§ 13 (7) des Organisationsstatuts wird ergänzt und lautet wie folgt:
Der Parteivorstand beschließt eine Verfahrensrichtlinie zur Durchführung des Begehrens und des Entscheids.
Neu: Hierbei ist Chancengleichheit für beide Abstimmungsalternativen zu gewährleisten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Mitglieder über beide Alternativen in gleicher Art und gleichem Umfang informiert werden.
13 (7) des Organisationsstatuts wird ergänzt und lautet wie folgt:
Der Parteivorstand beschließt eine Verfahrensrichtlinie zur Durchführung des Begehrens und des Entscheids. Neu: Hierbei ist Chancengleichheit für beide Abstimmungsalternativen zu gewährleisten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Mitglieder über beide Alternativen angemessen informiert werden.
(1) Bei der Versendung der Wahlunterlagen wird von jeder inhaltlichen Information abgesehen, es sei denn, die sich entgegenstehenden Standpunkte werden gleichermaßen dargestellt.
(2) Auf parteieigene externe Werbung für einen bestimmten der sich entgegenstehenden Standpunkte (etwa in großen Publikumsmedien) wird verzichtet.