Antrag 14/II/2024 Die Verbreitung von potentiell als Waffe nutzbaren Gegenständen und Werkzeugen im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen und Wahlkampf-Geschenken konsequent verbieten

Status:
Überweisung

Der SPD-Parteivorstand, die SPD-Fraktion im Bundestag sowie die SPD-Landesverbände werden aufgefordert, sich für eine konsequente Bekämpfung der Verbreitung von potenziell und primär als Waffe nutzbaren Gegenständen und Werkzeugen auch im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen und Wahlkampfgeschenken konsequent einzusetzen.

 

Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Verbot der Verbreitung von Gegenständen / Werkzeugen, die konkret und ohne erhebliche Umfunktionierung als Waffe genutzt werden können (dual use) im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen und Wahlkampfgeschenken
  • Verbot der Bewerbung solcher Gegenstände und Werkzeuge auch im Rahmen von Veranstaltungen und öffentlichen Auftritten von Parteien, Kandidierenden und deren Umfeldorganisationen
  • Einführung empfindlicher Strafrahmen bei der Zuwiderhandlung

 

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Landesgruppe (Konsens)
Stellungnahme(n):
Stellungnahme der Landesgruppe 2026:
Wahlkampf muss ein Raum der demokratischen Auseinandersetzung bleiben — ohne jede Normalisierung von Gegenständen, die ohne große Hürden als Waffen eingesetzt werden können. Gerade weil die politische Auseinandersetzung in Deutschland schärfer geworden ist, sollten Parteien kein Signal senden, dass Aufrüstung im Wahlkampf ein akzeptiertes Mittel sei.

Das Waffengesetz wird derzeit, wie im Koalitionsvertrag vereinbart evaluiert. Die Evalua-tion soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein und zu einer Reform des Waffengesetzes führen. Das Waffengesetz soll praxis- und anwenderfreundlicher, effizienter und digita-ler werden und die Entwaffnung von Extremisten erleichtern (Z. 2664ff. WaffG).

Bereits heute kennt das Gesetz Regeln zum "Überlassen" (also auch: Schenken) von er-laubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen (§ 34 WaffG) sowie zur Werbung für Waf-fen (§ 35 WaffG).

Der Hebel zur Erreichung des Ziels des Antrags ist eher die Aufnahme des Kubotans in den Katalog der Hieb- und Stoßwaffen, das müsste man in diesem Kontext prüfen. Eine spezielle Regelung für Wahlkampfveranstaltungen hält das zuständige BE-Büro eher für unrealistisch.

Weiteres Vorgehen:
Gesetzgeberisch sind vor Abschluss der Evaluation keine (grundsätzlichen) Änderungen am Waffengesetz zu erwarten.
Überweisungs-PDF: