Antrag 79/I/2024 Schulprogramme als Mittel der Schulentwicklung stärken

Status:
Annahme

Die sozialdemokratischen Mitglieder im Senat und im Berliner Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, die schulrechtlichen Vorschriften zum Schulprogramm zu überarbeiten. Dabei sind insbesondere die Folgenden Aspekte umzusetzen:

 

  1. Aus dem Schulgesetz und der dazu erlassenen Ausführungsvorschrift  sich für die einzelnen Schulen eine klare Gliederung für das Schulprogramm als Instrument zur Qualitätsentwicklung ergeben. Dadurch soll der Erwartungshorizont für die Schulprogramme ersichtlich und die Erstellung vereinfacht werden.
  2. Das Schulprogramm wird als eigene Ebene innerhalb des schulischen Regelungssystems verstanden. Daher ist eine klare Trennung von Anliegen die im Schulprogramm beschlossen werden und solchen, die seiner Umsetzung dienen, vorzunehmen. Letztere brauchen nicht ihrerseits im Schulprogramm aufgenommen zu werden. Die Gewaltschutz- und Mobilitätskonzepte sind separat vom Schulprogramm vorzuhalten.
  3. Das Schulprogramm ist wirksam mit anderen datengestützten Schulentwicklungsinstrumenten, insbesondere den Schulverträgen abzustimmen. Dabei soll das Schulprogramm langfristige Entwicklungsziele festlegen, deren Erreichung durch die Schulverträge überprüfbar wird.
  4. Die gesetzlichen Anforderungen an das Schulprogramm sind insbesondere aus Entlastungsgesichtspunkten zu evaluieren und zu prüfen, ob bestimmte Festlegungen (bspw. schul- bzw. fachinterne Curricula) im Schulprogramm überhaupt getroffen werden müssen bzw. delegiert werden können.
  5. Die Schulprogramme, als langfristige Entwicklungsperspektive, sind künftig erst nach sechs, statt bisher drei Jahren von den Schulen zu aktualisieren.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Die sozialdemokratischen Mitglieder im Senat und im Berliner Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, die schulrechtlichen Vorschriften zum Schulprogramm zu überarbeiten. Dabei sind insbesondere die Folgenden Aspekte umzusetzen:

 

  1. Aus dem Schulgesetz und der dazu erlassenen Ausführungsvorschrift  sich für die einzelnen Schulen eine klare Gliederung für das Schulprogramm als Instrument zur Qualitätsentwicklung ergeben. Dadurch soll der Erwartungshorizont für die Schulprogramme ersichtlich und die Erstellung vereinfacht werden.
  2. Das Schulprogramm wird als eigene Ebene innerhalb des schulischen Regelungssystems verstanden. Daher ist eine klare Trennung von Anliegen die im Schulprogramm beschlossen werden und solchen, die seiner Umsetzung dienen, vorzunehmen. Letztere brauchen nicht ihrerseits im Schulprogramm aufgenommen zu werden. Die Gewaltschutz- und Mobilitätskonzepte sind separat vom Schulprogramm vorzuhalten.
  3. Das Schulprogramm ist wirksam mit anderen datengestützten Schulentwicklungsinstrumenten, insbesondere den Schulverträgen abzustimmen. Dabei soll das Schulprogramm langfristige Entwicklungsziele festlegen, deren Erreichung durch die Schulverträge überprüfbar wird.
  4. Die gesetzlichen Anforderungen an das Schulprogramm sind insbesondere aus Entlastungsgesichtspunkten zu evaluieren und zu prüfen, ob bestimmte Festlegungen (bspw. schul- bzw. fachinterne Curricula) im Schulprogramm überhaupt getroffen werden müssen bzw. delegiert werden können.
  5. Die Schulprogramme, als langfristige Entwicklungsperspektive, sind künftig erst nach sechs, statt bisher drei Jahren von den Schulen zu aktualisieren.

 

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Stellungnahme der AH-Fraktion AK 2 2026:
Die evidenzbasierte Schul- und Unterrichtsentwicklung wurde in der letzten Novelle des Schulgesetzes als Aufgabe der qualitativen Weiterentwicklung von Schule durch das neue Berliner Landesinstitut (BLiQ) aufgenommen. Zur weiteren Ausgestaltung finden fortlaufende Gespräche mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie statt. Weitere konkrete Schritte zur Überarbeitung der Vorschriften zum Schulprogramm wurden adressiert, sind aber mit dem Koalitionspartner bisher nicht weiter umsetzbar gewesen.

Stellungnahme des Senats 2026:
Zu diesem Antrag kann keine Stellungnahme seitens des Senats abgegeben werden, da dieser keinem SPD-geführten Ressort zuzuordnen ist.
Überweisungs-PDF: