Zur Bestimmung der zulässigen Miethöhe und Begründung von Mieterhöhungsverlangen im Rahmen des Mietspiegels, sollen Merkmale, für die bereits eine Modernisierungsumlage erhoben wird, nicht länger als Wohnwerterhöhend eingeordnet werden können. Das betrifft insbesondere den Energieverbrauchskennwert sowie die Einordnung über den Gebäudestandard wie z.B. die Dämmung zusätzlich zur vorhandenen Bausubstanz und die Heizanlage. In den meisten Fällen werden die Modernisierungsmaßnahmen, die überhaupt erst den wohnwerterhöhenden Zustand herstellen, über die Modernisierungsumlage von den Mieter*innen bezahlt. Die Mieter*innen leisten damit bereits einen Beitrag zum Gebäudeerhalt und für den Klimaschutz. Es ist nicht einzusehen, dass Mieter*innen dafür noch einen zusätzlichen Aufschlag im Rahmen der Spanneneinordnung zahlen sollen.
Zusätzlich fordern wir eine gesetzliche Regelung, die einen Katalog für zeitgemäßen Standard von Wohngebäuden definiert. Hierzu gehören z.B. angemessene Stellflächen für Fahrräder. Das Erfüllen von zeitgemäßen Standards soll ebenfalls nicht als wohnwerterhöhend eingeordnet werden können. Damit Vermieter*innen ausreichend motiviert sind, zeitgemäße Standards herzustellen, soll das Unterschreiten der Standards als wohnwertmindernd eingeordnet werden.
Zur Bestimmung der zulässigen Miethöhe und Begründung von Mieterhöhungsverlangen im Rahmen des Mietspiegels, sollen Merkmale, für die bereits eine Modernisierungsumlage erhoben wird, nicht länger als Wohnwerterhöhend eingeordnet werden können, solange die Modernisierungsumlage für wohnwerterhöhende Merkmale auf die Mieter*innen umgelegt werden können. Das betrifft insbesondere den Energieverbrauchskennwert sowie die Einordnung über den Gebäudestandard wie z.B. die Dämmung zusätzlich zur vorhandenen Bausubstanz und die Heizanlage. In den meisten Fällen werden die Modernisierungsmaßnahmen, die überhaupt erst den wohnwerterhöhenden Zustand herstellen, über die Modernisierungsumlage von den Mieter*innen bezahlt. Die Mieter*innen leisten damit bereits einen Beitrag zum Gebäudeerhalt und für den Klimaschutz. Es ist nicht einzusehen, dass Mieter*innen dafür noch einen zusätzlichen Aufschlag im Rahmen der Spanneneinordnung zahlen sollen.
Zusätzlich fordern wir eine gesetzliche Regelung, die einen Katalog für zeitgemäßen Standard von Wohngebäuden definiert. Die Standards sollten sich nach dem Baujahr der Bezugsfertigstellung ausrichten.
Hierzu gehören z.B. angemessene Stellflächen für Fahrräder. Das Erfüllen von zeitgemäßen Standards soll ebenfalls nicht als wohnwerterhöhend eingeordnet werden können. Damit Vermieter*innen ausreichend motiviert sind, zeitgemäße Standards herzustellen, soll das Unterschreiten der Standards als wohnwertmindernd eingeordnet werden.
Zur Bestimmung der zulässigen Miethöhe und Begründung von Mieterhöhungsverlangen im Rahmen des Mietspiegels, sollen Merkmale, für die bereits eine Modernisierungsumlage erhoben wird, nicht länger als Wohnwerterhöhend eingeordnet werden können, solange die Modernisierungsumlage für wohnwerterhöhende Merkmale auf die Mieter*innen umgelegt werden können. Das betrifft insbesondere den Energieverbrauchskennwert sowie die Einordnung über den Gebäudestandard wie z.B. die Dämmung zusätzlich zur vorhandenen Bausubstanz und die Heizanlage. In den meisten Fällen werden die Modernisierungsmaßnahmen, die überhaupt erst den wohnwerterhöhenden Zustand herstellen, über die Modernisierungsumlage von den Mieter*innen bezahlt. Die Mieter*innen leisten damit bereits einen Beitrag zum Gebäudeerhalt und für den Klimaschutz. Es ist nicht einzusehen, dass Mieter*innen dafür noch einen zusätzlichen Aufschlag im Rahmen der Spanneneinordnung zahlen sollen.
Zusätzlich fordern wir eine gesetzliche Regelung, die einen Katalog für zeitgemäßen Standard von Wohngebäuden definiert. Die Standards sollten sich nach dem Baujahr der Bezugsfertigstellung ausrichten.
Hierzu gehören z.B. angemessene Stellflächen für Fahrräder. Das Erfüllen von zeitgemäßen Standards soll ebenfalls nicht als wohnwerterhöhend eingeordnet werden können. Damit Vermieter*innen ausreichend motiviert sind, zeitgemäße Standards herzustellen, soll das Unterschreiten der Standards als wohnwertmindernd eingeordnet werden.