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Antrag 84/II/2023 Gewährleistung eines umfassenden Gewaltschutzes und Gründung einer „Koordinierungsstelle Gewaltschutz inklusiv“

21.08.2023

Berlin zum sicheren und inklusiven Ort für Frauen mit Behinderungen machen

 

Wir Sozialdemokrat*innen begrüßen, dass sich in den letzten Jahren viele Verantwortliche in vielen Bereichen auf den Weg gemacht haben, um die Situation von gewaltbetroffenen Menschen – zumeist Frauen – mit Behinderungen zu verstehen.

 

Bis Berlin insbesondere für Frauen mit Behinderungen ein sicherer und inklusiver Ort ist, sind allerdings noch viele – auch gesetzgeberische – Maßnahmen einzuleiten bzw. auszubauen:

 

  • In Berlin ist eine Fachstelle mit einem inklusiven Team („Koordinierungsstelle Gewaltschutz inklusiv“) einzurichten und im Doppelhaushalt 2024/25 ausreichend zu finanzieren.
  • Erstellung einer umfassenden Berliner Studie zur Gewaltbetroffenheit von Frauen in den bedeutsamsten Teilhabe-Bereichen, u.a. Gesundheit und Pflege, Mobilität, (selbstbestimmtes bzw. betreutes) Wohnen, Eingliederungshilfe, Arbeitsmarkt und Beschäftigung.
  • Das im Wohnteilhabegesetz (WTG) geforderte Schutzkonzept bedarf dringend der fachlichen Konkretisierung und rechtlichen Ausformung, z.B. durch ein Muster-Schutzkonzept.
  • Aufnahme der Themen Behinderung als auch Gewalt- und Opferschutz in Ausbildung als auch Fortbildungsmaßnahmen zur Sensibilisierung von Fachkräften in allen gesellschaftspolitischen Bereichen.
  • Ausbau an einfachen, niedrigschwelligen und ausfinanzierten Zugängen zu Dolmetscher*innen für DGS und leichte Sprache.
  • Flächendeckende Ausfinanzierung von qualifizierten Selbstbehauptungskursen für Frauen (und ggf. auch für Männer) mit Behinderungen z.B.: über Sportvereine. Für die Teilnehmenden sollte dies kostenlos bzw. sehr günstig und ohne bürokratischen Aufwand erreichbar sein.
  • Damit betroffene Frauen mit Behinderungen insbesondere in und nach Gewaltsituationen rasch Hilfe erhalten können, sind Verwaltungs- und Hilfewege zu entwickeln, die im Bedarfsfall akut und ohne Vorlauf funktionieren. Eine psychosoziale, medizinische und rechtsmedizinische Akutversorgung muss nach sexualisierter Gewalt für alle Betroffenen gewährleistet sein. Betroffene Frauen brauchen barrierefreie Zugänge zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten und zu den Strafverfolgungsbehörden außerhalb der Einrichtungen. Hierfür sind für die Kommunikation mit Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen sensibilisierte und geschulte Ansprechpartner*innen in Beratungsprojekten, bei Polizei und Justiz sowie medizinischen Einrichtungen erforderlich.
  • Informationen zu Rechtsansprüchen, zu Hilfe und Schutz kommen bisher z.B. bei Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung oft gar oder nicht ausreichend an. Es braucht mehr und vielfältigere Zielgruppen- und Multiplikator*innen-Ansprachen. Hierzu gehören insbesondere auch die Frauen-Beauftragten in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM), die dadurch in ihrer Rolle auch stärker wertgeschätzt werden.
  • Frauen-Beauftragte in den WfbM haben bislang lediglich ein Mitwirkungerecht in den Werkstätten. Gesetzlich zu verankern ist ein Mitbestimmungsrecht. Weiterhin sind Frauen-Beauftragte auch im Bereich Wohnen verbindlich einzuführen und mit entsprechenden Rechten und Möglichkeiten zu versehen. Bereitzustellen sind die notwendigen Schulungen und Fortbildungen.
  • (Potentiell) gewaltbetroffene Frauen mit Behinderungen werden in Kampagnen (bspw. „Noteingang“) zwar mitgedacht – aber nicht erreicht. Es braucht mehr Anstrengungen und Kompetenz, um Frauen mit verschiedenen Arten von Behinderungen wirklich zu erreichen (kommunikative Barrierefreiheit).
  • Bedeutend mehr Aufmerksamkeit und Kontrolle braucht das Thema Übergriffe durch Mitarbeitende der Behinderten-Fahrdienste. Derzeit ist hier niemand für das Thema Gewaltschutz zuständig.

 

Antrag 35/II/2023 Anti-Rassismus als Tragende Säule der Stadtteilzentren!

21.08.2023

Die sozialdemokratischen Mitglieder im Abgeordnetenhaus und im Senat werden aufgefordert, in allen Stadtteilzentren, die aus dem Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren (IFP STZ) gefördert werden, die Arbeit im Bereich Anti-Rassismus als Förderungsvoraussetzung im Infrastrukturprogramm aufzunehmen.

 

Antrag 102/II/2023 Parlamentarische Daten als Open Data

21.08.2023

Die SPD-Mitglieder im Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass

  1. das Abgeordnetenhaus den Weg weiter beschreitet, öffentliche parlamentarische Vorgänge wie Gesetzesentwürfe, Anträge und Schriftliche Anfragen, für alle zugänglich zu machen. Die offenen Daten der bestehenden Parlamentsdokumentation sollen daher insbesondere auch über eine Schnittstelle (API) im allgemein anerkannten OParl-Standard über das Open-Data-Portal des Landes Berlin unter einer freien Lizenz, z. B. Creative Commons (CC0), für die Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Das Parlamentsdokumentations-System sollte auch mit den bezirklichen Ratsinformations-Systemen (wie ALLRIS) verknüpft werden, um den Bürger:innen einen umfassenden und einheitlichen Überblick z. B. über den Stand von Anfragen zu bieten.
  2. Strukturierte Informationen, die im Rahmen der Beantwortung von schriftlichen Anfragen veröffentlicht werden, zusätzlich als offene Datensätze in maschinenlesbaren Formaten (z. B. CSV oder JSON) bereitgestellt werden. Dafür muss mit den datenhaltenden Stellen ein Bereitstellungsprozess und eine Veröffentlichungsvereinbarung erarbeitet und umgesetzt werden, damit Daten im Rahmen der Beantwortung von Schriftlichen Anfragen in maschinenlesbaren Formaten geliefert werden können. Ziel soll dabei das Bereitstellen von verlinkten offenen Daten nach dem 5-Sterne-Modell für Open Data sein. Darüber hinaus muss ein geeigneter Speicherort zur Ablage der maschinenlesbaren Datensätze unter stabilen und verlinkbaren URLs geschaffen werden.

 

Antrag 29/II/2023 Wende auf dem Wohnungsmarkt – Für eine soziale Umsetzung der Vergesellschaftung des Wohnungsmarktes in Berlin

21.08.2023

Die Expert*innen Kommission zur „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ in Berlin ist in ihrem Abschlussbericht zu einem klaren Urteil gekommen. Eine deutliche Mehrheit der hochkarätig besetzten Kommission stellt fest:

 

„Das Land Berlin hat nach dem Grundgesetz die Kompetenz für eine Gesetzgebung zur Vergesellschaftung in Berlin belegener Immobilienbestände großer Wohnungsunternehmen.“ (Rn. 36).

„Ein Vergesellschaftungsgesetz steht tatbestandlich im Einklang mit den in Art. 15 GG ausdrücklich genannten Voraussetzungen.“ (Rn. 37)

„Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit steht das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Vergesellschaftung in Berlin belegener Immobilienbestände großer Wohnungsunternehmen nicht entgegen“ (Rn. 38).

 

Das Ergebnis des Volksentscheids hat eine deutliche Sprache gesprochen und auch die Expert*innen-Kommission war in ihrem Votum deutlich. Der demokratische Staat hat nun seine Handlungsfähigkeit gegenüber Kapitalinteressen zum Wohle der Allgemeinheit unter Beweis zu stellen. Das gilt zumal als andere politische Wege wie der Mietendeckel nicht durchsetzbar waren bzw. Absprachen die auf Freiwilligkeit basierten, wie das „Mietenbündnis“, krachend gescheitert sind.

 

Im Falle eines positiven Votums der Expert*innen-Kommission hat der Landesparteitag der Berliner SPD bereits festgehalten, dass die SPD das Volksbegehren umsetzt. Angesichts des positiven Votums und des beeindruckenden Berichts heißt das für uns, dass unabhängig vom Rahmengesetz schnellstmöglich ein Gesetzesentwurf erarbeitet wird unter folgenden Maßgaben:

  1. Der Zweck einer Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände in Berlin dient der Umstrukturierung der Wohnungswirtschaft zum Wohle der Allgemeinheit unter Einschränkung privatwirtschaftlicher Kapitalinteressen. Dazu ist  eine Aufhebung der Privatnützigkeit von Eigentum und dinglichen Rechten an vergesellschaftungsfähigen Gegenständen zugunsten einer gemeinnützigen Bewirtschaftung im Sinne des Art. 15 S. 1 GG zentral. Außerdem wird mit der Vergesellschaftung angestrebt, dass dauerhaft für einkommensschwächere Schichten leistbare Mietpreise gewährleistet werden, und zwar unmittelbar im vergesellschafteten Bestand, sowie mittelbar im übrigen Bestand, durch Nachverdichtung und Aufstockung im vergesellschafteten Bestand sowie perspektivisch auch durch die Schaffung neuen Wohnraums. Zudem soll eine an den Interessen der Mieter*innen einerseits und des Umwelt- und Klimaschutzes andererseits ausgerichteten Bewirtschaftung angestrebt werden, u.a. durch angemessene Instandhaltungsmaßnahmen und energetische Sanierungen. Auch soll die Mitbestimmung der Mieter*innen bei allen wohnraumrelevanten Entscheidungen, eine diskriminierungsfreie und bedarfsgerechte Vergabe des Wohnraums gewährleistet werden, Obdachlosigkeit durch Räumungen vermieden werden und gemeinwohlorientierte Strukturen in den Quartieren geschützt und ausgebaut werden, insbesondere durch den Schutz von Kleingewerbe, durch Räume für Kunst und Kultur und für die dezentrale Unterbringung von Flüchtlingen sowie die Bereitstellung von Schutzräumen vor häuslicher und sexualisierter Gewalt. Die Gesetzgebung muss diese gemeinwirtschaftliche Ausrichtung durch entsprechende Vorgaben sicherstellen.
  2. Die betroffenen Grundstücke müssen durch ein Gesetz abschließend bestimmbar sein.
  3. Die Vergesellschaftung muss durch Gesetz und nicht im Rahmen einer Administrativvergesellschaftung erfolgen.
  4. Das Eigentum an den Wohnungsbeständen ist in eine Form der Gemeinwirtschaft, beispielsweise in eine Anstalt des öffentlichen Rechts, zu überführen.
  5. Die betroffenen Unternehmen sind zu entschädigen. Dabei bestehen andere Anforderungen als bei einer Enteignung. Hierbei sind die drei Wege, welche die Expert*innenkommission als möglich erachtet hat, zu prüfen. Außer Frage steht, dass der Verkehrswert hierbei nicht als Orientierungsrahmen dient bzw. in diesem Falle Abschläge zu machen sind, wie es die Kommission dargestellt hat. Der Verkehrswert einer Sache spiegelt die künftigen möglichen Erträge aus der privatnützigen Verwertung wieder. Gerade dies soll durch die Vergesellschaftung aufgehoben werden. Eine Entschädigung zum Verkehrswert konterkariert dieses in Art. 15 GG und damit verfassungsrechtlich verbürgte Anliegen.
  6. Das Gesetz ist so auszugestalten, dass es den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrt. Zum einen ist eine Ausnahme für Bestände genossenschaftlicher, landeseigener und anerkannt gemeinnütziger Wohnungsunternehmen vorzusehen. Zum anderen sollten lediglich Wohnungsunternehmen größerer Bestände einbezogen werden. Hier sind die beiden von der Kommission als zulässig erachteten Optionen zu prüfen. Es kommt in Betracht, Bestände ab 3.000 Wohnungen oder sämtliche Bestände sogenannter kapitalmarktorientierter Unternehmen einzubeziehen.
  7. Wünschenswert wäre, dass es zeitnah ein Transparenzregister gibt, damit der Ist-Zustand, also wieviele Unternehmen wieviele Wohnungen halten, auch für die demokratische Öffentlichkeit sichtbar ist.

 

Mit diesem Vorhaben gehen wir einen Weg, den gerade die sozialdemokratischen Mütter und Väter des Grundgesetzes für uns erstritten und ermöglicht haben.

Antrag 30/II/2023 Für Barrierefreiheit in denkmalgeschützten Gebäuden sorgen – bei Umbauten von Anfang an!

21.08.2023

Die Umsetzung der in unseren Verfassungen, in Konventionen und Gesetzen – Grundgesetz, Berliner Verfassung, UN-Behindertenrechtskonvention, Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG), Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG), etc. – gewährleisteten Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen werden weder vom Staat noch von den Parlamenten zufriedenstellend als Querschnittsaufgabe beachtet und tatsächlich umgesetzt. Damit wird der Anschein erweckt, als seien die Rechte der Menschen mit sichtbaren und unsichtbaren Behinderungen auf Selbstbestimmung und uneingeschränkter Teilhabe weniger wert und ihre Nicht-Diskriminierung weniger schutzwürdig als andere Rechte.

 

Im aktuellen Koalitionsvertrag „Das Beste für Berlin“ ist vereinbart: „Die Koalition setzt ein klares Zeichen für ein ressortübergreifendes Disability Mainstreaming: Jede Senatsverwaltung stärkt die Rechte und Belange von Menschen mit Behinderungen bei Maßnahmen eigenverantwortlich und beteiligt sie und die sie vertretenden Organisationen“ und „Die „Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen“ soll gestärkt werden. Auf Landes- und Bezirksebene soll die fachliche Expertise für bauliche Barrierefreiheit einbezogen werden.“ Den Worten sind Taten zu folgen.

 

Das Sanieren von öffentlich zugänglichen, unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden erfordert viel Kompetenz und in der Regel auch sehr viel Steuergeld. Die Verpflichtungen zu barrierefreiem Planen und Bauen für öffentlich zugängliche Gebäude in Berlin, wie zum Beispiel für Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, sind – unabhängig davon, ob sie unter Denkmalschutz stehen oder nicht – u.a. in der Bauordnung für Berlin, der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen sowie der Allgemeinen Anweisung für die Durchführung von Bauaufgaben Berlin (ABau) geregelt. Hierbei ist das Ziel, umfassende Barrierefreiheit im Sinne des Landesgleichberechtigungsgesetztes (LGBG) her zu stellen. Die zuständige Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen soll nach § 17 LGBG frühzeitig an allen wichtigen Vorhaben, die Fragen von Menschen mit Behinderungen betreffen – wie zum Beispiel die Dringlichkeit einer zukünftig barrierefreien Nutzung eines umgebauten öffentlich zugänglichen Gebäudes – beteiligt werden. Laut Gesetz geben ihr die Senatsverwaltungen frühzeitig vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) stellt in § 11 Genehmigungspflichtige Maßnahmen klar, dass die Denkmalbehörden bei ihren Entscheidungen die Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen haben.

 

In der tagtäglichen Realität führt jedoch oftmals allein der Umstand eines Denkmals dazu, dass Planer*innen Maßnahmen zur Barrierefreiheit überhaupt nicht in Betracht ziehen. Auch für die Entscheidungen der Zuwendungsgeber sind zumeist die Abstimmungen der Auftraggeber*innen mit der Denkmalbehörde relevant, nach den gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Barrierefreiheit wird häufig erst gar nicht gefragt. Somit entscheidet die Denkmalschutzbehörde über die Belange der Barrierefreiheit – ohne nachweisen zu müssen, dass eine sachverständige Stelle für Barrierefreiheit am jeweiligen Entscheidungsprozess zuvor überhaupt beteiligt wurde. Das führt zu einem kaum bestreitbaren Interessenkonflikt, der in der Regel zu Gunsten des Denkmalschutzes und zu Lasten von Menschen mit Behinderungen entschieden wird. Mit dem vom Senat immer wieder postulierten Gleichrang der beiden Rechtsgüter Barrierefreiheit und Denkmalschutz ist das nicht zu vereinbaren.

 

Die SPD fordert von ihren politische und administrative Verantwortung für alle Berliner*innen tragenden Amts- und Mandatsträger*innen

  • die Einhaltung und Überprüfung aller in den oben genannten Regularien festgelegten Planungs- und Ausführungsschritte zwecks Sicherstellung einer umfassenden Barrierefreiheit,
  • neben der frühzeitigen Einbeziehung der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen den Ausbau der Kompetenz für barrierefreies Bauen in der zuständigen Senatsverwaltung und deren Bündelung entweder in der Koordinierungsstelle der Senatsverwaltung für Bauen, Stadtentwicklung und Wohnen oder der seit dem 1.1.2022 nur auf dem Papier existierenden Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen (LGBG, § 31). Die Sachverständigen sind auf Landes- und Bezirksebene in alle Planungs-, Genehmigungs- und Ausführungsschritte von Bauvorhaben in Berlin von Anfang an einzubeziehen sowie ihre Stellungnahmen bei Entscheidungen zu berücksichtigen,
  • die Einführung eines geregelten Verfahrens zum Aushandeln und zum Ausgleich der Belange von Menschen mit Behinderungen auf der einen Seite und den Belangen des Denkmalschutzes auf der anderen Seite. Es braucht Lösungen bei Interessenskonflikten zwischen Denkmalschutz und Barrierefreiheit, die allen Interessenslagen zugutekommen. Hier ist die sachverständige Koordinierungs- bzw. Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen zwingend aktiv einzubeziehen. Es ist ein Abwägungsprozess durchzuführen, in dem zuerst geeignete Maßnahmen zur Barrierefreiheit beschrieben werden und anschließend eine denkmalkonforme Umsetzung durch die Denkmalbehörde geprüft wird,
  • die Gewährleistung einer öffentlich einsehbaren Begründung eines Widerspruchs der Denkmalschutzbehörde gegen Maßnahmen der Barrierefreiheit. Hierbei sollte z.B. deutlich werden, worin die denkmalschutzkonstituierenden Eigenschaften bestehen und warum diese Eigenschaften durch Maßnahmen der Barrierefreiheit unzumutbar beeinträchtigt werden und warum nicht zumindest temporäre / wieder umkehrbare Maßnahmen zulässig sind,
  • die Schaffung einer neutralen Entscheidungsinstanz, die bei erfolglosem Abstimmungsprozess eine Lösung herbeiführt.

 

Die SPD fordert von ihren Mandatsträger*innen im Berliner Abgeordnetenhaus einen Auflagenbeschluss zum Disability Budgeting, damit das Disability Mainstreaming auch tatsächlich umfassend im Sinne aller Berliner*innen mit und ohne Beeinträchtigung umgesetzt wird.