation eindämmen und einen sozialen Wohnungsmarkt erhalten

18.03.2021

Die Situation am Wohnungsmarkt ist auch ein Jahr nach der Einführung des Mietendeckels angespannt, obgleich dieser bereits viele Berliner*innen finanziell entlastet hat. Gleichwohl sind die landesrechtlichen Möglichkeiten zur Regulierung noch bei Weitem nicht ausgeschöpft. Insbesondere im Bereich der Länderkompetenzen im Wohnungs- und Ordnungswesen verbleiben weitreichende Spielräume. Die sozialdemokratischen Mitglieder im Senat und Abgeordnetenhaus werden daher zur Umsetzung der folgenden Punkte aufgefordert diese Handlungsspielräume zu nutzen und wenn nötig im Wege einer Bundesratsinitiative abzusichern:

 

Landesrechtliche Wohnraumsicherung

 

Der Bestand an belegungsgebundenen Sozialwohnungen in Berlin sinkt kontinuierlich. Belegungsgebunden bedeutet, dass die Wohnungen nur an Mieter*innen mit einem Wohnungsberechtigungsschein (WBS) vermietet werden dürfen. Ein WBS wird auf Antrag vom zuständigen Wohnungsamt erteilt, wenn das Haushaltseinkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Schätzungsweise haben inzwischen über die Hälfte der Berliner Haushalte Anspruch auf einen WBS. Im Gegenzug für die Belegungsbindung erhalten Immobilieneigentümer*innen meist Förderungen wie z. B. günstige Kredite. Die Belegungsbindung endet innerhalb einer gewissen Frist nach Ablauf der Förderung, sodass Sozialwohnungen in der Regel nach 30 Jahren in den “freien” Markt übergehen.

 

Als Ergänzung zu Mietpreisbegrenzung wie dem Mietendeckel und der Mietpreisbremse, fordern wir die Einführung eines Berliner Wohnraumsicherungsgesetz. Dieses Gesetz stützt sich auf die ausschließliche Landeskompetenz im Wohnungswesen. Es soll vorschreiben, dass ein signifikanter Teil des Wohnungsbestandes, auch ohne Gegenleistung der Wohnraumförderung der Belegungsbindung unterliegt, also nur an Mietinteressent*innen mit WBS vergeben werden darf. Die Miethöhe für solche Belegungsgebunden Wohnung soll sich an der Ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren und diese um einen festzulegenden Prozentsatz unterschreiten.

 

Auf dem freien Mietmarkt werden zahlungskräftige Interessent*innen regelmäßig bevorzugt. Zusätzlich sehen sich Interessent*innen rassistischer Diskriminierung, sowie Benachteilugung aufgrund ihres sozialen Status ausgesetzt. Diese Phänomene sind, auch bei der Vermietung belegungsgebundener Wohnungen zu beobachten. Im Bundesrecht gibt es bereits die Möglichkeit Mieter*innen für belegungsgebundene Wohnungen staatlich zuzuweisen (Besetzungsrecht nach § 26 Abs. 2 WoFG). Berlin soll davon insbesondere zugunsten von Mieter*innen Gebrauch machen, die vergleichsweise geringe Chancen auf einen Mietvertrag hätten.

 

Belegungsbindung nach öffentlich geförderter Sanierung

 

Fast 50% der städtischen klimaschädlichen Emissionen kommen aus dem Bau- und Immobilienwesen. Um die Vision einer klimaneutralen Stadt zu verwirklichen, muss ein Großteil des Wohnungsbestandes in Berlin innerhalb der nächsten Jahre energetisch saniert werden.

 

Um eine schnelle Transformation zur Klimaneutralität zu fördern, soll das Land Berlin Förderprogramme zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden auflegen. Hierbei sollen die bestehenden Möglichkeiten des Baugesetzbuches, wie zum Beispiel Sanierungssatzungen genutzt werden, sofern diese Möglich und zur Sicherstellung von bezahlbarem Wohnraum zweckmäßig sind.

 

Im Gegenzug für die Förderung, soll das Land nach §2 WoFG, Belegungsrechte an bestehende Wohneinheiten erwerben, die im Rahmen der vorgeschlagenen Wohnraumsicherung genutzt werden. So können Wohnung, die nach Ablauf der Belegungsbindung dem sozialen Wohnungsmarkt entzogen wurden, wieder einer sozialverträglichen Nutzung zugeführt werden.

 

Umlageverbot bei unangetasteter Gewinnsubstanz

 

Ein Großteil des Wohnungsbestandes in Berlin befindet sich in der Hand von Aktiengesellschaften. Diese sollen künftig Mieter*innen vor einer Umlage von Kosten für Modernisierungen und verkappten Entmietungen auf den Mietzins glaubhaft machen müssen, dass ein Sanierung nicht unter Rückgriff auf die bisherigen Unternehmensgewinne finanzierbar ist. Zum Unternehmensgewinn zählen auch die Auszahlungen an Aktionär*innen. Die Auszahlungen dürfen bis auf die Höhe des durchschnittlichen Zinssatzes gekürzt werden. Ist diese Tatsache den Mieter*innen nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, kann die Mieterhöhung einseitig bis auf den vorherigen Mietzins gemindert werden.

 

Sanierungs-TÜV und Zweckentfremdungsverbot

 

Berlin soll als ordnungsrechtliches Mittel einen Sanierungs-TÜV für Mietobjekte einführen. Wir fordern die sozialdemokratischen Senator*innen und Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf, die zur Beauftragung dieser Einrichtung erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen. Vermieter*innen müssen alle 10-Jahre den Zustand des Mietobjekts vor einer unabhängigen und mit der Aufsicht und Vergabe von Prüfsiegeln beauftragten Einrichtung nachweisen.  Entspricht dieser nicht der aktuellen Rechtslage, insbesondere der gebotenen Instandhaltungen und energetischen Sanierungen, ist der TÜV zu verweigern. Für diesen Fall soll ein Zweckentfremdungsverbot nach Hamburger Vorbild (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz) greifen. Die Aufsichtsbehörde kann demnach die Sanierung der Wohnung treuhänderisch auf Kosten der Eigentümer*innen vornehmen. Das Umlageverbot bei unangetasteter Gewinnsubstanz bleibt unberührt.

 

Wohnungs- und Mietenkataster und Transparenzregister

 

Die geringe öffentliche Kontrolle beim Erwerb und Verkauf von Immobilien, machen Berlin seit längerem zu einem attraktiven Ort für Geldwäsche.

 

Gleichzeitig basieren viele gesetzliche Regelungen auf der sog. ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Streit um ihre Höhe prägt eine Vielzahl von Mieterhöhungs- und Mietpreisbremsenverfahren. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird in der Regel über Mietspiegel abgebildet, die Erstellung methodisch ausbaufähig ist und häufig angegriffen werden.

 

Um den Mangel an Informationen über Wohnraum, sei es Eigentümer*in, wirtschaftliche Berechtigte, oder Miethöhen zu beseitigen, fordern wir die Einführung eines Wohnungs- und Mietenkataster. Dieses soll für jede Immobilie die Eigentums- und Berechtigungsverhältnisse, den Bestand an Mietwohnungen und die vereinbarten Miethöhen samt Nebenabreden erfassen.

 

Milieuschutzberatung und Finanzierungsagentur

 

Milieuschutzgebiete sind ein baurechtliches Instrument der Stadtentwicklung. Vorrangiges Ziel ist es die Sozialstruktur, also die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, in einem bestimmten Gebiet zu erhalten.

 

Wird eine Immobilien in einem Milieuschutzgebiet verkauft, so hat der Bezirk ein Vorkaufsrecht. Er kann innerhalb von zwei Monaten selbst oder zu Gunsten Dritter in den Kaufvertrag eintreten. Der*die Kaufende kann einen Vorkauf mittels einer Abwendungsvereinbarung verhindern. Im Gegenzug werden bestimmte Auflagen vereinbart. Beispielsweise dürfen für eine bestimmte Zeit lang keine Sanierungen oder Umwandlungen in Eigentumswohnungen durchgeführt werden.

 

In der Praxis herrscht ein enormes Kräfteungleichgewicht zwischen Mieter*innen und Bezirk gegenüber Käufer*innen und Verkäufer*innen. Einerseits liegen aufgrund des überhitzten Marktes die Kaufpreise deutlich über dem Verkehrswert der Objekte, andererseits muss das Vorkaufsrecht innerhalb einer vergleichsweise kurzen Frist gezogen werden, wobei die Finanzierung des Vorkaufs sichergestellt sein muss. Wir fordern daher weiterhin, dass sich die SPD auf allen Ebenen für eine Preislimitierung beim Vorkauf von Immobilien in Milieuschutzgebieten einsetzt.

 

Zusätzlich fordern wir die Einführung einer Milieuschutzberatung. Betroffene Mieter*innen sollen vom Bezirk aktiv über die Situation und die Möglichkeiten eines Vorkaufs informiert werden. Ziel ist es, dass nicht nur die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften, welche oft nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten entscheiden, ob sie in den Kaufvertrag eintreten, miteinbezogen werden. Stattdessen soll auch auf die Möglichkeit durch den Erwerb durch andere, gemeinwohlorientierte Dritte hingewiesen werden.

 

Der Senat soll die Überführung von Objekten in Milieuschutzgebieten in die Hände der Mieter*innen oder gemeinwohlorientierte Akteur*innen durch Fördermaßnahmen unterstützen, beispielsweise indem günstige Darlehen gewährt werden.

 

Ein Vorkaufsrecht für einzelne Wohneinheiten

 

Zudem sollten Mieter*innen von Einzelwohnungen ein über § 577 Abs. 1 BGB hinausgehendes Vorkaufsrecht erhalten. Vermieter*innen werden in dem Rahmen verpflichtet Mieter*innen vor Verkauf der Wohnung das Mietobjekt zu einem angemessenen Preis anzubieten. Angemessen ist der Preis, wenn er den Verkehrswert der Wohnung nicht übersteigt. Als Einzelwohnungen gelten alle Mietwohnungen, die sich im Privateigentum des* der Vermieter*in befinden und keine zusammenhängenden Wohneinheiten darstellen bzw. als zusammenhängende Wohneinheiten an unterschiedliche Dritte zum Verkauf angeboten werden sollen. Das Vorkaufsrecht kann unbeschadet des Milieuschutzes auch an staatliche Stellen abgetreten werden, und von diesen zugunsten der Mietenden im Rahmen der Erbpacht ausgeübt werden. Entsprechende Mittel insbesondere für sozial bedürftige sollen in den Haushalt eingestellt werden. Diese Maßnahmen sollen insbesondere Verdrängungseffekten entgegenwirken.