Antrag 220/II/2022 Bundesinitiative für Kommunales Wahlrecht für Nicht-Eu-Bürger*innen, “Alle Stimmen Hören”

Wir fordern die sozialdemokratische Bundestagsfraktion dazu auf, sich dafür einzusetzen, den Gesetzentwurfs zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 Absatz 1, Kommunales Ausländerwahlrecht), welcher 2010 durch die SPD Bundestagsfraktion vorgelegt wurde erneut in den Bundestag einzubringen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

ASJ Berlin – Stellungnahme zu Antrag 220/II/2022 – Bundesratsinitiative für kommunales Wahlrecht für Nicht EU-Bürger*innen, „Alle Stimme Hören“

 

Votum ASJ – Zustimmung

Mit Gesetzentwurf der SPD Bundestagsfraktion zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 Absatz 1, Kommunales Ausländerwahlrecht, (Drs. 17/1047), der am 25. März 2010 in 1. Lesung beraten wurde, soll den Ländern die entsprechenden Möglichkeiten einräumt werden, dass Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten nach Maßgabe von Landesrecht bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden wahlberechtigt und wählbar sein sollen sowie an Abstimmungen teilnehmen können.

 

#Der Koalitionsvertrag der SPD/Bündnis 90 Die Grünen/F.D.P. sieht dazu nichts vor.

 

Deutschland ist ein Einwanderungsland. Die politische Forderung ist mit Blick auf die gesellschaftliche Teilhabe zu unterstützen: Durch eine Änderung des Art. 28 des Grundgesetzes würde den Ländern die Möglichkeit eröffnet, die Ungleichbehandlung zwischen EU-Ausländer*innen und Drittstaatsangehörigen zu beseitigen. Es bedarf dafür allerdings wegen des Homogenitätsprinzips einer Änderung des Grundgesetzes, für die eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Eine solche Mehrheit ist aktuell nicht erkennbar, da die CDU/CSU dies ablehnt.

 

Rechtlich ist umstritten, ob ein Wahlrecht für Drittstaatsangehörige im Grundgesetz eingeführt werden kann, da das Demokratieprinzip an das Staatsvolk anknüpft, das nach überwiegender Auffassung die Staatsbürgerschaft voraussetzt. Ein Bremer Wahlgesetz ohne Änderung des Grundgesetzes ist bereits beim Bundesverfassungsgericht gescheitert. Jedenfalls wäre daher eine Öffnungsregelung im Art. 28 GG für ein kommunales Wahlrecht für Ausländer*innen verfassungsrechtlich vertretbar und politisch wünschenswert, um ein solches Wahlrecht auch landesrechtlich einführen zu können. Allerdings müssten dafür ggf. auch die Landesverfassungen mit 2/3 Mehrheiten angepasst werden.

Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Wir fordern die sozialdemokratische Bundestagsfraktion dazu auf, sich dafür einzusetzen, den Gesetzentwurfs zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 Absatz 1, Kommunales Ausländerwahlrecht), welcher 2010 durch die SPD Bundestagsfraktion vorgelegt wurde erneut in den Bundestag einzubringen.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Stellungnahme Landesgruppe 2024:

Mit der Staatsangehörigkeitsreform wird es Ausländer:innen ermöglicht, sich schneller und einfacher einbürgern zu lassen und mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Ein kommunales Wahlrecht für Nicht-EU-Bürger:innen ist wünschenswert, aber nicht zwingend notwendig, um Migrant:innen politische Teilhabe zu ermöglichen.

Es wird auch auf die beiden 1990 vom Bundesverfassungsgericht als nicht verfassungskonform beurteilten Gesetze aus Schleswig-Holstein und Hamburg verwiesen, die Nicht-EU-Bürger:innen kommunales Wahlrecht zusicherten.

Der Vorschlag zum kommunalen Wahlrecht bedarf einer Grundgesetzänderung. Entsprechend ist eine Umsetzung nicht absehbar, da es keine politischen Mehrheiten dazu gibt.

Allerdings können durch das neue Staatsbürgerschaftsrecht viele Nicht-EU-Bürger:innen nun deutsche Staatsbürger:innen (ggf. mit doppelter Staatsbürgerschaft) werden und sich politisch beteiligen. Dieser Meilenstein ist eine sozialdemokratische Errungenschaft.

Beschluss des BPT 2023:

Überweisung an SPD-Bundestagsfraktion
Überweisungs-PDF: