Antrag 23/I/2026 Verkürzte Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Wir Sozialdemokrat*innen beabsichtigten diese Stärkung der Seite der Arbeit mittels Gesetzesänderung:

 

Bei befristeten Arbeitsverträgen, ob mit oder ohne Sachgrund, deren Dauer zwölf Monate oder kürzer beträgt, wird die Probezeit auf höchstens ein Viertel der Befristungsdauer begrenzt.

 

Zurzeit ist in §15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) lediglich bestimmt, die Probezeit bei Befristung müsse im Verhältnis zu Vertragsdauer und Tätigkeit stehen. Wir werden die Regelung des §15 Abs. 3 TzBfG um eine unmissverständliche Klarstellung ergänzen, dass dieses Verhältnis seine regelmäßige Grenze in einem Viertel der Befristungsdauer findet, sofern diese 1 Jahr oder geringer ist. In Artikel 8 der europäischen Arbeitsbedingungen-Richtlinie 2019/1152 streben wir eine gleichlautende Klarstellung an, auch wenn die angestrebte Änderung des TzBfG davon unabhängig erfolgen wird.

 

Das bedeutet konkret: Dauert ein Vertrag bspw. 12 Monate, kann die Probezeit höchstens 3 Monate betragen. Beträgt die Vertragsdauer 6 Monate, kann die Probezeit maximal 1½ Monate dauern. Wird ein Vertrag auf 12 Wochen geschlossen, endet die Probezeit spätestens nach 3 Wochen.

 

Wir setzen dabei das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.07.2024 (Aktenzeichen 19 Sa 1150/23) in ein Gesetz um, dass 25 Prozent der Vertragslaufzeit für eine angemessene Höchstdauer hält.

 

Das Risiko der Arbeitgeberseite steigt dabei nur mäßig, denn das Arbeitsverhältnis ist in diesen Fällen ja insgesamt nur von kurzer Dauer. Eine Klarstellung kommt auch ihr entgegen, da eine konkrete Bestimmung ihnen Sicherheit gibt.