In Berlin werden Stiftungen öffentlichen Rechts im Wesentlichen vom Land Berlin finanziert. Trotzdem hat das Land Berlin hier derzeit kaum direkte Einflussmöglichkeiten, um sicherzustellen, dass Beschlüsse des Abgeordnetenhauses dort auch umgesetzt werden. Die Stiftungen können sich dem politischen Willen praktisch entziehen. Dies kann nicht so bleiben. Vom Land Berlin finanzierte Einrichtungen dürfen nicht außerhalb politischer Entscheidungen agieren.
Deshalb fordern wir die SPD-Fraktion auf, für alle Stiftungen öffentlichen Rechts im Land Berlin eine neue allgemein verbindliche rechtliche Grundlage zu schaffen, damit es wieder möglich ist, politische Entscheidungen auch durchzusetzen, wie unter anderem der Verzicht auf sachgrundlose Befristungen, das Angebot von Ausbildungsplätzen, das Unterlassen von Ausgründungen oder die Rückführung von ausgegründeten Unternehmen.
Zusätzlich muss das Aufsichts- und Entscheidungsgremium der jeweiligen Stiftung, der Stiftungsrat, mit Vertreter:innen der Arbeitnehmenden besetzt werden.
Annahme in der Fassung ASJ:
Die Mitglieder der SPD Fraktion des AGH und des Senats werden aufgefordert, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass Arbeitnehmer:innenrechte in Stiftungen des öffentlichen Rechts in gleicher Weise wie im gesamten öffentlichen Dienst des Landes Berlin gewahrt und durchgesetzt werden, insbesondere der Verzicht auf sachgrundlose Befristungen, das Angebot von Ausbildungsplätzen, das Unterlassen von Ausgründungen zum Zweck des Lohndumpings und der Tarifflucht und die Rückführung von ausgegründeten Töchterunternehmen. Die Aufsichts- und Entscheidungsgremien der Stiftungen sollen zusätzlich mit Vertreter:innen der Arbeitnehmer:innen besetzt werden.
Begründung
Die Forderungen sind im Hinblick auf den Arbeitnehmer:innenschutz gerechtfertigt, gehen aber im Hinblick auf die weitergehende Forderung eines unmittelbaren Einflusses der Politik über das Ziel hinaus und sind daher abzulehnen.
Eine Stiftung des öffentlichen Rechts hat gerade den Zweck, im Rahmen des Stiftungszwecks als mittelbare Staatsverwaltung eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber der direkten politischen Einflussnahme zu haben. Wenn die Politik unmittelbar in die Stiftung hineinregiert, ist das systemfremd, da dann die Rechtsform nicht die richtige ist. Dann müsste anstelle einer Stiftung ein weisungsgebundenes Landesamt gegründet werden, das unmittelbar dem politisch verantwortlichen Mitglied des Senats unterstellt wird. Eine Mischform, in der eine Stiftung des öffentlichen Rechts wie eine Behörde gesteuert wird, ist auch verfassungs- und haushaltsrechtlich abzulehnen, da die Stiftungsaufsicht zurecht nur als Rechtsaufsicht verfasst ist und das Stiftungsvermögen dem unmittelbaren Zugriff entzogen und dem Stiftungszweck zugeordnet ist.
Die Mitglieder der SPD Fraktion des AGH und des Senats werden aufgefordert, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass Arbeitnehmer:innenrechte in Stiftungen des öffentlichen Rechts in gleicher Weise wie im gesamten öffentlichen Dienst des Landes Berlin gewahrt und durchgesetzt werden, insbesondere der Verzicht auf sachgrundlose Befristungen, das Angebot von Ausbildungsplätzen, das Unterlassen von Ausgründungen zum Zweck des Lohndumpings und der Tarifflucht und die Rückführung von ausgegründeten Töchterunternehmen. Die Aufsichts- und Entscheidungsgremien der Stiftungen sollen zusätzlich mit Vertreter:innen der Arbeitnehmer:innen besetzt werden.
Begründung
Die Forderungen sind im Hinblick auf den Arbeitnehmer:innenschutz gerechtfertigt, gehen aber im Hinblick auf die weitergehende Forderung eines unmittelbaren Einflusses der Politik über das Ziel hinaus und sind daher abzulehnen.
Eine Stiftung des öffentlichen Rechts hat gerade den Zweck, im Rahmen des Stiftungszwecks als mittelbare Staatsverwaltung eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber der direkten politischen Einflussnahme zu haben. Wenn die Politik unmittelbar in die Stiftung hineinregiert, ist das systemfremd, da dann die Rechtsform nicht die richtige ist. Dann müsste anstelle einer Stiftung ein weisungsgebundenes Landesamt gegründet werden, das unmittelbar dem politisch verantwortlichen Mitglied des Senats unterstellt wird. Eine Mischform, in der eine Stiftung des öffentlichen Rechts wie eine Behörde gesteuert wird, ist auch verfassungs- und haushaltsrechtlich abzulehnen, da die Stiftungsaufsicht zurecht nur als Rechtsaufsicht verfasst ist und das Stiftungsvermögen dem unmittelbaren Zugriff entzogen und dem Stiftungszweck zugeordnet ist.