§ 301 Insolvenzordnung wird um den Zusatz ergänzt, dass mit Erteilung der Restschuldbefreiung die öffentlich-rechtliche Verstrickung auf den Konten des Schuldners aufgehoben wird, soweit die der Pfändung zugrunde liegenden Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
PDF:
Beschluss:
Annahme
Text des Beschlusses:
§ 301 Insolvenzordnung wird um den Zusatz ergänzt, dass mit Erteilung der Restschuldbefreiung die öffentlich-rechtliche Verstrickung auf den Konten des Schuldners aufgehoben wird, soweit die der Pfändung zugrunde liegenden Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Beschluss BPT 2025: angenommen
Stellungnahme der Landesgruppe 2026:
Eine Änderung der Insolvenzordnung ist laut Koalitionsvertrag nicht vorgesehen und es gibt derzeit keine Vorgänge, die sich mit der Thematik befassen. Es wird empfohlen, hier in den Austausch mit dem zuständigen Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion und der AG Recht und Verbraucherschutz zu treten. Letzterer erscheint das Vorhaben nach vorläufiger Durchsicht und vorbehaltlich einer tiefergehenden Befassung aus Verbraucherschutzperspektive für sinnvoll.
Überweisungs-PDF:
