Archive

Antrag 14/II/2014 Spielhallengesetz evaluieren

14.10.2014

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats von Berlin werden aufgefordert, das 2011 in Kraft getretene Spielhallengesetz im Hinblick auf seinen Inhalt und seine Wirkungen hin zu evaluieren und es ggf. zu novellieren.

Insbesondere ist zu untersuchen, inwieweit das an der Zahl der in der Stadt aufgestellten Spielgeräte (in Spielhallen, Gaststätten, Vereinen und bei der Spielbank Berlin) und den aus der Spielgerätesteuer generierten Einnahmen für den Landeshaushalt indirekt messbare Ausmaß des legalen Betriebs von Spielgeräten das vorrangige Ziel des Gesetzes, die Spielsucht zu bekämpfen, erreicht hat oder nicht.

 

Antrag 86/II/2014 Die Änderung der Berliner Bauordnung als Chance für einen verantwortungsvollen und fortschrittlichen Umgang mit Barrierefreiheit nutzen

14.10.2014

Die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin und das für Bauen zuständige Mitglied des Senats werden aufgefordert, die aktuell stattfindende Novellierung der Berliner Bauordnung dazu zu nutzen, eine fortschrittliche, verlässliche und umsetzungsfreundliche Gesetzesgrundlage für barrierefreies Bauen in Berlin zu schaffen.

 

Im Sinne einer zukunftsorientierten und fortschrittlichen Gesetzgebung soll die Bauordnung für Berlin neben den aktuell existierenden Regelungen zur Barrierefreiheit um folgende Aspekte ergänzt werden:

 

  • Barrierefreiheit ist als eine jener Anforderung in die Bauordnung aufzunehmen, für die ein bautechnischer Nachweis zu erbringen ist.
  • In der Berliner Bauordnung sind Prüfsachverständige für Barrierefreiheit zu verankern, die von den Bauaufsichtsbehörden hinzugezogen werden, um eine korrekte Umsetzung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für Barrierefreiheit zu gewährleisten. Mangelnde Kontrolle ist derzeit die Hauptursache für fehlende Barrierefreiheit im Neubau.
  • In jenen Gebäuden, für die der Einbau eines Aufzugs laut Berliner Bauordnung ohnehin verpflichtend ist, sind die Türen und Räume in den so bereits barrierefrei erreichbaren Wohnungen so zu bauen, dass auch alle Teile der Wohnung mit dem Rollstuhl zugänglich Dies muss in erster Linie bei der Planung berücksichtigt werden und erfordert kaum Mehrkosten.
  • In die allgemeinen Anforderungen der Berliner Bauordnung ist aufzunehmen, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass alle Menschen sie nutzen können.

 

Folgende Rückschritte in der Berliner Bauordnung müssen vermieden werden:

 

  • Die im Gesetz selbst festgeschriebenen Bestimmungen für Barrierefreiheit dürfen nicht wie derzeit geplant in Technische Baubestimmungen ausgelagert werden.
    Werden die Anforderungen aus dem Gesetzestext gestrichen, steigt das Risiko der Nichtbeachtung und die schon jetzt große Kluft zwischen den bauordnungsrechtlichen Verpflichtungen und deren praktischen Umsetzung droht weiter zu wachsen. Zudem darf ein für die Gleichberechtigung wichtiges Instrument wie die Herstellung von Barrierefreiheit nicht der Verantwortung des Gesetzgebers entzogen werden, indem es in Technische Baubestimmungen ausgelagert wird.
  • Es ist davon abzusehen, die Verpflichtung zu Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden nur auf die Bereiche des Besucher- und Benutzerverkehrs zu beschränken.
    Eine solche Regelung stünde der Verpflichtung zur Gleichberechtigung entgegen und würde die Arbeitsmarktchancen von Menschen mit Behinderungen weiter verschlechtern.

 

Antrag 23/II/2014 Barrierefreien Wohnraum schaffen - Wohnungsnot für Menschen mit Behinderungen verhindern

14.10.2014

Die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin und das für Bauen zuständige Mitglied des Senats werden aufgefordert, dem in Berlin nachweislich bestehenden Mangel an barrierefreien Wohnungen durch folgende Maßnahmen entgegen zu treten und so das Missverhältnis zwischen dem aktuellen Bedarf und dem vorhandenen bezahlbaren barrierefreien bzw. barrierearmen Wohnraum zu beseitigen, um der mit dem demografischen Wandel dramatisch weiter steigenden Nachfrage gerecht zu werden:

 

  1. Im öffentlich geförderten Wohnungsneubau wird eine Quote von fünf Prozent RollstuhlfahrerInnen-Wohnungen gemäß DIN 18040-2 mit der Kennzeichnung R festgelegt. Darüber hinaus wird bei allen von den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften errichteten Neubauten eine Quote von weiteren fünf Prozent für barrierefreie/barrierearme Wohnungen festgelegt, in denen z. B. keine Türschwellen und flache Duschwannen eingebaut werden. Hierdurch müssen auch Immobilienangebote für Träger der Behindertenhilfe (z.B. für betreutes Wohnen) entstehen.
  2. So lange ein starker Mangel an Wohnungen mit wenigen oder keinen Barrieren besteht, müssen die existierenden Wohnungen wieder zentral erfasst und ggf. vermittelt werden, um eine bestmögliche Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu gewährleisten.
  3. Zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Umbaus und zur Bestandssicherung von barrierefreiem Wohnraum ergreift der Senat eine Bundesratsinitiative zur Novellierung des § 554a BGB, z. B. über ein Mietrechtsreformgesetz, mit dem Ziel, die immer noch mögliche Verweigerung von baulichen Veränderungen durch den Vermieter aufzuheben und auch die Verpflichtung zum Rückbau einer barrierefreien Wohnung generell aufzuheben. Gleiches gilt für die obligatorische Gestattung der bedarfsgerechten barrierefreien Zuwegung zu Wohnungen im Wohneigentum durch die Wohneigentümergemeinschaft durch eine entsprechende Novellierung des Wohneigentumsgesetzes.

 

Antrag 84/II/2014 Zoologische Gärten in Berlin müssen barrierefrei werden

14.10.2014

Die SPD-Fraktion des Abgeordnetenhauses und die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats werden  aufgefordert,  die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit im Zoologischen Garten und im Tierpark Friedrichsfelde alle Wege, Gehege und sonstigen baulichen Anlagen mit Publikumsverkehr endlich barrierefrei werden, d.h. hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit mit den Bauvorschriften, wie sie auch für landeseigene öffentliche Gebäude gelten, in Einklang gebracht werden. Dabei sind auch die konkreten Erfahrungen von Besuchern mit Behinderungen einzuholen und in die Umsetzung einfließen zu lassen.

Dies gilt insbesondere für die geplante Umgestaltung des Tierparks auf der Grundlage der Neuplanung durch den neuen Direktor.

 

Die notwendigen baulichen Maßnahmen sollen zeitlich nicht erst dann beginnen, wenn eine Sanierung der betroffenen Bauwerke ohnehin vorgesehen ist, sondern binnen zwei Jahren nachdem ein Abweichen der vorhandenen baulichen Anlagen von den Bauvorschriften für barrierefreies Bauen des Landes Berlin festgestellt wurde. Belange des Denkmalschutzes sind entsprechend der jeweils aktuellen Rechtslage zu berücksichtigen, jedoch kann der Denkmalschutz allein kein Grund sein, eine hinsichtlich der Barrierefreiheit notwendige Baumaßnahme zu unterlassen.

 

Antrag 85/II/2014 Mitnahme von Behindertenbegleithunden in alle Einrichtungen des öffentlichen Lebens in Berlin

14.10.2014

Die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus und der Senat werden aufgefordert, die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen für Behindertenbegleithunde wie für Blindenhunde zunächst auf Landesebene zu schaffen, da diese Art von Hunden immer mehr zum Einsatz kommt, sei es bei Contergan-Geschädigten oder als Begleithunde für an Epelepsie oder Diabetis erkrankte Menschen.

In einem zweiten Schritt wird der Berliner Senat aufgefordert, im Wege einer Bundesratsinitative zusammen mit anderen Bundesländern auch die entsprechenden bundesgesetzliche Regelungen dahin gehend anzupassen, dass der Behindertenbegleithund u.a. genauso in den Hilfsmittelkatalog der Gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wird wie das beim Blindenhund bereits der Fall ist. Nur so ist eine umfängliche Teilhabe dieser Persongruppe gewährleistet und unsere Gesellschaft sollte sich dieser Verantwort nicht entziehen!