Die Bundestagsfraktion der SPD im Deutschen Bundestag wird aufgefordert, ein weiteres Änderungsgesetz zu § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) einbringen, indem geregelt ist, dass
- wenn eine Abmahnung erforderlich ist, diese nur dann Gebühren auslösen kann, wenn ihr nicht binnen einer Woche endgültig abgeholfen oder der Verletzter bereits wegen einer anderen und vergleichbaren Rechtsverletzung abgemahnt wurde
- sich die Höhe des Ersatzes der erforderlichen Aufwendungen bei einer Gruppe mehrerer natürlicher Personen, einer schulische, universitären oder einer ehrenamtlichen Gliederung einer wohltätigen Einrichtung, einer politischen Partei oder eines Vereins auf die Höhe beschränkt, die für natürliche Personen gilt
und
- ein Anspruch aus der Abmahnung auf Unterlassung und Ersatz erforderlicher Aufwendungen nur dann besteht, wenn die Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Der Entwurf des weiteren Änderungsgesetzes zu § 97a UrhG ist dem Antrag als Anlage beigefügt. Die farblich grün hervorgehobenen Passagen werden als Ergänzungen vorgeschlagen.
Stellungnahme ASJ: Zustimmung
Begründung:
Der Antrag verfolgt das Ziel, dass Abmahnungen nach § 97a UrhG nur dann Gebühren auslösen, wenn dem gerügten Verstoß nicht innerhalb einer Woche endgültig abgeholfen wurde oder der Verletzter bereits wegen einer vergleichbaren Rechtsverletzung abgemahnt wurde (1); die Höhe des Ersatzes der Aufwendungen bei einer Gruppe natürlicher Personen, einer schulischen, universitären oder ehrenamtlichen Gliederung einer wohltätigen Einrichtung, einer politischen Partei oder eines Vereins auf die Höhe beschränkt, die für natürliche Personen gilt (2) und kein Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen bei Rechtsmissbrauch besteht (3).
Der Antrag wird zugestimmt.
Im Urheberrecht haben sich inzwischen bestimmte Anwaltskanzleien und Unternehmen darauf spezialisiert, Urheberrechtsverletzungen systematisch abzumahnen und mit hohen Aufwendungsersatzansprüchen zu konfrontieren. Dieses zwielichtige Geschäftsmodell wird durch Zahlungen an Suchmaschinen befördert, indem Bilder und Texte bewusst hoch eingestellt werden, um damit unbedachte Urheberrechtsverletzungen zu provozieren und mit Abmahnungen Geld zu verdienen. Dieser Rechtsmissbrauch muss unterbunden werden. Die in den Antrag vorgeschlagene Begrenzung des Aufwendungsersatzes ist daher zu unterstützen. Schon nach geltendem Recht ist der Gegenstandswert bei Urheberrechtsverletzungen durch natürliche Personen auf 1.000 Euro begrenzt, wenn die Verletzung nicht gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient oder der Abgemahnte bereits zur Unterlassung verpflichtet ist. Die Abmahnung nach § 97a UrhG hat den Zweck, vor einer kostenträchtigen gerichtlichen Auseinandersetzung Rechtsverstöße im Urheberrecht außergerichtlich schnell zu beenden, sie dient aber nicht dazu, aus unbedachten und versehentlichen Verstößen Profit zu machen. Wer keine eigenen gewerblichen Zwecke verfolgt, muss vor solchen Geschäftsmodellen wirksam geschützt werden.