Die Wohnungsmärkte in den Ballungsräumen sind deutschlandweit angespannt. Sorgen um die Bezahlbarkeit der Mieten und Angst vor Verdrängung sind bei vielen Mietern groß. In Berlin erfahren jährlich tausende Mieterhaushalte, die der Umwandlung von Mietwohnungen, teuren Modernisierungen und oft sogar unberechtigten Eigenbedarfskündigungen ausgesetzt sind, wie unzureichend der Mieterschutz ist. Bei extremer Wohnungsnachfrage ist Geschäftemache-rei mit Wohnraum leicht. Wer eine Wohnung sucht, ist der Wohnungsknappheit brutal ausge-setzt und findet kaum noch bezahlbare Angebote. Rechtswidrig völlig überhöhte Mietforderun-gen bei Neuvermietungen sind alltäglich. Zehntausende Mieterhaushalte leiden längst unter untragbaren Miethöhen und zu hoher Wohnkostenbelastung.
Wohnen ist ein Grundrecht. Mieterschutz und ein ausreichendes Wohnungsangebot sind eine politische Kernaufgabe. Wir werden in einem innerparteilichen Diskussionsprozess mit breiter Beteiligung unserer Mitglieder bis zum Landesparteitag II/2019 klären, ob und falls ja: unter welchen Bedingungen Enteignungen nach Art. 14 GG und Vergesellschaftungen nach Art. 15 GG für uns als Instrumente infrage kommen, um das Ziel eines ausreichenden Wohnungsan-gebots in Berlin zu gewährleisten.
Der Vorstand des SPD-Landesverbands Berlin, der Berliner Senat sowie die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestags und des Berliner Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, folgende weitere Gesetzesreformen und Maßnahmen zur wirksamen Regulierung des ange-spannten Wohnungsmarktes in Berlin und bundesweit in den Gebieten mit erhöhtem Wohnbe-darf zu unterstützen und durchzuführen:
A. Handlungsebene Bund und Länder
- Mietenstopp“ in Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf für 5 Jahre: Kappungsgrenze in Hö-he des allgemeinen jährlichen Preisanstiegs
- Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete aus den Mietänderungen oder Neumietver-trägen der letzten 10 Jahre (§ 558 BGB)
- Verschärfung der Mietpreisbremse durch Sanktionierung überhöhter vertraglicher Miet-preisvereinbarung (Mieterrecht auf Rückzahlung überhöhter Mieten rückwirkend für 3 Jah-re plus 10 % Schadensersatz). Die Ausnahme „umfassende Modernisierung“ ist rechtlich zu definieren und zu beschränken.
- Verschärfung des § 5 WiStG zur wirksameren Verfolgung von Mietwucher
- Absenkung der Modernisierungsumlage gem. §§ 559 BGB auf 5 % der anerkennungsfä-higen Modernisierungskosten, in Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarfs auf 3 %, Kappung bei maximal 2,00 EUR/qm Wohnfläche
- Stärkung des Mieterschutzes bei Härtefällen wegen Modernisierungsumlagen
- Der § 559 BGB ist zu streichen, damit Mieterinnen und Mieter künftig nicht mehr die ge-samten Kosten für Modernisierungsmaßnahmen allein tragen müssen.
- Zur weiteren Entlastung der Mieter*innen muss außerdem die gängige Praxis, dass die eigentlich durch die Hauseigentümer*innen zu entrichtende Grundsteuer über die Be-triebskosten auf die Mieter*innen umgelegt wird, durch eine Streichung von Ziffer 2 in § 2 der Betriebskostenverordnung beendet werden.
- Damit die Mieter*innen ihre Rechte effektiv wahrnehmen können, fordern wir eine gesetz-liche Regelung, die Wohnungsunternehmen mit als 100 Wohneinheiten verpflichtet, pari-tätisch besetzte Mieter*innenräte zur Beteiligung der Mieter*innenschaft an Unterneh-mensentscheidungen durchzusetzen. Vorbild für eine solche Regelungen könnte das Ber-liner Wohnraumversorgungsgesetz sein, dessen Bestimmungen zur Mitbestimmung von Mieter*innen auf private Unternehmen im gesamten Bundesgebiet ausgedehnt werden. Umgehungen der Regelungen durch künstliche Aufspaltungen von Unternehmensstruktu-ren müssen von vornherein ausgeschlossen werden.
- Stärkerer Schutz vor Eigenbedarfskündigungen
- Effektiver Kündigungsschutz für gemeinnützige soziale Einrichtungen
- Einführung eines Gewerbemieterschutzes in Sanierungs- und Erhaltungsgebieten
- Verdoppelung der GroKo-Ansätze für die Bundesmittel zur Unterstützung des durch die Länder geförderten Sozialen Wohnungsbaus ab 2020
- Wohngeld-Anpassung in 2020 und umfassende Wohngeld-Reform bis 2021
- Unterstützung des Bundes mit Mitteln der Wohnungsbau- und Städtebauförderung für die Bildung von Boden- und Infrastrukturfonds und Bodenbevorratung durch Kommunen.
- Verbesserung der rechtlichen Anwendungsbedingungen für die Ausübung kommunaler Vorkaufsrechte und Erweiterung des preislimitierten Vorkaufsrechts.
- Die bodenrechtlichen Instrumente des Besonderen Städtebaurechts und das allgemeine Vorkaufsrecht müssen auch bei sharedeal-Grunderwerb gelten, die grunderwerbsteuer-pflichtig werden müssen.
- Spekulation stoppen: Wir brauchen eine Steuer, die leistungslosen Gewinn durch Boden-wertsteigerungen abschöpft und Eigentümer baureifen Landes dazu anhält, ihr Baurecht auch schnell zu nutzen und das Land nicht jahrelang unbebaut zu lassen. Deshalb fordern wir die Grundsteuer C, die unbebautes, aber baureifes Land gesondert besteuert und wol-len darüber hinaus eine Bodenwertzuwachssteuer entwickeln. Ergänzend zur Grundsteu-er fordern wir eine Luxussteuer, die nicht mehr auf die Mieter*innen umgelegt werden darf und nur im Hochpreissegment greift.
- Baurechtlich sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die Genehmigung von Bebauungen zu befristen, um zu erreichen, dass die Spekulation mit Grundstücken, die über Baurecht verfügen, beendet wird. Die Ausnutzung von Baurecht muss gefördert werden, nicht das Nichtstun.
- Ertragssteuerrechtliche Ungerechtigkeiten bei share-deals sind zu beseitigen.
- Ergänzung des § 34 BauGB mit einer Sozialkomponente: Gemeinden erhalten die Mög-lichkeit, bei Bauvorhaben nach § 34 einen Anteil an Sozialwohnungen zu fordern, eine für den sozialen Wohnungsbau zweckgebundene Ausgleichszahlung zu verlangen und eine Beteiligung an Infrastrukturfolgelasten.
- Einführung der Innenentwicklungsmaßnahme (IEM)
- Stärkung des sozialen Erhaltungsrechts (Re-Novellierung von § 172 BauGB auf den Stand bis 1998), damit Städte die Verdrängung von Mietern und soziale Segregation wirk-samer verhindern können, dabei Verschärfung des Umwandlungsverbotes durch Strei-chung von Ausnahmen.
B. Handlungsebene Land Berlin
- Schnelle Prüfung und Präzisierung des Vorschlags aus der SPD, einen „Berliner Mieten-deckel“ landesrechtlich einzuführen und rechtssicher auszugestalten
- Priorität für Wohnungsbau: Erhöhung der Anzahl fertiggestellter Wohnungen in Berlin auf 20.000 bis 25.000 und Verdoppelung des Wohnungsbaus der Landeseigenen bis zum Jahr 2021 durch geeignete Maßnahmen, darunter:
- Beschleunigung des Wohnungsbaus durch schnelle Besetzung der vom Senat im Som-mer 2018 beschlossenen zusätzlichen 110 Personalstellen und ergebnisoffene Prüfung weiterer Personalbedarfe für die bezirkliche Stadtplanungs- und Bauaufsicht
- Konsequente und effiziente Anwendung des Berliner „Kooperativen Baulandmodells“ so-wie Evaluierung der bisherigen Verträge und Ergebnisse
- Prüfung eines generellen Vorkaufsrechts im Land Berlin für Baugrundstücke
- Klare Zeitbegrenzungen für Partizipationsverfahren
- Erhöhung der Wohnungsbauförderung auf mind. 5.000 Wohnungen im Jahr ab 2020, vor allem für Landeseigene und Genossenschaften
- Rechtsverordnung zur Begrenzung von Möblierungszuschlägen
- Rechtsverordnung zur Definition einer „umfassenden Modernisierung“ als Ausnahme von der Mietpreisbremse
- Stärkung der Zivilgerichtsgerichtsbarkeit und Straffung/Bündelung des Instanzenweges für Mietrechtssachen
- Weitere Maßnahmen zur Senkung von Neubaukosten und Modernisierungskosten sollten angestrebt werden. Der zuständige Fachausschuss der Berliner SPD wird gebeten, Vorschläge dafür zu diskutieren.
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Aktion | Seite | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Annahme | Ä-11 zum Antrag 69.1/I/2019 | 127 | 52 | Mündlicher ÄA auf dem LPT | Streichung Punkt 5 | ||
Annahme | Ä-01 zum Antrag 69.1/I/2019 | 128 | 143 | GLV | Z.143: streiche „Schnelle Prüfung und “ | ||
Annahme mit Änderungen | Ä-02 zum Antrag 69.1/I/2019 | 129 | 174 | AGS | ÄNDERUNGSANTRAG zu Antrag 69.1/1/2019 (Fassung der Antragskommission) der AGS Berlin unter B) Handlungsebene Land Berlin auf Seite 129 werden nach Punkt 10. folgende Punkte eingefügt: 11. Nicht ausgebaute Dachgeschosse sollen für die Nutzung als Wohnfläche mobilisiert werden. 12. Die Aufstockung bestehender Wohngebäude mit Flachdach um bis zu 3 Geschosse soll per städtebaulichem Vertrag ermöglicht werden. 13. Für die Mobilisierung von nicht mehr genutzten und benötigten Friedhofsflächen soll eine Taskforce gegründet werden, die aktiv die Kirchengemeinden anspricht. Diese Flächen sollen möglichst für Wohnraum, Grünflächen und Kleingartengelände genutzt werden. Der bisherige Punkt 11 wird zu Punkt 14.“ Begründung: In Berlin ist es möglich, durch den Ausbau von Dachgeschossen 40.000 Wohnungen zu schaffen. Ein weiterer Vorteil ist, dass durch den Ausbau die längst vorgeschriebene energetische Sanierung der Dachflächen durchgeführt wird. Da keine zusätzlichen Kosten für das Grundstück und die Ver- und Entsorgung anfallen, ist die Erstellung von Wohnraum hier besonders preisgünstig. Preistreibend beim Wohnungsbau sind besonders die Bodenpreise, die sich in den letzten 10 Jahren in Berlin mindestens verdoppelt und verdreifacht haben, und sich in Top-Innenstadtlagen sogar bis zu verzehntfacht haben. Vorteilhaft ist daher auch die Aufstockung von Flachdächern, die in Leichtbauweise erfolgen kann. Dadurch könnten in Berlin bis zu 120.000 Wohnungen entstehen. Durch die Mobilisierung von Friedhofsflächen können darüber hinaus Wohnbauflächen erschlossen werden, oder auch neue Grünflächen entstehen oder Ersatzflächen für Kleingärten genutzt werden, die bei der Bebauung von Kleingärten an anderer Stelle wegfallen. | ||
Annahme mit Änderungen | Ä-03 zum Antrag 69.1/I/2019 | 129 | 177 | Lichtenberg |
S. 129, nach Z. 177: Neuer Punkt 12:
„Die landeseigenen Wohnungsunternehmen setzen im Bestand grundsätzlich die untere Grenze in der Spanne des Mietspiegels als Kaltmiete an.
|
||
Zurückgezogen | Ä-04 zum Antrag 69.1/I/2019 | 128 | 177 | Lichtenberg | S. 129, nach Z. 177: Neuer Punkt 13: „Die landeseigenen Wohnungsunternehmen verzichten bei Neuvermietung auf einen Mietzuschlag.“ | ||
Annahme | Ä-05 zum Antrag 69.1/I/2019 | 129 | 177 | Lichtenberg | S. 129, nach Z. 177: Neuer Punkt 14: „Bei einem Umzug in eine kleinere Wohnung innerhalb der landeseigenen Wohnungsunternehmen soll, bei vergleichbarer Kategorie nach dem Mietspiegel, die bisherige Nettokaltmiete pro Quadratmeter für die neue Wohnung garantiert werden.“ | ||
Annahme | Ä-06 zum Antrag 69.1/I/2019 | 128 | 178 | Delegation Mitte | Auf Seite 128 des Antragsbuches wird in Zeile 178 nach den Worten „Vorschläge dafür zu diskutieren“ das Folgende ergänzt: „12. Der Senat wird aufgefordert, die Bezirke finanziell und personell bei der Prüfung und Schaffung neuer Milieuschutzgebiete unbürokratisch und umfangreich zu unterstützen, sofern sie dies bei der zuständigen Senatsverwaltung beantragen. Er wird weiterhin aufgefordert, von seinem Eingriffsrecht dort Gebrauch zu machen, wo Bezirke trotz des Vorliegens der Voraussetzungen keine Milieuschutzgebiete ausweisen.“ Begründung: Bei der ergänzten Forderung handelt es sich um einen Baustein aus dem Antrag 74/I/2019, der – für den Fall, dass dieser Antrag aus anderen Gründen keinen Erfolg hat – in den Antrag 69.1/I/2019 übernommen werden sollte. Die Befugnis des Senats, selbst Milieuschutzgebiete gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durch Rechtsverordnung auszuweisen, ergibt sich aus § 30 Abs. 1 AGBauGB-Berlin, der insofern auf das Evokationsrecht des Senats in § 7 AGBauGB verweist. Das bedeutet nach der Systematik des AGBauGB nicht, dass der Senat in dem betroffenen Gebiet zugleich auch die Bauplanungshoheit an sich ziehen muss. | ||
Annahme | Ä-07 zum Antrag 69.1/I/2019 | 126 | 25-26 | GLV | Z.25-26: ersetze „um das Ziel eines ausreichenden Wohnungsangebots in Berlin zu gewährleisten“ durch: „um das Ziel eines ausreichenden Angebots an bezahlbaren Wohnungen zu gewährleisten.“ | ||
Ablehnung | Ä-08 zum Antrag 69.1/I/2019 | 127 | 37-38 | Lichtenberg |
S. 127, Z. 37-38: streiche „in Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf für 5 Jahre“
|
||
Erledigt | Ä-09 zum Antrag 69.1/I/2019 | 127 | 52 | Antragskommission | Ändere in Z. 52ff. den Punkt 5. in: „Kurzfristige Absenkung der Modernisierungsumlage gem. §§ 559 BGB auf 5% der anerkennungsfähigen Modernisierungskosten, in Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf auf 3%, Kappung bei maximal 2,00 EUR/qm Wohnfläche. Langfristig ist der § 559 BGB zu streichen, damit Mieter*innen künftig nicht mehr die gesamten Kosten für Modernisierungsmaßnahmen allein tragen müssen.“ Und streiche Z.59-62. | ||
Zurückgezogen | Ä-10 zum Antrag 69.1/I/2019 | 127 | 62 | Neukölln | Füge als neue Absatzpunkte ein auf Seite 127 nach Zeile 62: "Modernisierungsumlagen sollen generell nur zulässig sein, wenn die Kosten der Modernisierung aus den Mieteinnahmen der letzten zehn Jahre und den zu erwartenden Mieteinnahmen der nächsten zehn Jahren nicht gedeckt werden können. Der Zeitraum der zulässigen Erhöhung der Miete aufgrund der Modernisierungsumlage ist auf die Laufzeit der Finanzierung der Modernisierungskosten zu begrenzen. Nach diesem Zeitraum sind Belastungen durch die durchgeführte Modernisierung ausgeschlossen.“ |
Die Wohnungsmärkte in den Ballungsräumen sind deutschlandweit angespannt. Sorgen um die Bezahlbarkeit der Mieten und Angst vor Verdrängung sind bei vielen Mietern groß. In Berlin erfahren jährlich tausende Mieterhaushalte, die der Umwandlung von Mietwohnungen, teuren Modernisierungen und oft sogar unberechtigten Eigenbedarfskündigungen ausgesetzt sind, wie unzureichend der Mieterschutz ist. Bei extremer Wohnungsnachfrage ist Geschäftemache-rei mit Wohnraum leicht. Wer eine Wohnung sucht, ist der Wohnungsknappheit brutal ausge-setzt und findet kaum noch bezahlbare Angebote. Rechtswidrig völlig überhöhte Mietforderun-gen bei Neuvermietungen sind alltäglich. Zehntausende Mieterhaushalte leiden längst unter untragbaren Miethöhen und zu hoher Wohnkostenbelastung.
Wohnen ist ein Grundrecht. Mieterschutz und ein ausreichendes Wohnungsangebot sind eine politische Kernaufgabe. Wir werden in einem innerparteilichen Diskussionsprozess mit breiter Beteiligung unserer Mitglieder bis zum Landesparteitag II/2019 klären, ob und falls ja: unter welchen Bedingungen Enteignungen nach Art. 14 GG und Vergesellschaftungen nach Art. 15 GG für uns als Instrumente infrage kommen, um das Ziel eines ausreichenden Angebots an bezahlbaren Wohnungen zu gewährleisten.
Der Vorstand des SPD-Landesverbands Berlin, der Berliner Senat sowie die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestags und des Berliner Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, folgende weitere Gesetzesreformen und Maßnahmen zur wirksamen Regulierung des ange-spannten Wohnungsmarktes in Berlin und bundesweit in den Gebieten mit erhöhtem Wohnbe-darf zu unterstützen und durchzuführen:
A. Handlungsebene Bund und Länder
- Mietenstopp“ in Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf für 5 Jahre: Kappungsgrenze in Hö-he des allgemeinen jährlichen Preisanstiegs
- Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete aus den Mietänderungen oder Neumietver-trägen der letzten 10 Jahre (§ 558 BGB)
- Verschärfung der Mietpreisbremse durch Sanktionierung überhöhter vertraglicher Miet-preisvereinbarung (Mieterrecht auf Rückzahlung überhöhter Mieten rückwirkend für 3 Jah-re plus 10 % Schadensersatz). Die Ausnahme „umfassende Modernisierung“ ist rechtlich zu definieren und zu beschränken.
- Verschärfung des § 5 WiStG zur wirksameren Verfolgung von Mietwucher
- Stärkung des Mieterschutzes bei Härtefällen wegen Modernisierungsumlagen
- Der § 559 BGB ist zu streichen, damit Mieterinnen und Mieter künftig nicht mehr die gesamten Kosten für Modernisierungsmaßnahmen allein tragen müssen.
- Zur weiteren Entlastung der Mieter*innen muss außerdem die gängige Praxis, dass die eigentlich durch die Hauseigentümer*innen zu entrichtende Grundsteuer über die Be-triebskosten auf die Mieter*innen umgelegt wird, durch eine Streichung von Ziffer 2 in § 2 der Betriebskostenverordnung beendet werden.
- Damit die Mieter*innen ihre Rechte effektiv wahrnehmen können, fordern wir eine gesetz-liche Regelung, die Wohnungsunternehmen mit als 100 Wohneinheiten verpflichtet, pari-tätisch besetzte Mieter*innenräte zur Beteiligung der Mieter*innenschaft an Unterneh-mensentscheidungen durchzusetzen. Vorbild für eine solche Regelungen könnte das Ber-liner Wohnraumversorgungsgesetz sein, dessen Bestimmungen zur Mitbestimmung von Mieter*innen auf private Unternehmen im gesamten Bundesgebiet ausgedehnt werden. Umgehungen der Regelungen durch künstliche Aufspaltungen von Unternehmensstruktu-ren müssen von vornherein ausgeschlossen werden.
- Stärkerer Schutz vor Eigenbedarfskündigungen
- Effektiver Kündigungsschutz für gemeinnützige soziale Einrichtungen
- Einführung eines Gewerbemieterschutzes in Sanierungs- und Erhaltungsgebieten
- Verdoppelung der GroKo-Ansätze für die Bundesmittel zur Unterstützung des durch die Länder geförderten Sozialen Wohnungsbaus ab 2020
- Wohngeld-Anpassung in 2020 und umfassende Wohngeld-Reform bis 2021
- Unterstützung des Bundes mit Mitteln der Wohnungsbau- und Städtebauförderung für die Bildung von Boden- und Infrastrukturfonds und Bodenbevorratung durch Kommunen.
- Verbesserung der rechtlichen Anwendungsbedingungen für die Ausübung kommunaler Vorkaufsrechte und Erweiterung des preislimitierten Vorkaufsrechts.
- Die bodenrechtlichen Instrumente des Besonderen Städtebaurechts und das allgemeine Vorkaufsrecht müssen auch bei sharedeal-Grunderwerb gelten, die grunderwerbsteuer-pflichtig werden müssen.
- Spekulation stoppen: Wir brauchen eine Steuer, die leistungslosen Gewinn durch Boden-wertsteigerungen abschöpft und Eigentümer baureifen Landes dazu anhält, ihr Baurecht auch schnell zu nutzen und das Land nicht jahrelang unbebaut zu lassen. Deshalb fordern wir die Grundsteuer C, die unbebautes, aber baureifes Land gesondert besteuert und wol-len darüber hinaus eine Bodenwertzuwachssteuer entwickeln. Ergänzend zur Grundsteu-er fordern wir eine Luxussteuer, die nicht mehr auf die Mieter*innen umgelegt werden darf und nur im Hochpreissegment greift. Bei einem Umzug in eine kleinere Wohnung innerhalb der landeseigenen Wohnungsunternehmen soll, bei vergleichbarer Kategorie nach dem Mietspiegel, die bisherige Nettokaltmiete pro Quadratmeter für die neue Wohnung garantiert werden.
- Baurechtlich sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die Genehmigung von Bebauungen zu befristen, um zu erreichen, dass die Spekulation mit Grundstücken, die über Baurecht verfügen, beendet wird. Die Ausnutzung von Baurecht muss gefördert werden, nicht das Nichtstun.
- Ertragssteuerrechtliche Ungerechtigkeiten bei share-deals sind zu beseitigen.
- Ergänzung des § 34 BauGB mit einer Sozialkomponente: Gemeinden erhalten die Mög-lichkeit, bei Bauvorhaben nach § 34 einen Anteil an Sozialwohnungen zu fordern, eine für den sozialen Wohnungsbau zweckgebundene Ausgleichszahlung zu verlangen und eine Beteiligung an Infrastrukturfolgelasten.
- Einführung der Innenentwicklungsmaßnahme (IEM)
- Stärkung des sozialen Erhaltungsrechts (Re-Novellierung von § 172 BauGB auf den Stand bis 1998), damit Städte die Verdrängung von Mietern und soziale Segregation wirk-samer verhindern können, dabei Verschärfung des Umwandlungsverbotes durch Strei-chung von Ausnahmen.
B. Handlungsebene Land Berlin
- Präzisierung des Vorschlags aus der SPD, einen „Berliner Mieten-deckel“ landesrechtlich einzuführen und rechtssicher auszugestalten
- Priorität für Wohnungsbau: Erhöhung der Anzahl fertiggestellter Wohnungen in Berlin auf 20.000 bis 25.000 und Verdoppelung des Wohnungsbaus der Landeseigenen bis zum Jahr 2021 durch geeignete Maßnahmen, darunter:
- Beschleunigung des Wohnungsbaus durch schnelle Besetzung der vom Senat im Som-mer 2018 beschlossenen zusätzlichen 110 Personalstellen und ergebnisoffene Prüfung weiterer Personalbedarfe für die bezirkliche Stadtplanungs- und Bauaufsicht
- Konsequente und effiziente Anwendung des Berliner „Kooperativen Baulandmodells“ so-wie Evaluierung der bisherigen Verträge und Ergebnisse
- Prüfung eines generellen Vorkaufsrechts im Land Berlin für Baugrundstücke
- Klare Zeitbegrenzungen für Partizipationsverfahren
- Erhöhung der Wohnungsbauförderung auf mind. 5.000 Wohnungen im Jahr ab 2020, vor allem für Landeseigene und Genossenschaften
- Rechtsverordnung zur Begrenzung von Möblierungszuschlägen
- Rechtsverordnung zur Definition einer „umfassenden Modernisierung“ als Ausnahme von der Mietpreisbremse
- Stärkung der Zivilgerichtsgerichtsbarkeit und Straffung/Bündelung des Instanzenweges für Mietrechtssachen
- Weitere Maßnahmen zur Senkung von Neubaukosten und Modernisierungskosten sollten angestrebt werden. Der zuständige Fachausschuss der Berliner SPD wird gebeten, Vorschläge dafür zu diskutieren.
- Der Senat wird aufgefordert, die Bezirke finanziell und personell bei der Prüfung und Schaffung neuer Milieuschutzgebiete unbürokratisch und umfangreich zu unterstützen, sofern sie dies bei der zuständigen Senatsverwaltung beantragen. Er wird weiterhin aufgefordert, von seinem Eingriffsrecht dort Gebrauch zu machen, wo Bezirke trotz des Vorliegens der Voraussetzungen keine Milieuschutzgebiete ausweisen.
- Nicht ausgebaute Dachgeschosse sollen für die Nutzung als Wohnfläche mobilisiert werden.
- Die Aufstockung bestehender Wohngebäude mit Flachdach um bis zu 3 Geschosse soll per städtebaulichem Vertrag ermöglicht werden.
- Wo möglich sollen nicht mehr genutzte und benötigte Friedhofsflächen für Wohnraum und Grünflächen genutzt werden.
- Die landeseigenen Wohnungsunternehmen setzen bei Neuvermietungen im Bestand grundsätzlich die untere Grenze in der Spanne des Mietspiegels als Kaltmiete an.