Antrag 37/II/2021 Freie Schulen – gerecht finanziert und für alle Kinder offen

Status:
Annahme

Schulen in freier Trägerschaft müssen laut Grundgesetz für alle Kinder unabhängig von den Einkommensverhältnissen ihrer Eltern effektiv zugänglich sein (Sonderungsverbot). Dafür kämpfen wir im Rahmen unseres Einsatzes für eine gerechtere Bildungslandschaft in Berlin und schaffen die Voraussetzungen – durch eine Finanzierung und die Staffelung von Schulgeldern entsprechend dem verfügbaren Einkommen der Familien – damit der Schulbesuch in Berlin, ganz egal wo, nicht vom Geldbeutel der Eltern abhängt. Folgende Punkte sind für uns für die Reform zentral:

 

  1. Die Regelung im Koalitionsvertrag von 2016, nach der Schulen, die viele Kinder aus einkommensschwächeren Familien aufnehmen und Inklusion umsetzen, höhere Zuschüsse erhalten, Schulen mit einer hohen Sonderung aber weniger, muss umgesetzt werden. Bei Schulen mit einer hohen Sonderung und hohen Schulgebühren (und entsprechend hohen Eigeneinnahmen) sollte die staatliche Unterstützung weitgehend zurückgefahren werden.
  2. Es braucht eindeutige rechtliche Vorgaben in Form einer Schulgeldhöchstbetragstabelle (entsprechend Tageskostenbetreuungsgesetz), die den Zugang zu Schulen in freier Trägerschaft für alle Einkommensgruppen sicherstellen.
  3. Die Aufsicht und Beratung von Schulen in freier Trägerschaft innerhalb der Senatsverwaltung für Bildung muss personell und inhaltlich gestärkt werden.
  4. Schulen in freier Trägerschaft, die eine vergleichbare soziale Durchmischung wie die öffentlichen Schulen im Umfeld (im Durchschnitt) haben , das Sonderungsverbot einhalten, ihr Personal tarifgebunden bezahlen und sich den gleichen Qualitäts- und Leistungsindikatoren stellen, wie öffentliche Schulen sollen in ähnlicher Weise wie staatliche Schulen Zugang zu öffentlichen Förderungen erhalten.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Schulen in freier Trägerschaft müssen laut Grundgesetz für alle Kinder unabhängig von den Einkommensverhältnissen ihrer Eltern effektiv zugänglich sein (Sonderungsverbot). Dafür kämpfen wir im Rahmen unseres Einsatzes für eine gerechtere Bildungslandschaft in Berlin und schaffen die Voraussetzungen – durch eine Finanzierung und die Staffelung von Schulgeldern entsprechend dem verfügbaren Einkommen der Familien – damit der Schulbesuch in Berlin, ganz egal wo, nicht vom Geldbeutel der Eltern abhängt. Folgende Punkte sind für uns für die Reform zentral:

 

  1. Die Regelung im Koalitionsvertrag von 2016, nach der Schulen, die viele Kinder aus einkommensschwächeren Familien aufnehmen und Inklusion umsetzen, höhere Zuschüsse erhalten, Schulen mit einer hohen Sonderung aber weniger, muss umgesetzt werden. Bei Schulen mit einer hohen Sonderung und hohen Schulgebühren (und entsprechend hohen Eigeneinnahmen) sollte die staatliche Unterstützung weitgehend zurückgefahren werden.
  2. Es braucht eindeutige rechtliche Vorgaben in Form einer Schulgeldhöchstbetragstabelle (entsprechend Tageskostenbetreuungsgesetz), die den Zugang zu Schulen in freier Trägerschaft für alle Einkommensgruppen sicherstellen.
  3. Die Aufsicht und Beratung von Schulen in freier Trägerschaft innerhalb der Senatsverwaltung für Bildung muss personell und inhaltlich gestärkt werden.
  4. Schulen in freier Trägerschaft, die eine vergleichbare soziale Durchmischung wie die öffentlichen Schulen im Umfeld (im Durchschnitt) haben , das Sonderungsverbot einhalten, ihr Personal tarifgebunden bezahlen und sich den gleichen Qualitäts- und Leistungsindikatoren stellen, wie öffentliche Schulen sollen in ähnlicher Weise wie staatliche Schulen Zugang zu öffentlichen Förderungen erhalten.

 

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Stellungnahme des Senats 2022: Der neue Senat nimmt den Beschluss zur Kenntnis.

In den Richtlinien der Regierungspolitik 2021-2026 ist festgelegt: „In Bezug auf Schulen in freier Trägerschaft wird der Senat eine schulgesetzliche Änderung vornehmen. Es wird geprüft, ob und wie diejenigen freien Schulen, die bestimmte Kriterien wie zum Beispiel soziale Durchmischung bzw. Inklusion, faire Arbeitsbedingungen sowie gemeinsames Verständnis von Qualitätssteuerung erfüllen, zusätzlich gefördert werden können.“

Nach § 98 Abs. 3 Nr. 4 SchulG kann die Genehmigung als Ersatzschule nur erteilt werden, wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Erziehungsberechtigen nicht gefördert wird. Im Land Berlin gilt, dass eine Sonderung nach Besitzverhältnissen nur vermieden werden kann, wenn das Einstiegsschulgeld für die erste Einkommensgruppe (jährliches Familieneinkommen maximal 29.420 Euro brutto) nicht mehr als 100,00 Euro monatlich beträgt. Die Zweite Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz sieht zudem vor, dass 10 % des Schulgeldaufkommens verwendet werden muss, um Freiplätze und Schulgeldermäßigungen für Kinder sozial schwacher Eltern zu finanzieren.
Überweisungs-PDF: