Antrag 58/II/2019 Soziale Vermieter*innen bei der Erbschaftssteuer belohnen: Vereinbarungen zur Mietpreisbindung ermöglichen!

Status:
Annahme mit Änderungen

Wir fordern die Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Mieten bei der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Mietshäuser, sofern sich die Vermieter*innen verpflichten, die Mieten langfristig (30 Jahre) zu binden und Eigenbedarfskündigungen auszuschließen. Die Bindung sollte an die Steigerung der örtlichen Vergleichsmiete oder die Inflationsrate gekoppelt werden. Die Höhe der Erbschaftsteuer sollte sich in der Folge an dem reduzierten Ertragswert der Immobilien orientieren.

 

Wird der Mietpreisbindung zugestimmt, erfolgt die Berechnung des Werts des Mietshauses im Rahmen des Ertragswertverfahrens nicht auf Basis der am Markt erzielbaren Mieten, sondern auf Basis der real erzielten Mieten. Die gegenwärtige Untergrenze durch den Bodenwert (§184 (3) S.2 BewG) der Immobilie darf in diesem Fall nicht gelten. Die Vereinbarung über die Mieten muss im Erbschaftssteuerbescheid, im Grundbuch und den Mietverträgen verankert werden. Verstöße gegen die Mietpreisbindung müssen zu einer verzinsten Nachzahlung der erlassenen Erbschaftsteuer führen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Wir fordern die Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Mieten bei der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Mietshäuser, sofern sich die Vermieter*innen verpflichten, die Mieten langfristig zu binden und Eigenbedarfskündigungen auszuschließen. Die Bindung sollte an die Steigerung der örtlichen Vergleichsmiete oder die Inflationsrate gekoppelt werden. Die Höhe der Erbschaftsteuer sollte sich in der Folge an dem reduzierten Ertragswert der Immobilien orientieren.

 

Wird der Mietpreisbindung zugestimmt, erfolgt die Berechnung des Werts des Mietshauses im Rahmen des Ertragswertverfahrens nicht auf Basis der am Markt erzielbaren Mieten, sondern auf Basis der real erzielten Mieten. Die gegenwärtige Untergrenze durch den Bodenwert (§184 (3) S.2 BewG) der Immobilie darf in diesem Fall nicht gelten. Die Vereinbarung über die Mieten muss im Erbschaftssteuerbescheid, im Grundbuch und den Mietverträgen verankert werden. Verstöße gegen die Mietpreisbindung müssen zu einer verzinsten Nachzahlung der erlassenen Erbschaftsteuer führen.

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

Wir fordern die Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Mieten bei der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Mietshäuser, sofern sich die Vermieter*innen verpflichten, die Mieten langfristig zu binden und Eigenbedarfskündigungen auszuschließen. Die Bindung sollte an die Steigerung der örtlichen Vergleichsmiete oder die Inflationsrate gekoppelt werden. Die Höhe der Erbschaftsteuer sollte sich in der Folge an dem reduzierten Ertragswert der Immobilien orientieren.

 

Wird der Mietpreisbindung zugestimmt, erfolgt die Berechnung des Werts des Mietshauses im Rahmen des Ertragswertverfahrens nicht auf Basis der am Markt erzielbaren Mieten, sondern auf Basis der real erzielten Mieten. Die gegenwärtige Untergrenze durch den Bodenwert (§184 (3) S.2 BewG) der Immobilie darf in diesem Fall nicht gelten. Die Vereinbarung über die Mieten muss im Erbschaftssteuerbescheid, im Grundbuch und den Mietverträgen verankert werden. Verstöße gegen die Mietpreisbindung müssen zu einer verzinsten Nachzahlung der erlassenen Erbschaftsteuer führen.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Beschluss des BPT 2021: abgelehnt
Überweisungs-PDF: