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Antrag 245/I/2025 Verbreitung von Vergewaltigungsvideos: Schluss mit der Straflosigkeit!

24.04.2025

Triggerwarnung: Sexualisierte Gewalt

 

Sexualisierte Gewalt ist eine der schwerwiegendsten Formen von Machtmissbrauch und Unterdrückung in unserer Gesellschaft. Trotzdem weist die deutsche Gesetzeslage gravierende Lücken auf, wenn es um den Umgang mit Vergewaltigungsvideos von Erwachsenen geht. Nach derzeitiger Rechtslage wird nur die Verbreitung und Erwerb durch § 184a StGB bestraft; dies ist nicht ausreichend. Der §184a StGB stellt zum einen den Besitz von Vergewaltigungsvideos nicht unter Strafe und erfasst keine Videos, in denen die Opfer vorher betäubt wurden. Zum anderen werden auch einvernehmliche, auf Video festgehaltene Handlungen wie z.B. BDSM-Praktiken erfasst, wodurch dies mit Vergewaltigungen auf eine Stufe gestellt werden. Dies stellt einen unhaltbaren Zustand dar, der einen erneuten Angriff auf die Würde der Opfer ermöglicht.

 

Recherchen des NDR in Zusammenarbeit mit STRG_F haben 2024 ein erschütterndes Netzwerk aufgedeckt, in dem über den Messenger-Dienst Telegram Anleitungen zur Betäubung und Vergewaltigung von Frauen geteilt werden. Die Täter dokumentieren ihre Taten in Form von Videos und Fotos und verbreiten diese untereinander. Diese Inhalte sind nicht nur Ausdruck abscheulicher Gewalt, sondern auch ein Instrument zur weiteren Erniedrigung der Opfer. Das Bundesjustizministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass es keine Pläne gibt, diese Gesetzeslücke zu schließen. Das ist ein Versäumnis, das wir nicht hinnehmen dürfen.

 

Der Fall Gisèle Pelicot hat international gezeigt, wie wichtig es ist, die Scham und Schuld von den Opfern auf die Täter zu verlagern. Pelicot wurde jahrelang von ihrem Ehemann betäubt und systematisch missbraucht, während er die Taten dokumentierte und mit anderen Männern teilte. Ihre öffentliche Forderung nach Gerechtigkeit und Transparenz hat eine Debatte über sexualisierte Gewalt entfacht und verdeutlicht, wie dringend ein umfassender rechtlicher Schutz für Betroffene notwendig ist.

 

Die derzeitige Gesetzgebung erlaubt es Tätern, durch die Verbreitung solcher Videos weiter Macht über ihre Opfer auszuüben. Dies widerspricht den Grundsätzen des Opferschutzes und der Menschenwürde. Ein effektiver Schutz vor sexualisierter Gewalt darf nicht an Altersgrenzen oder rechtlichen Grauzonen scheitern. Der Opferschutz muss dabei oberste Priorität haben, sowohl durch die schnelle Beweissicherung als auch durch die nachhaltige Löschung dieser Inhalte aus dem Internet.

 

Gleichzeitig müssen Strafverfolgungsbehörden gestärkt werden, um Sexualdelikte konsequent verfolgen zu können. Dies schließt eine bessere Ausstattung, die Aufstockung des Personals und spezialisierte Schulungen für Kriminal- und Polizeibeamt*innen ein, um den Herausforderungen digitaler Beweissicherung gerecht zu werden.

 

Wir fordern daher:

  • Die explizite Kriminalisierung des Besitzes und eine Verschärfung der Regelungen zum Erwerb und zur Verbreitung, Erwerbs und der Verbreitung von Vergewaltigungsvideos erwachsener Personen im Strafgesetzbuch.
  • Eine gesetzliche Klarstellung, dass auch die Speicherung solcher Inhalte auf digitalen Plattformen oder Geräten strafbar ist. Die Straflosigkeit des Besitzes solcher Inhalte zum Zwecke der Beweissicherung für die Strafverfolgung muss sichergestellt werden
  • Eine verpflichtende Meldepflicht für Plattformbetreiber*innen bei Verdacht auf das Vorhandensein solcher Inhalte sowie hohe Strafen bei Nichtbefolgung dieser Pflicht.
  • Die nachhaltige Löschung solcher Videos aus dem Internet nach einer schnellen Beweissicherung durch Strafverfolgungsbehörden.
  • Den Ausbau und die Stärkung von Strafverfolgungsbehörden, die Sexualdelikte verfolgen, durch bessere Ressourcen und spezialisierte Schulungen.

 

Sexualisierte Gewalt darf keinen Platz in unserer Gesellschaft haben, weder in der physischen Welt noch in digitalen Räumen, die ebenfalls Teil unserer Realität sind.! Es ist unsere Verantwortung als Sozialdemokrat*innen, für eine Gesetzgebung einzutreten, die Täter konsequent zur Rechenschaft zieht und Opfer schützt.

 

Antrag 242/I/2025 Modernisierung des Namensrechts II: Selbstbestimmte Namenswahl jetzt und für alle

24.04.2025

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestags und die sozialdemokratischen Vertreter*innen im Bundesrat werden aufgefordert, sich für eine weitere Liberalisierung des deutschen Namensrechts einzusetzen, damit Menschen sowohl ihren Vor- als auch Nachnamen einfacher ändern können. Das restriktive Namensrecht, das in Teilen noch aus der NS-Zeit stammt, ist bisher nur teilweise reformiert worden und soll den gesellschaftlichen Entwicklungen endlich vollständig gerecht werden.

 

Konkret fordern wir:

 

  • Die Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz sollen erleichtert werden. Änderungen sollen nicht mehr begründet werden müssen. § 3 Abs. 1 des NamÄndG soll deswegen gestrichen werden. Eine Selbsterklärung über die Änderung des Namens muss ausreichen. Der Antrag auf Namensänderung soll bei jedem Standesamt bundesweit gestellt werden können.
  • Namensvorgaben, wie die Zuordnung zu einem bestimmten Geschlecht oder Bewertungen über die „Üblichkeit“ oder “Wesensart”, sollen aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen gestrichen werden.
  • Einschränkungen bei der Vornamenswahl bei Geburt eines Kindes soll es nur bei Gefährdung des Kindeswohls geben (z.B. bei Namen mit NS-Bezug). Zugleich müssen die Eltern die Möglichkeit haben, für ihr Kind einen Namen zu wählen, der nicht zwingend einem Geschlecht zuzuordnen ist. Auch die Herkunft eines Namens darf keine Rolle spielen.
  • Um das Persönlichkeitsrecht besser zu schützen, soll die Möglichkeit einer amtlichen Bekanntmachung der Änderung eines Vor- oder Nachnamens durch Einrücken in eine Tageszeitung (geregelt in NamÄndVwV und in der ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) aus der entsprechenden Verwaltungsvorschrift und Verordnung gestrichen werden.
  • Unterlagen wie z. B. psychologische Gutachten oder Gerichtsurteile, die aus früheren Anträgen auf Namensänderung zum Nachweis des Vorliegens von „wichtigen Gründen“ vorgelegt und archiviert wurden, sollen aus den Verwaltungsarchiven entfernt und auf Wunsch an die Antragstellenden zurückgegeben werden

Antrag 240/I/2025 Gewalthilfe für alle! – Gewalthilfegesetz auf queere Betroffene ausweiten!

24.04.2025

Wir fordern die Erweiterung des Gewalthilfegesetzes (GewHG) oder auch „Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt“ um trans*, inter* und nicht-binäre Personen (TIN*) und damit die umfassende Umsetzung der Istanbul-Konvention. Das Gesetz muss schnellstmöglich nachgebessert und die explizite Inklusion queerer Menschen sichergestellt werden.

 

Zu diesem Zweck fordern wir die Überarbeitung des § 2 „Begriffsbestimmungen“, der „geschlechtsspezifische Gewalt“ im Sinne des Gesetzes als „Gewalt an Frauen“ definiert. Diese Definition greift zu kurz! Sie muss ausgeweitet und um trans*, inter* und nicht-binäre Betroffene ergänzt werden, damit auch diese angemessenen Gewaltschutz erfahren! Eine Möglichkeit wäre, die Formulierung des ursprünglichen Gesetzentwurfs wieder aufzugreifen und § 2 „Begriffsbestimmungen“ wie folgt anzupassen:

 

„(1) Geschlechtsspezifische Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist jede körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalthandlung durch eine oder mehrere Personen, die sich gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Geschlechtsidentität richtet und zu Schaden oder Leiden führt oder führen kann.

 

(2) Häusliche Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist jede körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalthandlung gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Geschlechtsidentität […] oder durch sonstige im Haushalt der gewaltbetroffenen Person lebende Personen. Ein fester Wohnsitz der gewaltbetroffenen Person oder eine feste Haushaltszugehörigkeit ist nicht erforderlich.

 

(3) Gewaltbetroffene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Geschlechtsidentität geschlechtsspezifische Gewalt oder häusliche Gewalt erlitten haben, erleiden oder hiervon bedroht sind […].“

 

Zudem müssen alle weiteren Anpassungen des Gesetzes veranlasst werden, die notwendig sind, um TIN*Personen umfassend in die vorgesehenen Maßnahmen des Gesetzes zu integrieren bzw. um ihren Ausschluss zu verhindern. Die Bedarfe von TIN*Personen müssen im Gesetz angemessen berücksichtigt und wieder aufgenommen werden.

 

Wir fordern die SPD-Bundestagsfraktion dazu auf, sich für die Anpassung der Gesetzeslage einzusetzen.

Antrag 235/I/2025 Unsere Demokratie ist nicht kaufbar - Gegen den Einfluss von Tech-Milliardären!

24.04.2025

Wir fordern:

  1. umfassende Neuaufstellung der EU bezüglich Tech-Konzernen durch:
    1. EU-weite Sanktionen gegen Tech-Konzerne, die wiederholt rechtswidrige Inhalte hosten oder verbreiten. Dies könnte empfindliche Geldstrafen, aber auch temporäre Zugangssperren umfassen.
    2. Verpflichtende Kooperation mit unabhängigen Fact-Checking-Organisationen. Diese sollten durch eine Digitalsteuer finanziert werden, um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten.
    3. Einrichtung einer europäischen Digitalaufsicht mit echten Durchgriffsrechten. Diese Behörde müsste befugt sein, Inhalte zu löschen, Algorithmen zu prüfen und notfalls auch die Zwangszerlegung von Monopolen anzuordnen.
    4. Strikte Regeln für politische Werbung auf digitalen Plattformen, einschließlich Transparenzpflichten und Obergrenzen für Ausgaben.
    5. Förderung digitaler Medienkompetenz durch EU-weite Bildungsprogramme, um Bürgerinnen und Bürger besser gegen Desinformation und Manipulation zu wappnen.
  2. die Einführung eines verpflichtenden Transparenz-Registers für politische Werbung und Zielgruppen-Targeting
  3. Einführung drastischer Sanktionen für Plattformen bei Verstößen gegen Wahlfairness und politische Manipulation
  4. Eine Offenlegung der Algorithmen im Sinne der politischen Neutralität

 

Antrag 211/I/2025 Wo Alkohol drin ist, muss auch Alkohol draufstehen.

24.04.2025

Die Mitglieder der S&E Fraktion des europäischen Parlaments werden aufgefordert, sich für eine eindeutige Kennzeichnungspflicht von alkoholhaltigen Lebensmitteln einzusetzen.

 

Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Einführung eines einheitlichen, eindeutigen und gut erkennbaren Piktogramms für alkoholhaltige Lebensmittel.
  2. Kennzeichnung von Lebensmitteln mit dem Wort „Alkohol“ unabhängig davon, welche Art Alkohol verwendet wird.
  3. Kennzeichnung von alkoholhaltigen Produkten unabhängig der Packungsgröße.
  4. Kennzeichnung von alkoholhaltigen Produkten, auch wenn Alkohol nicht als Zutat, sondern zu einem anderen Zweck (Lösemittel, Konservierungsstoff, etc.) zugesetzt wird.
  5. Kennzeichnung auch von unverpackten Lebensmitteln (z.B. durch entsprechenden Aufkleber für die Umverpackung).
  6. Kennzeichnungspflicht auch für Restaurants, Imbisse, Cafés etc. (Alkohol, der in Zutaten oder beim Kochen verwendet wird, sollte gemeinsam mit den Allergenen aufgeführt werden).