Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundestagsfraktion und der sozialdemokratische Bundesminister für Arbeit und Soziales mögen sich dafür einsetzen, dass die Schwerbehindertenausgleichsabgabe gemäß § 160 SGB IX mindestens verdoppelt wird.
Stellungnahme des FA für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz (FA IX) des Landesverbandes Berlin zum Antrag 219/I/2020 der Abteilung 09/13 (Treptow/Köpenick)
Die Ausgleichsabgaben werden auf Erlass des BMAS jährlich erhöht, jedoch handelt es sich nur um geringe Abgaben. Siehe beigefügte Darstellung der Ausgleichabgaben. Es sollen die Arbeitgeber belohnt werden, die bereit sind Menschen mit Schwerbehinderung einzustellen.
Vor allem Unternehmen, die sich in der neuen Ökonomie bewegen, stellen weniger Menschen mit Behinderung ein. Vor allem werden Menschen auf diese Quote angerechnet, die mindestens eine anerkannte Schwerbehinderung von 50% nachweisen können.
Die zusätzlichen Einnahmen können die Integrationsämter für die Unternehmen nutzen, die deutlich mehr Menschen mit einer Schwerstbehinderung einstellen.
Aktueller Stand der zu zahlenden Ausgleichabgaben
Ausgleichsabgabe ab Erhebungsjahr 2021
Ab dem Erhebungsjahr 2021 beträgt die Höhe der Ausgleichsabgabe je unbesetzten Pflichtplatz:
- 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
- 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
- 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %
So können Arbeitgeber, die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Aufträge erteilen, sich 50 % des Gesamtrechnungsbetrages abzüglich der Materialkosten auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.
Hinweis: Wir begrüßen diesen Antrag sehr und empfehlen, diesen an den Bundesparteitag weiterzuleiten.
Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundestagsfraktion und der sozialdemokratische Bundesminister für Arbeit und Soziales mögen sich dafür einsetzen, dass die Schwerbehindertenausgleichsabgabe gemäß § 160 SGB IX mindestens verdoppelt wird.