Die zwingende Festsetzung von Verspätungszuschlägen gem. § 152 (2) AO ist durch den Gesetzgeber dahingehend zu reformieren, dass auch eine Teil- oder Vollerlass, insbesondere bei Renteneinkünften, möglich ist.
Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Landesgruppe (Konsens)
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Stellungnahme(n):
Stellungnahme der Landesgruppe 2026:
Im Zuge der Steuerreform im Jahr 2019 wurde die Regelung, nach der ein Verspätungszu-schlag für zu spät eingereichte Steuererklärungen im Ermessen der jeweiligen Finanz-verwaltung stand, abgeschafft. Seitdem gilt eine automatische Festsetzung der Ver-spätungszuschläge. Die Regelung wurde angepasst, um einerseits Bürokratie abzubau-en und Einheitlichkeit zu schaffen, sodass die Verspätungszuschläge im Zweifel nicht mehr von der sachbearbeiteten Person abhängen.
Nach § 227 der Abgabenordnung (AO) können gleichzeitig weiterhin Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einbeziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
Aus Sicht der Landesgruppe wird die derzeitige Gesetzeslage schon heute dem grundle-genden Wunsch des Antrags gerecht. Eine konkrete Rückabwicklung der Reform von 2019 ist hingegen nicht erstrebenswert.
Weiteres Vorgehen:
Keines.
Überweisungs-PDF:
