Antrag 203/I/2024 Wegfall Pfändung

§ 301 Insolvenzordnung wird um den Zusatz ergänzt, dass mit Erteilung der Restschuldbefreiung die öffentlich-rechtliche Verstrickung auf den Konten des Schuldners aufgehoben wird, soweit die der Pfändung zugrunde liegenden Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

 

 

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)