Antrag 195/I/2024 Urheberrechte stärken bei Rechtsverletzungen für (rechts-)extremistische und diskriminierende Zwecke

Die Bundestagsfraktion der SPD im Deutschen Bundestag wird aufgefordert, ein Änderungsgesetz zu § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) einzubringen, indem geregelt ist, dass

 

  • Abmahnungen nach § 97a UrhG entbehrlich sind, wenn durch oder mit der Rechtsverletzung ein politisch extremistischer, insbesondere ein sexistischer, rassistischer, antisemitischer oder verfassungsfeindlicher Zweck verfolgt wird beziehungsweise wenn durch oder mit der Rechtsverletzung ein Mensch oder eine Gruppe von Menschen diskriminiert wird, insbesondere aufgrund ihrer Herkunft oder wegen körperlicher oder geistiger Einschränkungen.

 

Der Entwurf eines Änderungsgesetzes zu § 97a UrhG ist dem Antrag als Anlage beigefügt. Die farblich rot hervorgehobenen Passagen werden als Ergänzungen vorgeschlagen.

 

 

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

  • 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn durch oder mit der Rechtsverletzung ein politisch extremistischer, insbesondere ein sexistischer, rassistischer, antisemitischer oder verfassungsfeindlicher Zweck verfolgt wird. Eine Abmahnung ist auch entbehrlich, wenn durch oder mit der Rechtsverletzung ein Mensch oder eine Gruppe von Menschen diskriminiert wird, insbesondere aufgrund ihrer Herkunft oder wegen körperlicher oder geistiger Einschränkungen.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisung ASJ und Kreis Steglitz-Zehlendorf (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

LPT II-2024 | Überweisung an Überweisung ASJ und Kreis Steglitz-Zehlendorf

 

 

Die ASJ hat sich mit den Antragstellern auf folgende Fassung geeinigt – Empfehlung Annahme in der geänderten Fassung

 

Der Landesparteitag möge beschließen:
Der Bundesparteitag möge beschließen:

 

Die Bundestagsfraktion der SPD im Deutschen Bundestag wird aufgefordert, ein Änderungsgesetz zu § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) einzubringen, indem geregelt wird, dass

  • Eine Abmahnung nach § 97a UrhG entbehrlich ist, wenn sie im konkreten Einzelfall ungeeignet ist, den Rechtsstreit beizulegen oder der Verletzter nicht gewillt ist, den Streit durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung beizulegen

Das Änderungsgesetzes zu § 97a UrhG könnte wie folgt lauten:

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

  • 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie im konkreten Fall erkennbar ungeeignet ist, die Rechtsverletzung beizulegen oder der Verletzer erklärt hat oder offensichtlich erkennen lässt, dass er einer Streitbeilegung durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung nicht zustimmen wird.

 

 

Begründung:

Der Antrag verfolgt das Ziel, Abmahnungen nach § 97a UrhG wegen eines Verstoßes gegen das Urhebergesetz entbehrlich zu machen, wenn –wegen der Umstände des Einzelfalls oder aus Gründen, die in der Person des Verletzers liegen – nicht zu erwarten ist, dass durch die Abmahnung das Ziel der Beilegung des Rechtsstreits nicht erreicht werden kann.

Überweisungs-PDF: