Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats werden dazu aufgefordert, sich dafür einzusetzen, den im §1 des Berliner Schulgesetzes festgeschriebenen Auftrag der Schule inhaltlich religiös neutral und werteorientiert umzuformulieren.
Insbesondere der Satz des §1
„Dabei sollen die Antike, das Christentum und die für die Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen gesellschaftlichen Bewegungen ihren Platz finden“ soll in diesem Zuge geändert werden in
„Dabei sollen die für die Entwicklung humanistischer Werte, zur Freiheit, zur Emanzipation, zur Gleichberechtigung und zur Demokratie wesentlichen gesellschaftlichen, historischen Bewegungen ihren Platz finden.“
geändert werden.
Insbesondere in Berliner Schulen wird großer Wert auf die religiöse Neutralität der Lehrkraft und des Unterrichts gelegt. Neben dem Überwältigungsverbot des Beutelsbacher Konsens schreibt dies ebenso das Neutralitätsgebot vor. Die explizite Nennung des Christentums als ein zentrales Thema des unterrichtlichen Schulauftrags irritiert vor diesem Hintergrund zunehmend und ist nicht mehr als zeitgemäß zu bewerten.
Wenn der Anspruch an eine staatliche Neutralität auch rechtlich ernstgenommen werden soll, ist das Schulgesetz diesbezüglich zu überarbeiten und insbesondere die Bildungsziele neutral und werteorientiert umzuformulieren.
Das heißt natürlich nicht, dass das Thema der christlichen Religion und Geschichte keinen Platz im Unterricht finden soll. Schon jetzt ist dieses Thema der Religion fester Bestandteil in den Fächern Kultur, Philosophie, Ethik und natürlich auch im freiwilligen Religionsunterricht. An dieser thematischen Konzeptionierung soll und würde sich mit der Überarbeitung des Schulrechtes nichts ändern.
LPT II/2017: Überwiesen an FA V – Stadt des Wissens
Stellungnahme des Fachausschusses
Antrag 49/I/2017 – Das Schulgesetz wird zurzeit überarbeitet, dabei fließen Änderungswünsche der Jusos (beschlossen auf dem letzten LPT) in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit in der Schule ein. Weiteren Änderungsbedarf, insbesondere des Par. 1 sieht der FA nicht.