Antrag 121/I/2023 Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern im öffentlichen Dienst und in den öffentlichen Unternehmen sicherstellen - Reform des Landesgleichstellungsgesetz

Status:
Annahme mit Änderungen

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses *und des Senats* werden aufgefordert, die im rot-grün-roten Koalitionsvertrag von 2021 angestrebte Reform des Landesgleichstellungsgesetzes – wie im Gesetzentwurf dargestellt – in der aktuellen Legislaturperiode zu verabschieden.

 

Bei der gesetzgeberischen Umsetzung der Reform müssen zwingend die Schwerpunkte pro-aktive Frauenförderung, Stärkung der Frauenvertretungen, wesentlich verbesserte Vereinbarkeit von Sorge- und Erwerbsarbeit und die Verbesserung der Position der Gleichstellungsbeauftragten in den Bezirken normativ verankert werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern im öffentlichen Dienst und in den öffentlichen Unternehmen sicherstellen – Reform des Landesgleichstellungsgesetz

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats werden aufgefordert, die seit 2021 angestrebte Reform des Landesgleichstellungsgesetzes in der laufenden Legislaturperiode zu verabschieden.

 

Bei der gesetzgeberischen Umsetzung der Reform müssen zwingend folgende Schwerpunkte vorsehen:

  1. Eine gesetzliche Verpflichtung zu pro-aktiver Frauenförderung in den Dienststellen und Unternehmen des Landes.
  2. Die Stärkung der Rechte der Frauenvertretungen in den Dienststellen und Unternehmen des Landes.
  3. Konkrete gesetzliche Regelungen für eine wesentlich verbesserte Vereinbarkeit von Sorge- und Erwerbsarbeit.
  4. Die gesetzliche Aufwertung und Sicherung der Position der Gleichstellungsbeauftragten in den Bezirken ausgestattet mit einem Klagerecht.

 

Begründung:

Die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Geltungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes muss weiter verbessert werden. Zwar gab es seit der Verabschiedung des LGG im Jahr 1991 schon diverse Anpassungen, aber es  zeigt sich immer mehr, dass weitere Reformschritte überfällig sind.

Die Reform des LGG muss vorsehen, Frauen pro-aktiv und noch gezielter zu fördern, um ihre Aufstiegschancen im öffentlichen Dienst und in den Unternehmen des Landes auch in leitenden Funktionen wesentlich zu verbessern.

 

Bisher fehlt die notwendige gesetzliche Verpflichtung, Sorge- und Erwerbsarbeit gut miteinander vereinbaren zu können. Das soll sich mit der Reform ändern. Frauen übernehmen nach wie vor mehr als die Hälfte der unbezahlten Sorge-Arbeit. Das ist der Ursprung von Gender Care Gap, Gender Pay Gap und Altersarmut. Der öffentliche Bereich muss hier eine Vorreiter*rolle einnehmen, um die gesellschaftliche Neuorganisation der Sorgearbeit und eine Abkehr von der klassischen geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung voranzubringen.

 

Außerdem muss die Position der Frauenvertretungen und der Gesamtfrauenvertretungen weiter gestärkt werden.

 

Verbessert werden muss auch die Position der Gleichstellungsbeauftragten. Die Erfahrung mit dem LGG hat gezeigt, dass die Gleichstellungsbeauftragten in den Bezirken mehr Rechte brauchen, um ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern im öffentlichen Dienst und in den öffentlichen Unternehmen sicherstellen – Reform des Landesgleichstellungsgesetz

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats werden aufgefordert, die seit 2021 angestrebte Reform des Landesgleichstellungsgesetzes in der laufenden Legislaturperiode zu verabschieden.

 

Bei der gesetzgeberischen Umsetzung der Reform müssen zwingend folgende Schwerpunkte vorsehen:

  1. Eine gesetzliche Verpflichtung zu pro-aktiver Frauenförderung in den Dienststellen und Unternehmen des Landes.
  2. Die Stärkung der Rechte der Frauenvertretungen in den Dienststellen und Unternehmen des Landes.
  3. Konkrete gesetzliche Regelungen für eine wesentlich verbesserte Vereinbarkeit von Sorge- und Erwerbsarbeit.
  4. Die gesetzliche Aufwertung und Sicherung der Position der Gleichstellungsbeauftragten in den Bezirken ausgestattet mit einem Klagerecht.

 

Begründung:

Die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Geltungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes muss weiter verbessert werden. Zwar gab es seit der Verabschiedung des LGG im Jahr 1991 schon diverse Anpassungen, aber es  zeigt sich immer mehr, dass weitere Reformschritte überfällig sind.

Die Reform des LGG muss vorsehen, Frauen pro-aktiv und noch gezielter zu fördern, um ihre Aufstiegschancen im öffentlichen Dienst und in den Unternehmen des Landes auch in leitenden Funktionen wesentlich zu verbessern.

 

Bisher fehlt die notwendige gesetzliche Verpflichtung, Sorge- und Erwerbsarbeit gut miteinander vereinbaren zu können. Das soll sich mit der Reform ändern. Frauen übernehmen nach wie vor mehr als die Hälfte der unbezahlten Sorge-Arbeit. Das ist der Ursprung von Gender Care Gap, Gender Pay Gap und Altersarmut. Der öffentliche Bereich muss hier eine Vorreiter*rolle einnehmen, um die gesellschaftliche Neuorganisation der Sorgearbeit und eine Abkehr von der klassischen geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung voranzubringen.

 

Außerdem muss die Position der Frauenvertretungen und der Gesamtfrauenvertretungen weiter gestärkt werden.

 

Verbessert werden muss auch die Position der Gleichstellungsbeauftragten. Die Erfahrung mit dem LGG hat gezeigt, dass die Gleichstellungsbeauftragten in den Bezirken mehr Rechte brauchen, um ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: