Antrag 96/II/2023 Raum für politische Arbeit schaffen!

Status:
Annahme mit Änderungen

Die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus möge darauf hinwirken, dass ein Landesgesetz entworfen und dem Berliner Abgeordnetenhaus zur Abstimmung vorgelegt wird, nach dem öffentliche Einrichtungen wie Rathäuser, Verwaltungen, Schulen, öffentliche Nachbarschaftseinrichtungen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Stiftungen des Landes Berlin verpflichtet werden, politischen Parteien unter Beachtung der Vorgaben von § 5 Absatz 1 ParteienG sowie nach Maßgabe der Geeignetheit und entsprechend vorhandener Kapazitäten in angemessenem Umfang Räume für die politische Arbeit und für politische Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, wenn durch diese nicht zu befürchten  ist, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus möge darauf hinwirken, dass ein Landesgesetz entworfen und dem Berliner Abgeordnetenhaus zur Abstimmung vorgelegt wird, nach dem öffentliche Einrichtungen wie Rathäuser, Verwaltungen, Schulen, öffentliche Nachbarschaftseinrichtungen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Stiftungen des Landes Berlin verpflichtet werden, politischen Parteien unter Beachtung der Vorgaben von § 5 Absatz 1 ParteienG sowie nach Maßgabe der Geeignetheit und entsprechend vorhandener Kapazitäten in angemessenem Umfang Räume für die politische Arbeit und für politische Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, wenn durch diese nicht zu befürchten  ist, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird und Kapzitäten frei sind sowie keine Konflikte unterschiedlicher zeitgleicher Nutzergruppen zu erwarten sind.

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

Die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus möge darauf hinwirken, dass ein Landesgesetz entworfen und dem Berliner Abgeordnetenhaus zur Abstimmung vorgelegt wird, nach dem öffentliche Einrichtungen wie Rathäuser, Verwaltungen, Schulen, öffentliche Nachbarschaftseinrichtungen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Stiftungen des Landes Berlin verpflichtet werden, politischen Parteien unter Beachtung der Vorgaben von § 5 Absatz 1 ParteienG sowie nach Maßgabe der Geeignetheit und entsprechend vorhandener Kapazitäten in angemessenem Umfang Räume für die politische Arbeit und für politische Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, wenn durch diese nicht zu befürchten  ist, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird und Kapzitäten frei sind sowie keine Konflikte unterschiedlicher zeitgleicher Nutzergruppen zu erwarten sind.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: