Antrag 249/I/2019 Verkürzung der Frist für eine Restschuldbefreiung

Status:
Annahme

Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag werden aufgefordert, im Rahmen der Vorgaben der zu erwartenden EU-Richtlinie die Insolvenzordnung dahingehend zu ändern, dass überschuldeten Personen durch Restschuldbefreiung künftig grundsätzlich kurzfristiger, nämlich schon in drei statt wie bisher in sechs bzw. fünf Jahren, eine Chance zum wirtschaftlichen Neubeginn  ermöglicht wird. Eine generelle Entschuldung künftig nach drei Jahren würde Insolvenzschuldnern einen Neustart wesentlich erleichtern, wäre aber, ohne dass sozialpädagogische bzw. betriebs-wirtschaftliche Maßnahmen bei Selbstständigen damit verbunden wären, bedenklich, da das Risiko einer erneuten Überschuldung durch die Zeitverkürzung erheblich steigt. Spätestens mit Verabschiedung der EU Richtlinie über eine Verkürzung der Restschuldbefreiungszeit auf drei Jahre müssen begleitende gesetzliche Vorgaben einer erneuten Überschuldung vorbeugen.

 

Zudem sollen Regelungen geschaffen werden, die den Gläubigern vor der Gewährung von neuen Krediten oder sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten erhöhte Prüfpflichten aufer-legen, ansonsten verfällt deren Anspruch in der Restschulbefreiung.

 

Vorschlag zu einer entsprechenden Änderung der Insolvenzordnung mit Inkrafttreten der EU-Richtlinie:

  1. 300 Abs. 1 Ziffer 2 InsO wird geändert und heißt künftig:
    “ 3 Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.“  Abs. 1 Ziffer 3 InsO entfällt.
  2. 287 Abs. 2 InsO wird dahingehend geändert:
    „dass der Schuldner seine pfändbaren Forderung auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von   3 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.“
  3. 295 Abs. 4 InsO sollte wie folgt geändert werden:
    „ der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen öffentliche Kassen zu vermeiden, oder unangemessene Schulden verursacht hat.“
  4. 296 Abs. 2 Satz 2 InsO wird ergänzt:
    „der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger oder der Treuhänder beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt zu versichern. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Aufnahme von unangemessenen Schulden.“
  5. 5 Abs. 1 InsO wird um folgenden Satz ergänzt:
    “ das Insolvenzgericht hat bei natürlichen Personen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Auskunft beim Schuldnerverzeichnis (882 a ZPO) darüber einzuholen, ob bereits dem Antragsteller eine Restschuldbefreiung erteilt bzw. abgelehnt wurde“.
  6. 300 InsO wird um folgenden Absatz ergänzt:
    „ 5. das Insolvenzgericht kann vor Erteilung der Restschuldbefreiung Maßnahmen zur Vermeidung einer Neuverschuldung des Schuldners durch Beschluss anordnen.

 

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag werden aufgefordert, im Rahmen der Vorgaben der zu erwartenden EU-Richtlinie die Insolvenzordnung dahingehend zu ändern, dass überschuldeten Personen durch Restschuldbefreiung künftig grundsätzlich kurzfristiger, nämlich schon in drei statt wie bisher in sechs bzw. fünf Jahren, eine Chance zum wirtschaftlichen Neubeginn  ermöglicht wird. Eine generelle Entschuldung künftig nach drei Jahren würde Insolvenzschuldnern einen Neustart wesentlich erleichtern, wäre aber, ohne dass sozialpädagogische bzw. betriebs-wirtschaftliche Maßnahmen bei Selbstständigen damit verbunden wären, bedenklich, da das Risiko einer erneuten Überschuldung durch die Zeitverkürzung erheblich steigt. Spätestens mit Verabschiedung der EU Richtlinie über eine Verkürzung der Restschuldbefreiungszeit auf drei Jahre müssen begleitende gesetzliche Vorgaben einer erneuten Überschuldung vorbeugen.

 

Zudem sollen Regelungen geschaffen werden, die den Gläubigern vor der Gewährung von neuen Krediten oder sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten erhöhte Prüfpflichten aufer-legen, ansonsten verfällt deren Anspruch in der Restschulbefreiung.

 

Vorschlag zu einer entsprechenden Änderung der Insolvenzordnung mit Inkrafttreten der EU-Richtlinie:

  1. 300 Abs. 1 Ziffer 2 InsO wird geändert und heißt künftig:
    “ 3 Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.“  Abs. 1 Ziffer 3 InsO entfällt.
  2. 287 Abs. 2 InsO wird dahingehend geändert:
    „dass der Schuldner seine pfändbaren Forderung auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von   3 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.“
  3. 295 Abs. 4 InsO sollte wie folgt geändert werden:
    „ der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen öffentliche Kassen zu vermeiden, oder unangemessene Schulden verursacht hat.“
  4. 296 Abs. 2 Satz 2 InsO wird ergänzt:
    „der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger oder der Treuhänder beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt zu versichern. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Aufnahme von unangemessenen Schulden.“
  5. 5 Abs. 1 InsO wird um folgenden Satz ergänzt:
    “ das Insolvenzgericht hat bei natürlichen Personen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Auskunft beim Schuldnerverzeichnis (882 a ZPO) darüber einzuholen, ob bereits dem Antragsteller eine Restschuldbefreiung erteilt bzw. abgelehnt wurde“.
  6. 300 InsO wird um folgenden Absatz ergänzt:
    „ 5. das Insolvenzgericht kann vor Erteilung der Restschuldbefreiung Maßnahmen zur Vermeidung einer Neuverschuldung des Schuldners durch Beschluss anordnen.

 

 

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Beschluss des Bundesparteitages 2019: Überwiesen an SPD-Bundestagsfraktion 
Überweisungs-PDF: