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Antrag 109/II/2025 Strafbarkeit jeglicher Voyeur-Aufnahmen

9.10.2025

Eine Frau joggt durch den Park. Nach einiger Zeit bemerkt sie, wie ihr ein Mann mit dem Fahrrad folgt und dabei Fotos und Videos von ihr macht. Sie stellt ihn zur Rede und bringt ihn letztendlich dazu, die Aufnahmen zu löschen. Im Anschluss möchte sie eine Strafanzeige gegen den Mann stellen. Dabei muss sie jedoch feststellen, dass das Handeln des Mannes aktuell keinen Straftatbestand verwirklicht. So ist es vor Kurzem einer Frau passiert, die den Vorfall auf Social Media geteilt hat.

 

Nach der aktuellen Gesetzeslage ist gem. § 184k StGB nur das Herstellen, Übertragen, Gebrauchen oder zugänglich machen von unbefugten Bildaufnahmen von “den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person” strafbar, “soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind”. Damit grenzt die aktuelle Rechtslage die Strafbarkeit von voyeuristischen – also heimlichen, oft sexuell motivierten – Bildaufnahmen massiv ein.

 

Zum einen, weil sie die Strafbarkeit daran koppelt, dass die betroffene Körperregion auf den Bildaufnahmen nackt bzw. nur von Unterwäsche bedeckt sein darf und zum anderen, weil ein durch zusätzliche Kleidung vermittelter Schutz der Körperbereiche überwunden werden muss. Damit sind immerhin das Upskirting (unter den Rock fotografieren) oder das Downblousing (in den Ausschnitt fotografieren) unter Strafe gestellt.

 

Nicht umfasst sind jedoch solche Aufnahmen, die die bekleideten Körperregionen abbilden, ohne dass dabei die nackten bzw. lediglich in Unterwäsche bekleideten Körperbereiche sichtbar werden. Diese Strafbarkeitslücke ist nicht hinnehmbar. Jede voyeuristische Bildaufnahme stellt einen massiven Eingriff in die Privat- und Intimsphäre der Betroffenen dar. Heimliches Filmen und Fotografieren ist ein Übergriff, der die Betroffenen auch langfristig belasten und zu einem starken Unsicherheitsgefühl beitragen kann.

 

Wir fordern daher:

 

Jede Form von unerlaubten Bildaufnahmen von den in § 184k StGB genannten Körperbereichen muss strafbar sein. Zudem soll in § 184k StGB „weibliche Brust“ durch „den Brustbereich einer Person“ ersetzt werden. Darüber hinaus ist strafschärfend zu berücksichtigen, wenn eine sexuelle Motivation hinter den Aufnahmen nachgewiesen werden kann.

Antrag 112/II/2025 Verankerung der sozialen Selbstverwaltung im Grundgesetz – Ergänzung des Sozialstaatsprinzips in Artikel 20 unseres Grundgesetzes

9.10.2025

Die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag wird aufgefordert, umgehend mittels Gesetzesinitiative darauf hinzuwirken, dass durch eine Ergänzung des Artikel 20 GG die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger grundgesetzlich abgesichert wird. Hierzu ist Art. 20 um folgenden Absatz 5 zu ergänzen:

 

Die Absicherung dieses Sozialstaatsprinzips mittels der sozialen Selbstverwaltung durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bei den Trägern der Sozialversicherung fällt unter den Schutz dieses Artikels.

Der Bundesparteivorstand wird aufgefordert, bei seinen derzeitigen Überlegungen zu einem „modernen Sozialstaat“ dieses Ansinnen unbedingt mit einzubeziehen.

Antrag 114/II/2025 Social Media zu einem sicheren Umfeld für Kinder und Jugendliche machen

9.10.2025

Wir unterstützen das Ziel, Kinder und Jugendliche  besser vor schädlichen Inhalten auf und Gesundheitsgefahren durch übermäßige Nutzung von Social Media Plattformen zu schützen. Eine allgemeine Identifizierungs- oder Altersnachweispflicht sind hierfür aber weder technisch noch gesellschaftlich der richtige Weg. Vielmehr braucht es eine Regulierung der Plattformen, um diese für Kindern und Jugendliche zu einem sichereren Ort der digitalen Öffentlichkeit zu machen, an dem sie teilhaben können.

 

Wir lehnen ein pauschales staatliches Social-Media-Verbot für Minderjährige daher ab. Gleichzeitig sehen wir die Einführung verpflichtender Altersverifikationssysteme im Internet kritisch.

 

Stattdessen fordern wir die Verpflichtung von Social-Media-Anbietern, einen digitalen Raum zu schaffen, der für alle Menschen geeignet ist und gleichberechtigte Teilhabe aller Personen ermöglicht.

 

Insbesondere fordern wir ein Verbot von manipulativen Techniken, personalisierter Werbung und abhängig machenden Algorithmen sowie eine stärkere Verpflichtung von Social Media Plattformbetreibern, gemeldete Inhalte zu prüfen und strafbare sowie jugendgefährdende Inhalte auf ihren Plattformen konsequent zu löschen.

 

Plattformen sollen darüber hinaus verpflichtet werden, Profile speziell für Kinder und Jugendliche bereitzustellen, die freiwillig genutzt werden können.

 

Gleichzeitig fordern wir den Ausbau von schulischen und außerschulischen Bildungsangeboten zum verantwortungsvollen Umgang mit Social Media, das sich sowohl an Kinder und Jugendliche als auch an Eltern, Erziehungsberechtigte und Lehrer*innen richtet.

 

Wir bekräftigen unsere Forderung nach einem Schulfach Medienumgang und Medienkompetenz.

 

Die SPD setzt sich außerdem für die verstärkte Verwendung nicht-profitorientierter Social Media Plattformen ein.

Antrag 121/II/2025 Kritische Staatsaufgaben sichern – Kein privater Wachschutz für sicherheitsempfindliche Bereiche

9.10.2025

Die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag und die SPD-Mitglieder in der Bundesregierung sowie subsidiär, soweit betroffen, die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus und die SPD-Mitglieder des Berliner Senats werden aufgefordert sich dafür einzusetzen, dass in besonders sicherheitsempfindlichen Bereichen Sicherheitsaufgaben nicht mehr an private Sicherheitsanbieter ausgelagert bzw. vergeben werden.

 

Dies umfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Die Beauftragung von privaten Sicherheitsunternehmen in sicherheitsrelevanten Bereichen muss kritisch überprüft werden.
  • Sie wird mittelfristig von eigenem Personal, verantwortet und integriert in den Sicherheitsapparat überführt werden. Das betrifft Polizei, Bundeswehr (u.a. Waffen- Munitionsdepots, IT), Gerichte und Staatsanwaltschaften.
  • Prüfung/ Schaffung integrierter Sicherheitsstrukturen wie beim BKA, dem BND und dem BfV mit dauerhafter Bindung des Personals an den beschäftigenden Geschäftsbereich,
  • Führung der Sicherheitsstrukturen durch Beamt*innen der Polizei oder Justiz bzw. im Geschäftsbereich BMVg durch Soldat*innen,
  • strenge Auswahl von privaten Sicherheitsunternehmen für alle übrigen staatlichen Einrichtungen.

 

Antrag 122/II/2025 Mit Sicherheit sicher – Sicherheitsgewerbe enger Überprüfen

9.10.2025

Die SPD-Fraktion im deutschen Bundestag und die SPD-Mitglieder in der Bundesregierung sowie die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus und die Mitglieder der Landesregierung des Landes Berlin werden aufgefordert sich dafür einzusetzen, dass die Aufsicht über das private Sicherheitsgewerbe und das Personal von Sicherheitsunternehmen aufgrund der sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten strenger wahrgenommen und  umfassender kontrolliert wird. Weiterhin soll auf eine strengere Regelung der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) sowie eine Erweiterung der Richtlinien über das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) und eine Evaluation der Regeln für die Ausschreibung von offenen über die Bundesagentur für Arbeit hingewirkt werden. Auch strengere Vergaberichtlinien für Aufträge der öffentlichen Hand sind ein zwingendes Instrument.

 

Dies umfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Neuregelung des § 2 BewachV durch Streichung des Satzteiles „wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen“ und Einführung einer generellen Mitteilungspflicht bei den katalogartig aufgeführten Entscheidungen gem. § 2 Nr. 1 – 4. BewachV für Staatsanwaltschaften und Gerichte,
  • Neuregelung des § 2 BewachV durch Einführung eines neuen Absatzes zur zeitnahen Mitteilungspflicht von Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder gegenüber der zuständigen Behörde im Sinne des § 1 BewachV bei Erkenntnissen über extremistisches Verhalten oder Wirken von „Gewerbetreibenden im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, von mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und von Wachpersonen im Sinne § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung“, wenn dies ohne Gefährdung des gesetzlichen Auftrages möglich ist,
  • Führung einer zentralen Liste beim Bundesministerium des Innern (BMI) analog zur Staatenliste des BMI über Sicherheitsunternehmen bei denen Erkenntnisse zu Extremismus oder Straftaten sowie nachrichtendienstlichen Tätigkeiten vorliegen,
  • Neuregelung des § 16 BewachV und damit verbunden die Einführung einer umfassenden und zwingenden Pflicht zur Mitteilung des Gewerbetreibenden bei Kenntniserlangung über Straftaten und/ oder extremistisches Verhalten durch Mitarbeitende des Sicherheitsunternehmens,
  • Einführung von zentralen digitalen Registern entlang der Regelungen der DSGVO und behördlicher Vorgaben über Personen zu denen Erkenntnisse nach § 2 BewachV vorliegen,
  • Neuregelung des § 16 BewachV durch Einführung einer Abfrage zu einer Mitgliedschaft in oder Kontakten zu verfassungsfeindlichen Organisationen sowie Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten könnten sowie auch zu Mitgliedschaften und Kontakten in extremistischen Gruppierungen im Sinne des VerfSchG des Bundes und der Länder analog zur Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG,
  • Stärkung des Bewacherregisters (BWR) und Implementierung unmittelbarer Schnittstellen für Sicherheitsbehörden sowie Schaffung eines „Alarms“ in Form einer Notifikation bei der Einstellung neuer Erkenntnisse,
  • grundsätzlicher Ausschluss von staatlichen Aufträgen für Sicherheitsunternehmen mit Beschäftigten mit Verbindungen zur extremistischen Szene (Verfassungstreue), zwingender Stopp von Vermittlungsangeboten und Ausschreibungen über die Bundesagentur für Arbeit bei Vorliegen von Erkenntnissen.