Antrag 314/II/2023 Reform des Unterhaltsrechts nicht zulasten von alleinerziehenden Müttern und ihren Kindern!

Status:
Annahme

Wir unterstützen Bemühungen zur Förderung einer partnerschaftlichen Betreuung von Kindern nach der Trennung der Eltern. Insbesondere ist die Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition richtig, die umgangs- und betreuungsbedingten Mehrbelastungen im Sozial- und Steuerrecht besser zu berücksichtigen. Denn eine partnerschaftliche Betreuung durch beide Elternteile führt in der Summe zu Mehrkosten – etwa für die Ausstattung von Kinderzimmern in den Wohnungen beider Elternteile oder zusätzliche Fahrtkosten.

 

Bei allen Maßnahmen zur Förderung einer partnerschaftlichen Betreuung muss berücksichtigt werden, dass Alleinerziehende – davon sind etwa 90 Prozent Frauen – und ihre Kinder in besonderem Maße von Armut bedroht sind. Gleichzeitig zahlt ein erheblicher Anteil der getrenntlebenden Väter keinen, zu wenig oder unregelmäßigen Kindesunterhalt. Jede Reform muss sich deshalb daran messen lassen, ob sie das Risiko von Kinderarmut senkt oder weiter verschärft.

 

Vor diesem Hintergrund lehnen wir Überlegungen zu Änderungen des Unterhaltsrechts ab, die dazu führen, dass alleinerziehenden Müttern und ihren Kindern weniger Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Ist eine partnerschaftliche Betreuung vereinbart, darf die Höhe des Barunterhalts maximal in dem Maße sinken, wie dem überwiegend betreuenden Elternteil nachweislich Aufwendungen erspart werden. In keinem Fall darf die Höhe des Barunterhalts unter das Existenzminimum des Kindes sinken.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Wir unterstützen Bemühungen zur Förderung einer partnerschaftlichen Betreuung von Kindern nach der Trennung der Eltern. Insbesondere ist die Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition richtig, die umgangs- und betreuungsbedingten Mehrbelastungen im Sozial- und Steuerrecht besser zu berücksichtigen. Denn eine partnerschaftliche Betreuung durch beide Elternteile führt in der Summe zu Mehrkosten – etwa für die Ausstattung von Kinderzimmern in den Wohnungen beider Elternteile oder zusätzliche Fahrtkosten.

 

Bei allen Maßnahmen zur Förderung einer partnerschaftlichen Betreuung muss berücksichtigt werden, dass Alleinerziehende – davon sind etwa 90 Prozent Frauen – und ihre Kinder in besonderem Maße von Armut bedroht sind. Gleichzeitig zahlt ein erheblicher Anteil der getrenntlebenden Väter keinen, zu wenig oder unregelmäßigen Kindesunterhalt. Jede Reform muss sich deshalb daran messen lassen, ob sie das Risiko von Kinderarmut senkt oder weiter verschärft.

 

Vor diesem Hintergrund lehnen wir Überlegungen zu Änderungen des Unterhaltsrechts ab, die dazu führen, dass alleinerziehenden Müttern und ihren Kindern weniger Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Ist eine partnerschaftliche Betreuung vereinbart, darf die Höhe des Barunterhalts maximal in dem Maße sinken, wie dem überwiegend betreuenden Elternteil nachweislich Aufwendungen erspart werden. In keinem Fall darf die Höhe des Barunterhalts unter das Existenzminimum des Kindes sinken.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: