Antrag 172/I/2015 Für eine Hauptstadt der Versammlungsfreiheit!

Die Versammlungsfreiheit – Eckpfeiler der Demokratie

„Eines der elementarsten Menschenrechte ist die Versammlungsfreiheit und das muss sie auch bleiben. Im Grundgesetz (GG) wird sie in Art. 8 als Grundrecht abgesichert.“  Sie ist kein Übel, sondern eine Bedingung der Demokratie. Mit allen Mittel muss sie geschützt werden und darf nur bei scherwiegenden Gründen minimal eingeschränkt werden. Hürden, die die Teilnahme erschweren oder einschränken könnten, dürfen nicht aufgebaut und – wenn möglich – müssen sie aktiv beseitigt werden. Dieser Aufgabe sind alle Verfassungsorgane verpflichtet.

 

Die Versammlungsfreiheit ist aber kein selbstverständlich gesichertes Recht: So musste 1985 das Bundesverfassungsgerichts angerufen werden. In dem bekannten Brokdorf-Urteil stellte es klar, dass keinesfalls leichtfertig Hand an die Versammlungsfreiheit gelegt werden darf. Seit dem (und schon davor) beschäftigen sich aber immer wieder Gerichte damit, dass Behörden unzulässig Versammlungen einschränkten.

 

Die nicht gewährleistete Versammlungsfreiheit

Jüngere Beispiele: Den „Mahngang Täterspuren“ des Bündnisses „Dresden nazifrei“ verboten das Dresdner Ordnungsamt faktisch, indem sie sie ihn willkürlich verlegten, um den Neonazis Raum für ihre menschenverachtende Propaganda zu schaffen. Die konservative „Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)“ titelte „Teheran, Damaskus, Minsk – Dresden“. 2013 erklärte das Verwaltungsgericht Dresden die Verlegung für rechtswidrig. Hinzu kam eine massive Repressionswelle, die Menschen vom Protest gegen Neonazis abhalten sollte. Dafür überzogen sächsische Behörden einzelne Personen mit haltlosen Strafanzeigen und stellten alle Demonstrierenden (per Funkzellenabfrage) unter einen Generalverdacht strafbarer Handlungen.

 

Ebenso skandalöse Fälle spielten sich 2012 und 2013 in Frankfurt ab: Im ersten Jahr verboten die hessischen Behörden alle Versammlungen des Bündnisses „Blockupy“. Im zweiten Jahr kesselte die Polizei willkürlich einen Teil der Großdemonstration ein, sodass der restliche Demonstrationszug daran gehindert war, den Weg fortzusetzen. So sollte Kritik an der aktuellen Wirtschaftspolitik und dem Kapitalismus unterbunden werden. Zudem mussten die Demonstrierenden unverhältnismäßig lange ausharren. Diese Eskalationslinie setzte die Polizei 2015 fort.

 

Nein zu Abfilmen von Demonstrationen, polizeilicher Vorratsspeicherung und „Unterbindungsgewahrsam“

Berlin schlägt momentan die gleiche gefährliche Richtung ein: So wurde es 2014 der Polizei erlaubt, Demonstrationen – ohne das eine Straftat vorliegt – grundlos abzufilmen. (Schon bei der ersten Anwendung am 1. Mai verstieß die Polizei gegen die Einschränkung, indem sie nicht alle Veranstaltungsleiter*innen über ihre Filmaufnahmen informierte.) Erklärtermaßen soll diese Regelung in kommendes Versammlungsgesetz übernommen werden. Selbst der Landesverfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass das Abfilmen Menschen davon abhalten kann, für ihre Positionen zu demonstrieren. Das ist für uns und laut Beschluss des Landesparteitags für die Berliner SPD nicht hinnehmbar! Schon seit mehreren Jahren speichert die Berliner Polizei in einer Datenbank personenbezogene Daten von Versammlungsanmelder*innen. Diese polizeiliche Vorratsspeicherung lehnen wir entschieden ab! Sie könnten Menschen davon abhalten, eine Versammlung überhaupt erst anzumelden. Zudem soll der sogenannte „Unterbindungsgewahrsam“ von zwei Tagen auf vier Tage verdoppelt werden. Für uns ist es nicht mit einem Rechtsstaat und einer Demokratie hinnehmbar, dass Menschen ohne Verdacht einer Straftat inhaftiert werden, sodass sie nicht an Versammlungen teilnehmen können!

 

Für ein progressives Landesversammlungsgesetz

Berlin steht als größte Stadt der Bundesrepublik Deutschlands und als die Bundeshauptstadt besonders im Fokus: Hier wird am besten demonstriert, weil ihr viele Adressat*innen des Protestes sitzen. Dieser Verantwortung muss die Berliner Landespolitik gerecht werden. Seit der Föderalismusreform von 2006 hat jedes Bundesland die Möglichkeit, ein eigenes Versammlungsgesetz zu erlassen – ansonsten gilt das Bundesversammlungsgesetz 1953 weiter.

Einige Bundesländer haben genau das in Angriff genommen. Das Ergebnis: gruselig, bedenklich und verfassungs-„feindlich“. Bekannte Beispiele des Scheiterns sind Sachsen, Bayern und Niedersachsen. Die Bundesländer nutzten ihre neue Kompetenz meist dazu, das Versammlungsrecht weiter einzuschränken. Das widerspricht dem sozialdemokratischen Politikverständnis. Berlin sollte jetzt vorangehen und in der kommenden Legislaturperiode das erste progressive Versammlungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorlegen!

 

Was macht ein progressives Versammlungsgesetz aus und was muss unternommen werden?

 

a) Die Bannmeilen müssen abgeschafft oder so weit wie möglich verkleinert werden. Die Nähe zum Objekt der Demonstration muss gesichert sein, das heißt nicht weiter als 50 Meter Entfernung. Es darf außerdem keine überschneidenden Bannmeilen geben – wie es beim Berliner Abgeordnetenhaus und dem Bundesfinanzministerium der Fall ist. Die Schutzbereiche um Gedenkstätten müssen selbstverständlich erhalten bleiben.

 

b) Die Internetwache der Berliner Polizei sorgt grundsätzlich für leicht durchzuführende Versammlungsanmeldungen. Es darf jedoch nicht sein, dass beispielsweise in Form von Sondernutzungsanträgen weitere Anmeldungen notwendig werden, wenn Bahnhofsvorplätze oder andere öffentliche Orte von den Anmeldungen berührt sind. Eine zentrale Stelle (mit entsprechender Website) muss als One-Stop-Agency fungieren. Sobald sie Zeitpunkt und geplanter Verlauf der Versammlung erhalten hat, muss sie selbst alle weiteren Schritte erledigen. Die angemeldete Veranstaltung wird sofort in einem Art Veranstaltungskalender veröffentlicht. Zukünftig muss die Pflicht entfallen, erst eine Veranstaltung anzumelden, bevor sie beworben werden darf. Diese Regelung ist überflüssig. Die Anmeldefristen dürfen sich nur noch nach einem festgelegten, möglichst kurzen Zeitaufwand für Information der Öffentlichkeit, verkehrstechnische Maßnahmen oder Ähnliches richten. Hierbei darf sich die aktuelle Frist nicht verlängern.

 

c) Die Auflagen haben ein überbordendes Ausmaß angenommen. Dazu wird der Versammlungsleitung noch mit horrenden Straften bei Verstößen gedroht. Auflagen müssen auf ein Minimum reduziert werden. Sie schrecken wiederum ab, überhaupt das Recht eine Demonstration anzumelden zu nutzen. So dürfen beispielsweise Demonstrationsrouten nur mit Einwilligung der Versammlungsleitung geändert werden. Generell müssen die Rechte der Anmelder*innen und der Versammlungsleitung ausgebaut und ihre Pflichten abgebaut werden. Für einzelne Handlungen auf Demonstrationen können sie nicht verantwortlich gemacht werden, sondern ausschließlich der*die jeweilige Demonstrierende. Das momentane Verständnis ihrer Rolle erinnert mehr an einen autoritären Obrigkeitsstaat. Verpflichtende Anmeldegespräche sind folgerichtig ebenso abzuschaffen wie die Auflage, Ordner*innen zu stellen. Jedoch sollen Anmelder*innen die Möglichkeit behalten, Ordner*innen anzumelden. Trotz des grundsätzlichen Abbaus von Auflagen muss eine neue Regelung in das Versammlungsgesetz integriert werden, dass ein Durchgreifen bei rassistischen, antisemitischen, antiziganistischen, LGBTIQ*-feindlichen und sonstigen Äußerungen, die in den Bereich der gruppenbezogen Menschenfeindlichkeit fallen, ermöglicht werden. So muss es die Möglichkeit geben, Teilnehmer*innen, die sich entsprechend geäußert haben, von der Versammlung auszuschließen. Bei wiederholten Verstößen und systematischer Weigerung der Veranstalter*innen gegen diese Verstöße vorzugehen, muss auch eine Auflösung der Versammlung in Betracht gezogen werden können.

 

d) Die Daten zu Demonstrierenden, mitgeführten Sachen oder zu den Anmelder*innen dürfen nicht gespeichert werden. Es gibt keinerlei Gründe, warum Menschen bei der Ausübung dieses Grundrechtes erfasst werden müssen. Wieder besteht die Gefahr eines abschreckenden Generalverdachts. Es dürfen auf dem Weg zur Versammlung oder auf ihr selbst keine Personalien festgestellt werden, wenn keine Straftat vorliegt. So muss es der Polizei auch untersagt sein, Personen auf ihren Aufenthaltsstatus hin zu überprüfen.

 

e) Es dürfen keine angemeldeten Kundgebungen oder Versammlungen (beispielsweise von Neonazis) mehr verheimlicht werden. Gegendemonstrationen dürfen weder untersagt oder unterbunden werden. Denn die Demonstrationsfreiheit beinhaltet das Recht auf Gegendemonstration. Vielmehr muss darauf geachtet werden, dass das Versammlungsrecht nicht zu menschenverachtender Propaganda missbraucht wird. Der Gegenprotest muss in Hör- und Sichtweite stets aktiv durch die Polizei ermöglicht werden (50-Meter-Regel). Blockaden, auch Blockaden auf Versammlungsstrecken, werden nicht als Straftat verfolgt.

 

f) Das Vermummungsverbot muss ebenso wie Reglungen zur „Passivbewaffnung“ ersatzlos aufgehoben werden. Es wird häufig willkürlich gehandhabt und von der Polizei nicht selten als Vorwand genutzt, um eine Demonstration zu behindern. Das Recht auf anonyme Meinungsäußerung wiegt weit mehr als der polizeiliche Wunsch nach Strafverfolgung. Folglich existiert das Vermummungsverbot in kaum einer Demokratie der Welt. Menschen müssen beispielsweise in Folge von Demonstrationen für Arbeitnehmer*innenrechten, gegen Homophobie oder gegen Neonazis mit negativen Folgen rechnen.

 

g) Die Vorfeldkontrollen stellen alle Versammlungsteilnehmer*innen unter Generalverdacht. Wir lehnen sie ab. Weil ein Demonstrationszug in der Regel weder permanent von Polizist*innen eingekesselt wird noch das erstrebenswert wäre, sind die Vorfeldkontrollen rein symbolisch und bringen keine Mehrwert für die Sicherheit. Sie sind deshalb auch ein unnötiger Aufwand für die Polizist*innen.

 

h) Die Teilnahme darf niemanden untersagt werden, sondern muss im Sinne des Grundrechtes aktiv ermöglicht werden. Reiseverbote, willkürliche Platzverweise oder „Unterbindungsgewahrsam“ sind weder verhältnismäßig noch mit dem Grundrecht vereinbar. Gleiches gilt für Gefährder*inansprachen, die betreffende Personen von einer Teilnahme abhalten soll.

 

i) Alle Polizist*innen, auch diejenigen, die im Rahmen der Amtshilfe aus anderen Bundesländern nach Berlin entsendet werden, haben bei der Begleitung von Versammlungen gut sichtbare und leicht erkennbare Kennzeichnungen zu tragen sowie ihre Kennzeichnungsnummern auf Anfrage unverzüglich herauszugeben. Die Berliner Polizei hat hierfür Kennzeichnungsnummern vorrätig zu halten und soll eine Liste darüber führen, an welche*n Beamt*in die Nummer ausgegeben wurde.

 

j) Eine Abschaffung der bisher in einem anderen Gesetz geregelten Übersichtsaufnahmen

 

k) Bild- und Tonaufnahmen dürfen durch die Polizei nur dann angefertigt werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass von Teilnehmer*innen der Versammlung eine erhebliche Gefahr für besonders geschützte Rechtsgüter, insbesondere Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit oder Sachen von bedeutendem, historischem oder gesellschaftlichem Wert ausgeht.

 

l) Der Einsatz von Pfefferspray darf nur in Ausnahmefällen erfolgen und ist nur zulässig, wenn kein milderes Vorgehen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben anwendbar ist. Jeder einzelne Einsatz ist zu protokollieren und bedarf einer nachträglichen Prüfung. Es soll grundsätzlich nur zur Selbstverteidigung der Beamt*innen eingesetzt werden und insbesondere nicht als sogenanntes Riot Control Agency. Vor dem Pfefferspray-Einsatz, der immer von der Einsatzleitung begründet angeordnet werden muss, müssen Orte für medizinische Versorgung eingerichtet und verständlich bekannt gegeben werden.

 

m) Der Unterbringungsgewahrsam gehört abgeschafft. Eine Inhaftierung von Menschen aufgrund des Verdachtes der Möglichkeit einer Straftatbegehung verstößt nicht nur gegen unser Menschenbild, sondern auch gegen den dem Strafrecht immanenten Grundsatz, keine Strafe ohne Straftat und dem Resozialisierungsgedanken.

 

Das Berliner Landesversammlungsgesetz muss versammlungsfreundlich angelegt werden und damit am Grundrecht orientiert. Häufig vorgeschobene Sicherheitsbedenken stehen in keinem Verhältnis zum hohen Gut der Versammlungsfreiheit und sind meist unbegründet. Damit wollen wir wieder eine sozialdemokratische Innenpolitik stärken.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Für eine Hauptstadt der Versammlungsfreiheit!

Die Versammlungsfreiheit – Eckpfeiler der Demokratie

 

Eines der elementarsten Menschenrechte ist die Versammlungsfreiheit und das muss sie auch bleiben. Im Grundgesetz (GG) wird sie in Art. 8 als Grundrecht abgesichert. Sie ist kein Übel, sondern eine Bedingung der Demokratie. Mit allen Mittel muss sie geschützt werden und darf nur bei scherwiegenden Gründen minimal eingeschränkt werden. Hürden, die die Teilnahme erschweren oder einschränken könnten, dürfen nicht aufgebaut und – wenn möglich – müssen sie aktiv beseitigt werden. Dieser Aufgabe sind alle Verfassungsorgane verpflichtet. In dem bekannten Brokdorf-Urteil stellt das Bundesverfassungsgerichts 1985 klar, dass keinesfalls leichtfertig Hand an die Versammlungsfreiheit gelegt werden darf.

 

Die Möglichkeit der freien Versammlung dient nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur der „ungehinderten Persönlichkeitsentfaltung“, sondern die Versammlungsfreiheit unterstützt insbesondere die Einflussnahme auf die politische Willensbildung. Sie bildet damit ein „wesentliches Element demokratischer Offenheit und gewährleistet so „ein Stück ursprünglicher ungebändigter unmittelbarer Demokratie“. Nach dieser Rechtsprechung ist die Versammlungsfreiheit somit „für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend“.

 

Zentrales Regelwerk für Versammlungen ist das Versammlungsgesetz des Bundes (VerSG). Zwar haben die Länder seit der Föderalismusreform 2006 die Kompetenz der Gesetzgebung für das Versammlungsrecht. Bis aus wenige Ausnahmen gilt im Land Berlin das Versammlungsgesetz des Bundes jedoch bislang fort.

 

I. Allgemeine Grundsätze für die Schaffung eines eigenen Berliner Versammlungsgesetzes

 

Berlin ist mit im Schnitt 5000 Demonstrationen im Jahr die Hauptstadt der Versammlungen. Hier wird am besten demonstriert, weil hier viele Adressat*innen des Protestes sitzen.

Vor diesem Hintergrund stellt es eine gewaltige Herausforderung dar, ein Versammlungsrecht zu schaffen, dass eine ungestörte und grundrechtskonforme Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit ermöglicht. Die Berliner Landespolitik will sich diesen Herausforderungen stellen und deswegen von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, ein eigenes Landesgesetz zu verabschieden. Dies sieht auch der Koalitionsvertrag vor. Danach soll ein Gesetz erarbeitet werden, „das als deutschlandweites Vorbild für ein demokratieförderndes und grundrechtsbezogenes Versammlungsrecht dienen kann“.

 

Dabei muss sichergestellt werden, dass unser sozialdemokratisches Verständnis vom Versammlungsrecht im Rahmen der strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben für dieses Gesetz prägend wird. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass der Grundsatz gewahrt bleibt: „Im Zweifel für die Versammlungsfreiheit“. Das setzt voraus, dass die Versammlungsfreiheit nicht durch unangemessene und übertreibende Sicherheitsanforderungen – wie teilweise in anderen Bundesländern geschehen – eingeschränkt wird.

Um diese Ansprüche erfüllen zu können, ist es erforderlich, einen umfassenden Diskussionsprozess zu organisieren, der die Bedeutung der Versammlungsfreiheit für unsere Demokratie widerspiegelt. Um ein verfassungsfestes und demokratiestärkendes Gesetz zu schaffen, müssen daher alle Beteiligten (Zivilgesellschaft, Datenschutzbeauftragte, Polizei und Verwaltung, Versammlungsrechtsexpertinnen und Experten usw.) an der Willensbildung angemessen beteiligt werden. Auch sind alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (Vergleich mit den Gesetzen anderer Länder, Gerichtsentscheidungen, Anhörungen, Studien usw.) zu nutzen.

 

Vor diesem Hintergrund setzt ein neues Gesetz, das sich vom Bundesgesetz bewusst abgrenzen und dies freiheitlich weiter entwickeln will, eine besonders sorgfältige Abwägung und Analyse mit der vorhandenen Rechtsprechung voraus. Die Einbeziehung entsprechender Expertinnen und Experten ist daher zwingend geboten.

 

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der hohe Rang der Versammlungsfreiheit dazu geführt hat, dass dem Gesetzgeber enge verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sind, die sich aus einer umfänglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte ergeben. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

 

Stellungnahme(n):
  Stellungnahme der AH-Fraktion 2018:   Die Koalitionsvereinbarung 2016 – 2021 sieht zum Versammlungsrecht folgendes vor:   „Die Versammlungsfreiheit ist für die Koalition eine Bedingung für die Demokratie und muss geschützt werden. Die Koalition stellt Versammlungsteilnehmer*innen nicht unter Generalverdacht. Daher setzt sie sich für eine restriktive Handhabung beim Filmen von Versammlungen ein. Sie wird ein Berliner Versammlungsgesetz erlassen, das als deutschlandweites Vorbild für ein demokratieförderndes und grundrechtsbezogenes Versammlungsrecht dienen kann. Die Koalition wird die Veranstaltungsdatenbank durch die Datenschutzbeauftragte überprüfen lassen.“   Derzeit befinden sich die Koalitionsfraktionen in Verhandlungen zur Erarbeitung eines neuen Berliner Landesversammlungsgesetzes.