Die Mehreinnahmen durch die Erhöhung der Bußgelder für Fehlverhalten im Straßenverkehr (Bundesratsbeschluss vom 08. Oktober 2021) sollen zur verstärkten Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs verwandt werden.
Neben einer personellen Aufstockung der Ordnungsämter und der Ausweitung der mobilen wie stationären Geschwindigkeitsüberwachung sollen insbesondere die personellen und logistischen Voraussetzungen für ein konsequentes Abschleppen bei Behinderungen und Gefährdungen des Fuß- und Radverkehrs verbessert werden.
LPT II/2021: Überwiesen an ASJ, FA XI – Mobilität
Stellungnahme FA XI – Mobilität:
Satz 1: Einnahmen aus Bußgeldern oder Verwarnungsgeldern wegen Ordnungswidrigkeiten (OWiG ordnet sich dem Verwaltungsrecht unter) fließen dem allgemeinen Haushalt zu und können deshalb nicht zweckgebunden verwendet werden. Deshalb, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne Anpassung des Verwaltungsrechts nicht umsetzbar. DESHALB ABLEHNUNG.
Satz 2: Aufstockung und Intensivierung der Überwachung. DESHALB ZUSTIMMUNG.
Stellungnahme ASJ – Empfehlung: Ablehnung
„Bußgelderhöhungen finanzieren verbesserte Verkehrsüberwachung“
Mit Zustimmung des Bundesrates vom 08. Oktober 2021 wurde eine Erhöhung der Bußgelder für Fehlverhalten im Straßenverkehr beschlossen. Die Änderungsverordnung in Form einer Ersten Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) wurde am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 4688) und trat am 09. November 2021 in Kraft. Seitdem sind zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr höhere Buß- und Verwarngelder vorgesehen.
Die kommunale Ebene profitiert zwar von den (potentiellen) Mehreinnahmen, Sinn und Zweck der Bußgelderhöhungen sind jedoch gerade nicht umfangreichere Einnahmen, sondern bestehen in einer Abschreckungswirkung, um die Anzahl an Verstößen langfristig zu verringern. Würde eine personelle Aufstockung der Ordnungsämter zum Zwecke der Verkehrsüberwachung jedoch auf solche Mehreinnahmen aus bußgeldbewährten Verstößen gestützt werden, würde eine Refinanzierung der neuen Stellen gerade von weiterhin umfangreichen Verstößen abhängen, welches dem Sinn und Zweck dieser Verordnung zuwiderlaufen würde, zumal infolgedessen auch die Gefahr einer besonderen Motivation der verstärkten Bußgeldbewehrung besteht.
Eine Zweckbindung der Einnahmen aus Verwarnungs- und Bußgeldern würde bei der Verkehrsüberwachung Fehlanreize schaffen, mit einem gezielten Einsatz die eigene Arbeitsbelastung durch Stellenmehrung zu verringern.