Antrag 35/I/2023 Lasten von Eigenbedarfskündigungen gerechter verteilen

Status:
Annahme mit Änderungen

Der Verlust der Wohnung durch Eigenbedarfskündigung darf nicht zu finanziellen und sozialen Verwerfungen auf Seiten des/der betroffenen Mieters/Mieterin führen.

 

Die Gesetzeslage soll entlang folgender Forderungen geändert werden:

  • Die Kosten der Wohnungssuche und des Umzugs gehen zu Lasten des/der nutznießenden Eigentümers/Eigentümerin.Die Zehnjahresfrist bei Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht bleiben davon unberührt.
  • Die Kündigungsfrist und Zeit für die Wohnungssuche soll in Gebieten mit angespannter Wohnlage im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB um sechs Monate verlängert werden. Die Zehnjahresfrist bei Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht bleiben davon unberührt.
  • Alle Wohnungen innerhalb der auch für die Anmeldung eines Eigenbedarf heranzuziehenden nutznießenden Familienmitglieder finden bei der Frage über die Rechtmäßigkeit des Eigenbedarfs Beachtung.
  • Das Recht auf Eigenbedarfskündigung für nahe Familienangehörige entfällt.
  • Eigenbedarfskündigung darf nur zu Wohnzwecken erfolgen und nicht zu Zwecken der Wohnungsnutzung als ausgelagertes Home Office.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Der Verlust der Wohnung durch Eigenbedarfskündigung darf nicht zu finanziellen und sozialen Verwerfungen auf Seiten des/der betroffenen Mieters/Mieterin führen.

 

Die Gesetzeslage soll entlang folgender Forderungen geändert werden:

  • Die Kosten der Wohnungssuche und des Umzugs gehen zu Lasten des/der nutznießenden Eigentümers/Eigentümerin.Die Zehnjahresfrist bei Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht bleiben davon unberührt.
  • Die Kündigungsfrist und Zeit für die Wohnungssuche soll in Gebieten mit angespannter Wohnlage im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB um sechs Monate verlängert werden. Die Zehnjahresfrist bei Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht bleiben davon unberührt.
  • Alle Wohnungen innerhalb der auch für die Anmeldung eines Eigenbedarf heranzuziehenden nutznießenden Familienmitglieder finden bei der Frage über die Rechtmäßigkeit des Eigenbedarfs Beachtung.
  • Das Recht auf Eigenbedarfskündigung wird beschränkt auf Verwandte 1. Grades
  • Eigenbedarfskündigung darf nur zu Wohnzwecken erfolgen und nicht zu Zwecken der Wohnungsnutzung als ausgelagertes Home Office.

 

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

Der Verlust der Wohnung durch Eigenbedarfskündigung darf nicht zu finanziellen und sozialen Verwerfungen auf Seiten des/der betroffenen Mieters/Mieterin führen.

 

Die Gesetzeslage soll entlang folgender Forderungen geändert werden:

  • Die Kosten der Wohnungssuche und des Umzugs gehen zu Lasten des/der nutznießenden Eigentümers/Eigentümerin.Die Zehnjahresfrist bei Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht bleiben davon unberührt.
  • Die Kündigungsfrist und Zeit für die Wohnungssuche soll in Gebieten mit angespannter Wohnlage im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB um sechs Monate verlängert werden. Die Zehnjahresfrist bei Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht bleiben davon unberührt.
  • Alle Wohnungen innerhalb der auch für die Anmeldung eines Eigenbedarf heranzuziehenden nutznießenden Familienmitglieder finden bei der Frage über die Rechtmäßigkeit des Eigenbedarfs Beachtung.
  • Das Recht auf Eigenbedarfskündigung wird beschränkt auf Verwandte 1. Grades
  • Eigenbedarfskündigung darf nur zu Wohnzwecken erfolgen und nicht zu Zwecken der Wohnungsnutzung als ausgelagertes Home Office.

 

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Beschluss des Bundesparteitag 2023:

nicht befasst
Überweisungs-PDF: